Eine Holzhalle, die zu beiden Teilen meinem Nachbarn und mir gehört wurde durch Brand eines Nachbargebäudes teilweise zerstört. Die Grundstücksgrenze verläuft quer/längs also bis zur Giebelspitze durch das Gebäude. Der Teil des Nachbargebäudes wurde stärker beschädigt als meine Seite. Da es sich hierbei um ein Fachwerkbau handelt und ich die Gefache selbst gemauert und vor kurzem erst restauriert habe, habe ich ein neues Dach errichten lassen. Der untere Teil des Gebäudes blieb unversehrt. Der Nachbar wollte seinerseits keinen Aufbau und hat seine Hälfte abgerissen. Stehen blieb nun nur noch die Trennwand Bruchsteinwand, die beide Hälften trennt. Auf diese Bruchsteinwand auf unserer Seite haben wir eine Wand errichten lassen, worauf das Dach dann aufgelegt wurde. Nun droht der Nachbar mit Gericht, weil er der Auffassung ist, dass ich die übrig gebliebene Grenzwand abschlagen soll und diese Wand nun uns gehöre und die Wand auf seinem Grundstück steht und wir damit eine Grenzüberbauung begangen hätten. Versteh die Welt nicht mehr. Wie kann eine Grenzwand, die beiden Hälften gehört, plötzlich den Besitzer wechseln?
Hallo
Das ist ein sehr verzwickter Fall.
Ich kann hierbei keinen rechtlichen Rat geben.
Ich gebe Ihnen nur den Tipp, einigen Sie sich mit Ihrem Nachbarn und lassen Sie die Wand verputzen und teilen Sie sich die Kosten.
Bei einem Gerichtverfahren gewinnen nur die Rechtanwälte. Das Geld können Sie besser in ene weiterhin gute Nachbarschaft investeiren.
Gruß
Andreas
Eine gemeinsame Grenzwand bleibt eine gemeinsame Grenzwand … aber ich bin nur Architekt und das hat nix mit Baurecht (also öffentliches Recht)zu tun, sondern mit einer privaten Streitigkeit (also privates Recht).
Empfehlung: Geh zum Anwalt.
Grüße Mathias
Guten Tag,
wieder einmal der erste Spruch: in welchem Bundesland?
In diesem, so für den, der die Umstände nicht kennt, recht schlecht nachvollziebaren Fall, ist das Bundesland gleich zweifach wichtig, weil zum Einen das BauO-Recht UND das Nachbarrecht betroffen sind.
In diesem Fall sagt das BauO-Recht nur zur Art (Nutzungtrennwand, Gebäudeabschlusswand etc.) und Eigenschaft (Schallschutz und bes. Brandschutz) etwas. Im Nachbarrecht geht es um Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit Wänden AN und AUF der Grenze. Das ist aber eher ein Rechtsthema, zuu dem nur Rechtsanwälte etwas sagen dürfen. So weit ich weiss, ist und bleibt eine gemeinsame Grenzwand immer gemeinsam oder der Nachbar verkauft Ihnen die Grundstücksfläche der halben Wand, wenn er die nicht mehr braucht. Damit würde aber ein wahrscheinlich baurechtlich nicht akzeptabler Zustand erzeugt, da Sie ja auf dem Nachbargrundstück keine Abstandflächen einhalten können, es sei denn, der Nachbar würde diese auf ewige Zeiten" per Baulast auf sein Grundstück übernehmen, d.h von jeglicher Bebauung freihalten. Solche Wände sind eigentlich dafür gedacht, das dauerhaft Gebäude beidseitig der Grenze stehen.
Das mit dem Überbauen, denke ich mal, wird nicht so heiss gegessen, da Überbauungen, z.B. für Wärmedämmungen und Bekleidungen sogar geduldet werden müssen (mit Finanzausgleich natürlich).
