Die Kosten einer „angemessenen“ Wohnung gehören zum Anspruch auf ALG II.
Der ALG II - Empfänger, dem die Wohnungskosten von der Hartz-IV-Behörde überwiesen werden, sollte Diese an den Vermieter weiterleiten. Andere Überweisungen nur in Abstimmung mit dem Amt.
Die Angemessene Miete
Die örtlichen Gegebenheiten sind entscheidend für die Frage nach der Angemessenheit der Miete. Eine - für das ganze Bundesgebiet - einheitliche Antwort auf die Frage, wann die Miete angemessen ist, kann es deshalb in Deutschland nicht geben, weil je nach geografischer Lage stark unterschieden wird. (WoGG)
Die Angemessene Wohnungsgröße
Die Angemessenheit der Größe einer Wohnung spielt nicht die entscheidende Rolle wie die Angemessenheit der Höhe der Miete. Das bedeutet: findet man eine Wohnung, die größer als angemessen ist, deren Mietpreis aber einer in der Größe angemessenen Wohnung entspricht, so wird sich das Amt zufrieden geben.
Wohnungsgröße: hier gelten die aus dem früheren Sozialhilferecht übernommenen Regelwerte:
45m² sind für eine, 60m² für zwei Personen angemessen. Jede weitere in der Wohnung lebende Person kann einen zusätzlichen Wohnraum von 15m² beanspruchen; das gilt allerdings nicht für Kinder im Babyalter.
Die angegebenen Wohnunggrößen gelten nur für Mietwohnungen.
Für Eigentumswohnungen und Eigenheime gelten andere Gesetze.
Die Angemessenheit in Bezug auf die Ausstattung der Wohnung
Hier geltend die allgemeinen Standards. Eine Wohnung sollte in ihrer Ausstattung den örtlichen und sozialen Gegebenheiten entsprechen.
Das ALG für junge Menschen unter 25 Jahre.
ALG II Empfänger, die das 25 Lebensjahr noch nicht erreicht haben, steht kein Anspruch auf Kosterübernahme für eine eigene Wohnung zu. Die Kosten für eine eigene Wohnung werden nur übernommen, wenn
- gravierende soziale Gründe vorhanden sind, die ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung
widersprechen.
- berufliche Gründe ein Umzug erforderlich machen,
- oder Ähnliches gravierend begründet wird.
Wichtig: der Antrag auf Übernahme der Kosten für eine eigene Wohnung muss vor dem
Auszug schriftlich gestellt werden!