Hallo,
ich bin zwar auch Camper und kenne das Problem mit der Rauchbelästigung.
Nun ist das Grillen in den Sommermonaten eine übliche Praxis und ist von vielen Campern nur auf dem Campingplatz möglich, wenn sie zm Beispiel „nur“ eine Stadtwohnung besitzen.
Vielleicht ist es Ihnen möglich die Campingplatzordnung einzusehen, um nachzulesen, ob in Bezug auf Grillen besondere Festlegungen auf diesem Campingplatz gibt.
Eine Verbesserung der Situation wäre auch möglich, wenn nur Gasgrills verwendet werden(keine Rauchentwicklung durch Anzünden von Holzkohle).
Ich füge hier eine aktuelles Gerichtsurteil aus dem Jahr 2009 bei, was aber keine Allgemeingültigkeit besitzt. Ob hier mit eine klage etwas erreicht werden kann bezweifele ich, denn mann müßte woll gegen jeden einzelnen Camper klagen.
Grillen: maximal 10-mal pro Jahr zulässig
Einem Nachbarn kann es untersagt werden, öfter als 2-mal im Monat und mehr als 10-mal im Jahr seinen Grill zu benutzen. So urteilte das Amtsgericht Westerstede im letzten Sommer. Der zuständige Richter stellte jedoch klar, dass der Nachbar den Gebrauch seines Grills nicht vorher in der Nachbarschaft ankündigen muss.
Die gerichtliche Entscheidung war durch eine verärgerte Grundstückseigentümerin veranlasst worden. Ihr Nachbar zündete häufiger als 3-mal im Monat einen Grillkamin in seinem Garten an. Der durch abgefeuertes Holz und Holzkohle erzeugte starke Rauch verräucherte das Schlafzimmer der Nachbarin, das sich im 9 m entfernten Haus im 3. Stock befand. Die verärgerte Klägerin beantragte, dass es ihrem Nachbarn per Urteil verboten wird, öfter als 1-mal im Monat und mehr als 5-mal im Jahr zu grillen. Das Gericht sollte ihm außerdem aufgeben, die Nutzung des Grills 48 Stunden vorher anzukündigen.
Das Gericht bestätigte, dass die Klägerin von ihrem Nachbarn beanspruchen kann, den Grill weniger zu nutzen, weil die Belästigung durch den Rauch für sie unzumutbar war. Dem Nachbarn musste jedoch zugute gehalten werden, dass Grillen in den Sommermonaten einer üblichen Praxis entspricht. Der Westersteder Richter folgte jedoch nicht einem früheren Urteil des Amtsgerichts Bonn, in dem für ein Mehrfamilienhauses entschieden worden war, dass Grillen auf Balkon oder Terrasse nur 1-mal monatlich zulässig ist und 48 Stunden vorher angekündigt werden muss (AG Bonn, Urteil v. 24.09.97, Az. 6 C 545/96). Das Amtsgericht Westerstede begründete seine Entscheidung damit, dass es in dem ihm vorliegenden Fall nicht um ein Mehrfamilienhaus ging, sondern um ein 9 m entferntes Wohnhaus. Bei der Frage, in welchen zeitlichen Abständen Grillen in der Nachbarschaft zulässig ist, müssen die räumlichen Abstände zu betroffenen Nachbarn einzelfallbezogen berücksichtigt werden (AG Westerstede, Beschluss v. 30.06.09, Az. 22 C 614/09).
MfG Hein