Grenzwand / Überbauung Hessen

Unser Grundstück wird durch eine Grenzwand (Scheune) vom Nachbargrundstück getrennt. Die Grenze verläuft längs der Grenzwand. Das Gebäude wurde durch einen Brand stark beschädigt. Der Nachbar hat seinen Teil des Gebäudes abreissen lassen, wir haben auf diese Grenzwand (auf unserer Seite) oben drauf eine neue Wand errichtet, auf der unser Dach nun aufliegt.

Der Nachbar beanstandet nun, dass hier eine Überbauung stattgefunden hat. Das Gebäude (samt Grenzwand) steht allerdings schon seit Anfang 1900 und es ist nicht mehr ersichtlich, welche Seite (wir oder der Nachbar) die Grenzwand gebaut hat. Wir sind immer davon ausgegangen, dass die Grenzwand beiden Teilen gehört.

Der Nachbar geht allerdings davon aus, dass unsere Seite die Wand gebaut hat und lastet uns diese als Überbauung an. Er möchte, dass wir die Wand (Bruchsteinwand) abtragen, damit er ein Carport bauen kann.

Bruchstein abzuklopfen ist eine mühsame Angelegenheit, davon abgesehen, kann es durch den Abbruch dazu kommen, dass unser Gebäude (Scheune) beschädigt wird und dadurch instabil wird.

Noch ein Hinweis: Es steht zum Thema Baulast nichts im Grundbuch und es handelt sich um ein Gebäude in Hessen (w/Bauordnung).

Hallo Nady

eine Skizze hätte dir Situation besser dargelegt. Ich kann nicht klar erkennen, ob die Grenzwand durch ein Gebäude verläuft, welches über zwei Grundstücken liegt. Oder ist eine Einfriedung aus Natursteinen gemeint, die noch vor der Scheunenwand steht?
Als erstes müsste eine Vermessung vorgenommen werden, um abzuklären, auf welchem Grundstück die Wand liegt oder ob sie tatsächlich genau zur Hälfte auf der Grundstücksgrenze liegt. Erst dann läßt sich eventuell eine Eigentumsfrage und die Verantwortlichkeit klären.
Nun, welche Scheune ist abgebrannt? Ich nehme an, deine. Und diese steht längsseits an der Grundstücksgrenze. Dann ist es richtig, ein Überhang der Sparren mit Dachrinne wäre nicht zulässig. Mit dem Brand kann der Bestandsschutz verloren gegangen sein, so dass ein Wiederaufbau nach gegenwärtigen Gesetzen erfolgen muss. Am Besten, du gehst zu deiner zuständigen Bauaufsichtsbehörde und fragst dort nach. Ich hoffe, du kannst mit meiner Auskunft etwas anfangen, mehr kann ich dazu nicht sagen.

Freundliche Grüße

Harald

kann ich leider nichts zu sagen

Ich hatte Dir schon mal geantwortet:
-Hol Dir einen Anwalt …
evtl. solltest Du vorab mal einen Vermesser beauftragen, der die Grenze vor Ort exakt anzeichnet.
Normalerweise wurden solche Grenzwende um die Jahrhundertwende nie getrennt, sondern immer gemeinsam errichtet und normalerweise kann man sich auf einen bestandsschutz berufen.
Wenn Du aber Deine Scheune nach dem Brand neu errichtet hast, dann muß das ja in einem Baugenehmigungsverfahren erfolgt sein und darin ist manches ersichtlich.

