grenzübergreifende Gewährleistung auf in Dtl. gekauftes Produkt

Guten Tag liebes Forum,

kann mir jemand sagen, wie es sich in folgendem Fall verhält:

Bei einem großen Online-Kaufhaus wurde ein Matratze in Dtl. gekauft mit der gesetzlichen Gewährleistung von 24 Monaten.
Nach nicht einmal 6 Monaten wird deutlich, dass die Matratze schlecht verarbeitet/geklebt ist. Sie löst sich sozusagen in ihre Einzelbestandteile auf.

Das Online-Kaufhaus erkennt den Schaden als gewährleistungsfähig an und würde theoretisch einen Umtausch bzw. eine Rückerstattung des Kaufbetrags einleiten. Die Matratze würde als Speditionsgut auf Kosten des Verkäufers ausgetauscht werden.

Nun befinden sich aber der aktuelle Wohnsitz des Käufers, wegen kürzlich erfolgten Umzugs und demzufolge auch die Matratze inzwischen im Ausland, Dänemark.

Der Verkäufer sieht sich aus diesem Grund außerstande der Gewährleistungspflicht nachzukommen bzw. verweigert jegliches Aktivwerden jenseits der norddeutschen Grenze. Der Transport der Matratze innerhalb Dänemarks soll also sowohl organisatorisch als auch finanziell zu Lasten des Käufers erfolgen.

In den AGB sind in Bezug auf „so einen Fall“ keine Aussagen zu finden.

Hat nun der Käufer tatsächlich einfach „Pech gehabt“: logischerweise kann eine Matratze nicht mal einfach so durch die Gegend transportiert werden.

Wie sollte sich der Käufer ggf. weiter verhalten?

Danke für Hinweise.

Hallo !

geh doch mal vom praktischen und vom „gesunden Menschenverstand“ aus.
Kann das sein ?  Man bestellt im Inland, zieht dann weltweit um und will aus dem fernsten Winkel der Erde(es muss ja nicht Dänemark sein) die Gewährleistungsrechte geltend machen.
Händler soll sperrige Ware von dort aus abholen und tauschen ?

Kann das ein Gesetzgeber verlangt haben ?

Nein.

Kunde muss hier selbst sehen,wie Ware zum Händler kommt und auch wieder ausgetauscht zurück.  

MfG
duck313

Menschenverstand hin oder her, darum geht es ja: Die Entfernung DK ist kürzer als bspw. alter Wohnort nach München. Also theoretisch machbar (im Gegensatz zu weltweit, schon klar.)

Hallo,
ich habe gefunden:
http://www.damm-legal.de/bgh-muessen-die-gewaehrleis…
http://www.onlinehaendler-news.de/recht/986-gewaehrl… (Abschnitt ‚Recht auf Nacherfüllung am Verkaufsort‘)

Ich verstehe aber das Problem nicht ganz. Will der Händler nicht abholen? Dann kann der Kunde doch selber eine Spedition beauftragen und die Differenz zum normalen Transportpreis erstatten. Oder will der Händler nicht zahlen? Eine internationale Überweisung ist doch nichts außergewöhnliches oder gar unmögliches.

Gruß
Testare_

Hallo,

Du musst in die AGB  schauen ob dort etwas über den „Erfüllungsort“ bei der Gewährleistung gesagt ist. Sollte dies nicht der Fall sein geht die Rechtssprechung davon aus, dass dieser der Wohnsitz des Verkäufers ist. Das heißt, dass Du nicht vom Verkäufer die Kostenübernahme für die Rücksendung verlangen kannst. Insbesondere dann, wenn die Ware sich nicht mehr am Ort der Lieferung befindet.

Gruss

W.A.