Wenn die neue Wohnung billiger ist als die jetzige
kann er umziehen wohin er will, solange er KEINE Umzugskosten geltend macht, denn das abzulehnen wäre für das Jobcenter unwirtschaftlich und unwirtschaftlich darf die Leistungssachbearbeiterin nicht handeln.
Wenn er die Genehmigung nebst Umzugkosten haben will, muss er NACHWEISEN, dass von seiner jetztigen Wohnung eine Gesundheitsgefährdung ausgeht (starker Hausschimmel z.B.) oder der Vermieter ihm gekündigt hat.
Nur im Falle einer „Arbeitsaufnahme außerhalb des sog. Tagespendelbereichs“ (einfache Wegezeit von Tür zu Tür mehr als 1 Std. 15 Minuten) kann er darauf bestehen, dass ein Umzug in eine ggf. auch teurere Wohnung genehmigt wird und Umzugskosten erstattet werden. Das aber auch nur, wenn er VORHER die schriftliche Zusage des Jobcenters eingeholt hatte und er jetzt einen Arbeitsvertrag vorweisen kann.
Ein weiterer genehmigungsfähiger Grund ist es, wenn er zu seiner Familie ziehen möchte. Also zum Kind oder zu der Mutter seines Kindes wenn es bei ihr lebt.
Trifft alles nicht zu: schlechte Karten.
Umziehen kann er trotzdem, aber das Jobcenter zahlt halt lediglich die Kosten weiter die er bisher hatte und keinen Pfennig für den Umzug, egal wieviel Miete er in der neuen Whg. hat!
Gruß Gwen