angenommen A verkauft seinen Gewerbebetrieb an B.
Im Pachtkaufvertrag soll vereinbart werden, dass eine außerordentliche Kündigung möglich ist, wenn der Käufer bestimmte Umsatzzahlen nicht erreicht.
Kann so eine Klausel wirksam sein?
Liegt es nicht im Interesse und in der Gefahr des Käufers, wenn die Umsatzzahlen schlecht sind?
Bei Kauf kann der Verkäufer so etwas
natürlich nicht verlangen
Das ist aber nicht die Frage. Die Frage ist, ob eine solche Klausel wirksam vereinbart werden kann. Du müsstest also schon einen Grund für die Unwirksamkeit finden, wenn du sagst, dass das nicht geht, was am ehesten im AGB-Recht möglich sein dürfte, aber wohl eher weniger, wenn es sich gar nicht um AGB handelt.
Kaufen oder Pachten? Bei Kauf kann der Verkäufer so etwas
natürlich nicht verlangen, aber was zum Teufel ist ein
Pachtkaufvertrag?
Hallo Tina,
der Betrieb soll, sagen wir mal, 50.000 Euro kosten. In den ersten 3 Jahren wird der Betrieb für 500 Euro monatlich verpachtet. Dann hat der Käufer das Recht, den Betrieb entgültig zu erwerben. Die geleisteten Pachtzahlungen werden dann auf den Kaufpreis angerechnet.
Bis dahin will sich der Verkäufer auch einen Eigentumsvorbehalt vertraglich zusichern lassen.
Unter dem scheinbar paradoxen Begriff der Kaufpacht oder auch des Pachtkaufs kann man sich Verträge vorstellen (insb., wenn man „Pacht“ mit „Nutzungsgebühr“, „Miete“ oder „Leasing“ gleichsetzt), bei denen sich etwa in eine Pacht eingekauft wird oder bei denen der Pächter nach Ablauf der Pacht eine Option auf Kauf hat (bei dem dann eventuell die während der Pacht geleisteten Zahlungen aufgerechnet werden).
der Betrieb soll, sagen wir mal, 50.000 Euro kosten. In den
ersten 3 Jahren wird der Betrieb für 500 Euro monatlich
verpachtet. Dann hat der Käufer das Recht, den Betrieb
entgültig zu erwerben. Die geleisteten Pachtzahlungen werden
dann auf den Kaufpreis angerechnet.
Bis dahin will sich der Verkäufer auch einen
Eigentumsvorbehalt vertraglich zusichern lassen.
Gruß
Lawrence
Hallo Lawrence,
danke für die Aufklärung. Der Verkäufer will sich weitmöglichst absichern. Nach meinem Empfinden ist dieser Eigentumsvorbehalt in Ordnung. Ich kann ja vertraglich viel vereinbaren. Eine Sittenwidrigkeit oder andere dagegensprechende Gründe kann ich nicht finden. Sollte ich mich aber irren, bin ich gerne bereit mich eines Besseren belehren zu lassen.