Angenommen, ich wäre in D geboren und lebte über 20 Jahre in
D.
Warum sollte man sich dann einbürgern lassen?
Weil man sich hier zu hause fühlt und ein Teil der Gesellschaft ist. Mit der Einbürgerung könnte auch ein innerlicher Schritt vollzogen werden. Mich persönlich würde es stören, wenn ich nicht die Staatsangehörigkeit des Landes habe das ich als meine Heimat empfinde. Wobei ich sagen muß, daß ich als meine Heimat nicht Deutschland sondern (je nach Blickweise) Europa oder Südhessen empfinde. Aber eine europäische Staatsbürgerschaft gibt es ja leider noch nicht…
Aber auch Deine pragmatischen Gründe sprechen durchaus dafür:
EU-Freizügigkeit?,
ist sehr angenehm
gleichberechtigte Teilhabe (Wahlrecht)?,
Es wäre für mich wichtig, auch die politischen Geschicke meiner (empfundenen) Heimat mitzugestalten.
höherer Integrationsgrad??,
Kommt darauf an, was man darunter versteht. Für das, was ich als Integration empfinde, ist die Staatsangehörigkeit zweitrangig. Aber das oben gesagt passt ja auch ganz gut hierher.
Schutz vor Abschiebung?,
Klar, Deutsche können aus Deutschland nicht abgeschoben werden.
Berufsfreiheit?,
Gibt es da für Dich Beschränkungen? Wenn ja, ist das natürlich auch ein guter Grund.
bestimmte Bürgerrechte?.
Stimmt, einige Bürgerrechte stehen nur Deutschen zu (z.B. Versammlungsfreiheit).
Könnte man diese Gründe in dem Antrag auf Einbürgerung
angeben?
Welche Pflichten erwachsen jemanden aus der Einbürgerung
zusätzlich?
Ich weiß es nicht wirklich, aber ich denke keine. Wenn dem so wäre, hätten Ausländer ja in irgendeinem Punkt einen (wenn auch noch so kleinen) Vorteil. Dies würde unsere Ausländerpolitik nicht zulassen.
Stimmt, einige Bürgerrechte stehen nur Deutschen zu (z.B.
Versammlungsfreiheit).
Hallo,
das ist so nicht ganz richtig…
Die Versammlungsfreiheit gilt natürlich auch für ausländische Mitbürger, obwohl im Grundgesetz von Deutschen die Rede ist.
In diesem Fall greift die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG) als Auffanggrundrecht, dieses steht selbstverständlich auch Ausländern zu.
sogar wenn das wahlrecht der einzige unterschied ist, bin ich 100% dafür. jeder hat das recht und auch die pflichtm die zukunft des landes mitzugestalten, in dem er und seine kinder leben.
das ist so nicht ganz richtig…
Die Versammlungsfreiheit gilt natürlich auch für ausländische
Mitbürger, obwohl im Grundgesetz von Deutschen die Rede ist.
In diesem Fall greift die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2
I GG) als Auffanggrundrecht, dieses steht selbstverständlich
auch Ausländern zu.
…die aber aufgrund des einfachen Gesetzesvorbehalts so einfach einzuschränken ist (bereits die Straßengesetze schränken Art. 2 I GG und damit Demonstrationen auf der Straße wirksam ein), daß man von einer (minderen) Versammlungsfreiheit wirklich nicht sprechen kann.
Art. 11 EMRK normiert die Versammlungsfreiheit als Menschenrecht. Irgendwie müsste das doch dann in Deutschland umgesetzt sein oder nicht?
Ich kenne mich nicht besonders aus im deutschen Grundgesetz, denke mir aber mal so aus dem Bauch heraus, dass man den Gesetzesvorbehalt nicht so interpretieren wird dürfen, dass ein Art. 11 EMRK widersprechendes Ergebnis daraus resultiert.
Mich würde aber interessieren, wie dieser Artikel in Deutschland konkret umgesetzt wird, wenn im GG die Versammlungsfreiheit als Staatsbürgerrecht verankert ist.
Art. 11 EMRK normiert die Versammlungsfreiheit als
Menschenrecht. Irgendwie müsste das doch dann in Deutschland
umgesetzt sein oder nicht?
Ich kenne mich nicht besonders aus im deutschen Grundgesetz,
denke mir aber mal so aus dem Bauch heraus, dass man den
Gesetzesvorbehalt nicht so interpretieren wird dürfen, dass
ein Art. 11 EMRK widersprechendes Ergebnis daraus resultiert.
Mich würde aber interessieren, wie dieser Artikel in
Deutschland konkret umgesetzt wird, wenn im GG die
Versammlungsfreiheit als Staatsbürgerrecht verankert ist.
Art. 2 I GG ist weniger eine konkretes Grundrecht als vielmehr ein allgemeines Prinzip. Die allgemeine Handlungsfreiheit kann durch jedes Gesetz eingschränkt werden. Der Punkt dabei ist, daß die Gesetze aber immer das Verhältnismäßigkeitsprinzip (u. einige andere grundsätzliche Verfassungsprinzipien) beachten müssen, um eine wirksame Grundrechtsschranke darszustellen. Daher statuiert Art. 2 I GG das Prinzip, daß jedes staatliches Handeln diesen Anforderungen genügen muß. Eine andere konkretere Ausgestaltung des Grundrechts - etwa als Versammlungsfreiheit für Nichtdeutsche - wäre aufgrund des theoretisch unbegrenzten Anwendungsbereichs der Norm auch nicht denkbar.
Die EMRK hat insofern auch keine unmittelbare Geltung, kann und muß jedoch bei der Auslegung von einfachem Gesetzes- und insb. Verfassungsrecht herangezogen werden.
Im Übrigen sind Ausländer nicht schutzlos im Versammlungsrecht, da für diese das ohnehin primär anzuwendende Versammlungsgesetz ebenfalls gilt, welches die Versammlungsfreiheit konkret gesetzlich ausgestaltet.