Grüße Mathias

Hallo,
dies ist eine sehr spezielle Anfrage. Es geht aber nicht an, dass der nachbar „davon ausgeht …“. Hier hilft es m.E. nur, wenn mit dem Bauamt wegen evtl. Bauanträge/Genehmigungen Rücksprache gehalten wird. Wenn vbeide Grundstückseigentümer die Wand nutzen, müsste auf jeden Fall die Grenzbebauung geklärt sein. Ansonsten gibt es keine Baugenehmigung.
Diese Antwort ist evtl. keine große Hilfe. Aber hier kann m.E. nur ein Jurist sicher weiterhelfen.
Gruß Günni27

Hallo nady,

zunächst sollte eindeutig geklärt sein, wo denn exakt die noch vorhandene Wand steht. Auf Deinem Grundstück, auf dem des Nachbarn oder auf beiden. Sollte dies nicht direkt eindeutig erkennbar sein, sollte ein Vermesser hinzugezogen werden.
Steht die Wand auf Deinem Grundstück, gibt es sowieso kein Problem. Die Grenzbebauuung Eurerseits setze ich mal als legalisiert voraus.
Steht die Wand auf seinem Grundstück, und Euer Scheunendach lagert quasi auf seiner Wand auf, wird er einen Rückbau seiner Wand sicher durchführen dürfen. Zur Absicherung Eurer Scheune muss er Euch natürlich eine angemessene Frist setzen. Er baut dann auf seine Kosten die Wand zurück und Ihr sichert Eure Scheune auf Eure Kosten auf Eurem Grundstück ab.
Findet sich der Grenzverlauf nun irgendwo in der Wandebene, ist das logischerweise nicht mehr ganz so einfach. Rechtlich sehe ich das grundsätzlich so, dass derjenige, der seinen Grund und Boden frei von Lasten im Sinne von fremden Bauwerken sehen möchte, einen Anspruch auch durchsetzen kann. Die legalisierte Grenzbebauung nach wie vor vorausgesetzt, könnte der Nachbar den über die Grundstücksgrenze hinausragenden Teil zurückbauen. Praktisch ist dies sicher keine Lösung. Für diesen Fall sollte man sich fragen, inwieweit eine „Zentimeterhascherei“ praktisch von Bedeutung ist. Scheune hört sich für mich irgendwie ländlich an, und somit nicht nach innerstädtischen Platzproblemen. Eine einvernehmliche Einigung sollte hier unbedingt angestrebt werden. Gfl. auch durch einen Schlichter / Mediator…
Möglicherweise kann der Nachbar weiterhin mit der Wand oder einem Teil derselben auf seinem Grundstück leben. Ihr erspart Euch einen möglicherweise erheblichen Kostenaufwand für die Scheunensicherung. Diese Situation nimmt man dann zum Anlass, das nachbarschaftliche Verhältnis in Bezug auf die vorhandene Grenzsituation zu legalisieren. Möglicherweise durch die Eintragung einer Baulast, oder einer vertraglichen Vereinbarung untereinander, in der alle Dinge festgeschrieben werden. Möglicherweise eine Zeitbegrenzung für die erlaubte Überbauung und/oder eine Beschränkung auf die vorhandene Scheune… da ist ein Notar, der auch gleich Mediator ist, sicher hilfreich.

Hallo nady,

das ist immer schwer, den klaren Rechtszustand zu erkennen, wenn die Schaffung von Tatbeständen weit zurück liegen und die Nachweise fehlen.
Ich würde empfehlen beim zuständigen Bauornungsamt einen Antrag auf Bestandsschutz der Trennwand zu stellen. Ggf. wird die Behörde ihren Nachbarn beteiligen und die Gründe für das Abbruchbegehren erfragen. Die Errichtung eier PKW Unterfahrt wird m. E. da nicht reichen. Der Bescheid sollte dann verwendet werden um eventuell einen Eintrag ins Baulastenverzeichnis der Behörde zu erreichgen um, damit auch zukünftig Streitigkeiten vorzubeugen.
Eine Überbauung (Dachüberstand) von 25-35 cm hat der Nachbar zu dulden.

mfg db

Wenn dass Gebäude schon so lange steht und es im Grundbuch keinen Hinweis zu diesem Problem der Überbauung gibt, bin ich der Meinung, dass der jetzige Status unter Bestandsschutz fällt.

Um auf der sicheren Seite zu sein, lass Dich von einem Fachanwalt für Baurecht beraten, das ist nicht teuer und hilft Dir, vor dem Schaden klug zu sein.