Gründer Zuschuss Bei Betriebsübernahme?

hallo,

und zwar habe ich folgende Frage.

ich beziehe Hatz4 und möchte gerne ein schon bestehendes Cafe übernehmen. Jetzt möchte ich gerne wissen ob ich hier Gründer zuschuss erhalte (Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. und für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung)?
Beruferfahrung und nötige Kenntnisse vorhanden, da schon 5 Jahre als selbständiger Gastwirt tätig.
oder Ob die nur bei kompletten Neugründungen gilt?
Und wie sieht es mit den Arbeitnehmen zuschüssen aus?

Für euere Antworten Danke ich schon mal im Voraus.

Nein… aber…
Hallo …

der Gründerzuschuss nach § 57 SGB III ist eine Beihilfe für Bezieher von ALG-I, Sie beziehen nach eigenen Aussagen ALG-II.

Bezieher von ALG-II können „nur“ das Einstiegsgeld nach § 29 SGB II beantragen.

MfG
BEBOUB

Ahh, ja aber wo ist der Unterschied?

SGB II § 29 Einstiegsgeld

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen jeweils maßgebenden Regelleistung herzustellen.