Gründung einer OHG

Hallo!

Mehrere Freiberufler, mit ihren Ingenieurbüros in verschiedenen Orten Deutschlands ansässig, möchten gemeinsam ein Entwicklungsvorhaben realisieren. Die Ingenieure verschiedener Gebiete leisten dazu ihren Beitrag jeweils auf ihrem Fachgebiet. Das Vorhaben soll aus öffentlichen F&E-Fördermitteln unterstützt werden. Nach einer Vorbereitungs- und Projektierungsphase dauert die Entwicklung etwa 2 Jahre. Dabei entstehen Kosten im 6stelligen Bereich, die z. T. von den Beteiligten aufgebracht werden und zum anderen Teil aus Fördermitteln stammen. Für das Vorhaben wird ein rechtlicher Rahmen gebraucht, der die bestehenden Ingenieurbüros unangetastet läßt, eine kaufmännisch transparente Abwicklung des Vorhabens und gemeinsames Auftreten für die Beantragung öffentlicher Mittel sowie für die spätere Verwertung der Entwicklung ermöglicht.

Es soll ein Vertrag entworfen werden, der die Pflichten und Rechte der Beteiligten und Regeln über Berichts- und Offenlegungspflichten untereinander festlegt sowie die Vorgehensweise bei Ausscheiden eines Beteiligten und im Streitfall bestimmt. Im wesentlichen sollen die gesetzlichen Vorschriften für eine OHG gemäß § 105 - 160 HGB gelten. Außerdem sollen Vorstellungen über die Verwertung der Entwicklung fixiert werden.

Aber nun die erschrockenen Fragen:
Ist für das Vorhaben die Gründung einer OHG überhaupt möglich? Immerhin ist eine OHG ein Handelsgeschäft, mithin ein Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb muß der Gewinnerzielung dienen. Gewinnerzielung ist tatsächlich das Ziel, aber erst in Jahren. Zudem wird die OHG zwar nicht zwingend, aber möglicherweise liquidiert, nachdem der Gewinn realisiert wurde, weil dann das einzige Ziel erreicht ist.
Spielt das FA mit, wenn über 2 Jahre, realistischerweise inklusive Projektierung und späterer Verwertung der Ergebnisse eher 3 Jahre keinerlei Umsätze und nur Vorsteuererstattungen anfallen?
Gibt es irgendwelche Fußangeln oder eine geeignetere Rechtsform für das Vorhaben?

Gruß
Wolfgang

Entwicklungs- GmbH oder AG gründen!
Hallo …

wenn die bestehenden Ingenieurbüros unangetastet bleiben sollen, dann bleibt nur noch die Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), um die Haftung auf das Betriebsvermögen zu beschränken, denn die Gesellschafter einer Personengesellschaft haften immer mit dem Privatvermögen.

Vertraglich ist bei einer GmbH Gründung jeder Notar in der Lage, einen vernünftigen Vertrag aufzusetzen, in dem die einzelnen Funktionen der Gesellschafter geregelt sind, wenn man ihm detailliert mitteilt, was gewünscht ist.

Wenn Verluste in der Anfangsphase ein Kriterium für die Schliessung von Unternehmen wäre, dann würde so manche selbständige (ausgegliederte) Entwicklungsabteilung in Großkonzernen schliessen müssen. Sie entwickeln im Hinblick auf die Verwertung der Ergebnisse, also sind Sie in der Absicht der Gewinnerzielung tätig, dies reicht aus, damit Ihnen das FA keinen Ärger macht.

Hinsichtlich der Förderung aus öffentlichen Mitteln wären ggf. noch verschiedene Programme abzuklopfen, wie z.B. die GA-Förderung und nutzbare Markterschliessungsprogramme. Die Beantragung wird die Gesellschafter vor die erste Zerreissprobe stellen, denn zur Überprüfung der KMU-Eigenschaft müssen die EÜ-Rechnungen bzw. Bilanzen aller Gesellschafter vorliegen. Hier trennt sich meist die Spreu vom Weizen und man verliert Partner, die zuvor noch groß getönt haben, weil sie sich nun offenlegen müssen.

Dennoch… Viel Erfolg!

MfG
BEBOUB

Alternativ kommt auch die Gründung einer englischen Private Limited company by shares in Betracht.

Vorteile:
Gründungskosten meist unter 500 €
limitierte Haftung - keeine Haftung mit dem Privatvermögen
Haftungskapital ab 1 Pfund (1,50 €) - keine 25.000 wie bei GmbH
unkompliziertes Auslagern von Betriebsrisiken in neue Tochtergesellschaften
Firmenfreundliches Gesellschaftsrecht, z.B. ohne Notarzwang, falls ein Gesellschafter mal wechseln sollte
Einfaches Auflösen der Ltd. nach Beendigung des Projektes

Nachteil.: Einreichung einer Bilanz in UK
Keine Nutzbarkeit von Steuervorteilen des engl. Steuerrechts

Vielleicht mal im Internet bei Interesse weiter informieren!

Viel Erfolg!

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Die Gründung einer Ltd. wäre kein Vorteil!
Hallo …

natürlich könnte man alternativ auch eine Ltd. mit einem Pfund Haftungskapital gründen… aber:

  1. Die Beantragung öffentlicher Mittel setzt eine angemessene Eigenbeteiligung voraus (je nach beantragtem Mittel), die als Eigenkapital eingebracht werden muss, d.h. eine Gründung mit 1 Pfund kommt von vornherein nicht in Frage.

  2. Es kann sehr problematisch sein, mit einer Ltd. öffentliche Fördermittel zu beantragen, denn im Fall des Falles muss ggf. in GB geklagt werden, von daher wird die Beantragung bereits im Vorfeld abgelehnt.