Es geht sogar so weit auf der Grenze, dass ein Nachbar eine Wand direkt jenseits der Grenze mitnutzen darf, wenn da schon eine steht (gegen Finanzausgleich). Danach dürfen Sie die, Ihre Wand noch nicht einmal mehr abreissen. (Ich kenne eine Fall hier, wo (nach dem Krieg) an eine Wand auf dem Nachbargrundstück mit einer Wand auf dem eigenen Grundstück angebaut wurde, vor allem, weil man die Wand als Deckenauflager brauchte. Im Dachgeschoss, wo man wegen der Holzkonstruktion in der anderen Richtung die Wand nicht benötigte, hatte man dann auf die zweite Wand verzichtet. Als das erste Haus abgerissen werden sollte, hat man bei der Beweisaufnahme nur unten nach der zweiten Wand geschaut und oben standen die Leute dann im Freien)
Bauen Sie neben der Grenze (gem. geltendem Recht), so müssen Sie Ihre Wand z.B. so gründen, dass ein zukünftiger Anbauer nicht über Gebühr belastet wird, z.B. ohne grosse Unterfangungsmassnahmen (die auf Ihrem Grundstück stattfinden müssten)bauen kann, also z.B. ein üblicher Keller, aber kein doppelter Keller oder überhoher.
Besorgen Sie sich das Nachbarrecht Ihres Bundeslandes -ich bin in NRW-, da ist das recht deutlich beschrieben und ansonsten hilft ein Anwalt.
Sie könnten ggf. über Ihre zust. Baubehörde/Planungsamt auch noch mal ermitteln, ob ggf. aus irgend einem Grund, auch nach dem Brand, ein Anbaugebot besteht, man den Nachbarn sogar zum Wiederaufbau „zwingen“ kann.
Aber wie gesagt: Es ist für mich ein wenig undurchsichtig, wie die Situation sich wirklich darstellt.
Eckart Schwengberg
Hallo Nady,
zuerst einmal stellt sich die Frage in welchem Bundesland das Grundstück ist. Weil… da geht es um Nachbarrecht. Du solltest hier einen richtigen Rechtsanwalt konsultieren, der sich im Nachbarrecht auskennt!!! Bei Grenzwänden ist es nämlich manchmal schwer zu verstehen. Nach meiner Kenntnis hat der Nachbar gegen des Gesetz verstoßen, wenn er seinen Teil abgerissen hat ohne die darüber zu informieren. aber wie gesagt ein Anwalt sollte da besser informiert sein.
Lass dich jedenfalls nicht einschüchtern, in fast keinem Bundesland kann man dazu gezwungen werden ein Gebäude abzureißen, weil ein Überbau exsistiert! Das ist auch im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB) geregelt (Stichwort Überbau). Also: kühlen Kopf bewahren
Keine Fristen verstreichen lassen. Fachliche Auskunft einholen, eventuell vorher mal im Nachbarrecht deines Bundeslandes nachlesen, was da steht.
Gruß
Geoli
Hallo,
mit der Schilderung komme ich nicht klar. Deshalb kann ich diese Frage nicht beantworten.
MfG
Kley
Ist es denn eindeutig, daß die Grenzwand auf der Grenze steht, sodaß jeder anteilig Eigentümer an dieser Wand ist. Haben Sie mal durch einen Geometer feststellen lassen, wie der Grenzverlauf ist!
Wenn das eindeutig feststeht, daß die Grenze innerhalb der Wand liegt, dann sind die Besitzverhälnisse geklärt und keiner der Eigentümer kann Teile einer gemeinsamen Wand abreissen bzw. beseitigen lassen, weil z.B. diese Wand Ihr Dach trägt.
Sehen Sie auch mal im Grundbuch nach, ob dort Regelungen über diese Wand stehen. Wenn etwas geschrieben worden ist, kann das zur Klärung betragen.
Hallo nady,
bitte verzeih, dass ich dir deine Frage nicht beantworten kann, aber deine Beschreibung verstehe ich nicht so ganz. Verläuft die Grenze direkt durch das Haus, also quasi im Verlauf des Firsts?
Der jetzt aufgebaute Teil ist eine Gebäudehälfte mit Pultdach?
Am besten wäre eine Skizze zur Beschreibung.
Bitte frage im Bauamt nach, die Mitarbeiter müssen dir helfen!
LG Peter
Hallo,
bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten. Das scheint doch eine etwas kompliziertere Angelegenheit zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
kann ch leider nichts zu sagen.