Risiken kann man auch durch Gründung einer zweiten oder dritten GmbH auslagern und die Vorteile einer preiswerten Ltd.-Gründung werden durch erhöhte Verwaltungskosten, u.a. Bilanzerstellung nach englischem Recht, wieder aufgezehrt.

MfG
BEBOUB

PS: Ein Aspekt der bislang noch nicht beleuchtet wurde, ist die Haftung für die sachgerechte Verwendung der öffentlichen Mittel.
Diese trifft den Geschäftsführer, der bei nicht sachgemäßer Verwendung u.U. mit seinem Privatvermögen zum Schadensersatz gezwungen werden kann.
Wurde an diese Möglichkeit in den Gründungsüberlegunden gedacht?

2 „Gefällt mir“

Hi,

Vielleicht mal im Internet bei Interesse weiter informieren!

da wird sich der Wolfgang aber freuen, daß ihm endlich mal jemand eine Ltd. nahelegt.
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/searcharch…

Ich schmeiß mich weg.

Amüsiert,
Christian

Hi,

um die Haftung auf das
Betriebsvermögen zu beschränken,

danke, danke, danke, daß endlich mal jemand schreibt, daß die Gesellschaft mit dem Vermögen haftet und nicht die Gesellschafter mit ihrem Eigenkapital. Ich kam mir schon vor wie der einsame Rufer in der Wüste.

Gruß,
Christian

Hallo Wolfgang,

eine kleine Idee…

Wenn ihr zu siebent seit, könnte eine Genossenschaft in Betracht kommen…

die sind nicht automatisch gewinnt"abhängig" (FA?), können (glaube ich) - im Osten - auch noch gefördert werden, die Haftung zum Nachschuss der Mitglieder kann ausgeschlossen werden, die Einlagen- und Gewinnverteilung ist an die tatsächlich geleisteten Einlagen gekoppelt, es besteht kein Notarzwang (Kosten), viele Regelungen (gesetzl.) sind dem Vereinsrecht näher als dem der Kapitalgesellschaften (Gen-Register statt HR), kein Zwang zum „Handelsbetrieb“, Eintritt und Austritt (Fristen und Voraussetzunegn) von Genossen kann geregelt werden (sehr dispositives Recht), alle Organe (Versammlung, AR, Vorstand) können im Statut abweichend vom Gesetz geregelt werden, hier könnte eine genauere Prüfung Sinn machen…

Gruß
Ralf

Hallo!,

um die Haftung auf das
Betriebsvermögen zu beschränken,

danke, danke, danke, daß endlich mal jemand schreibt, daß die
Gesellschaft mit dem Vermögen haftet und nicht die
Gesellschafter mit ihrem Eigenkapital.

So die graue Theorie aber in der Praxis sieht es etwas anders
aus. Förderungen werden werden in der Regel nur gegeben, wenn ein
Teil der Gesamtsumme selbst erbracht wird. Der eigene Anteil
muß mit „bank üblichen Sicherheiten“ bereitgestellt werden. Bank
übliche Sicherheiten einer so kleinen und jungen GmbH sind
nur gesamtschuldnerische Bürgschaften der Gesellschafter.
Stammkapital zählt nicht und Eigenkapital in Form von Barem
auch nicht, da man die Kohle ja ganz schnell ausgeben könnte.

Selbst einen popeligen PKW Leasingvertrag bekommt man nicht,
wenn nicht die Gesellschafter haften oder ca. 20% des Preises
als erste Rate zahlen.

Man soll nicht glauben, ich mach mal eine GmbH auf mit 25k€
und damit hat sich meine Haftung erledigt. Du wirst einfach
niemanden finden der bereit ist Geld zu investieren wenn
die Gesellschafter noch nicht mal an ihre eigene Idee glauben
( in Form von Haftung ).

Gruß
Stefan

Hallo Wolfgang!

Aber nun die erschrockenen Fragen:
Rechtsform für das Vorhaben?

Wie schon erwähnt würde ich auch zu einer GmbH tendieren.

Ist für das Vorhaben die Gründung einer OHG überhaupt möglich?
Immerhin ist eine OHG ein Handelsgeschäft, mithin ein
Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb muß der Gewinnerzielung
dienen. Gewinnerzielung ist tatsächlich das Ziel, aber erst in
Jahren. Zudem wird die OHG zwar nicht zwingend, aber
möglicherweise liquidiert, nachdem der Gewinn realisiert
wurde, weil dann das einzige Ziel erreicht ist.

Das sind Anlaufverluste und bei jeder neuen Firma normal.
Außerdem ist das ein typisches Vorgehen von Risikokapitalgebern.
Geld rein, Geld kassieren und dann weg mit der Firma.

Spielt das FA mit, wenn über 2 Jahre, realistischerweise
inklusive Projektierung und späterer Verwertung der Ergebnisse
eher 3 Jahre keinerlei Umsätze und nur Vorsteuererstattungen
anfallen?

Das verstehe ich nicht wie du das schaffen willst. Die Firma
kann doch kein Geld ausgeben wenn sie keine Einnahmen (und daher
auch MwSt) hat. Ausgehend von einer GmbH kann man so ca. 50% des
Stammkapitals verballern bis man ernsthaft über eine Insolvens
nachdenken sollte. Die Geseschafter könnten der GmbH auch Kredite
gewähren nur gibt es da im GmbH Gesetz auch so eine Klausel von
wegen Überschuldung.
Wenn du einen weiteren Trick weist dann würde der mich auch interessieren.

Gruß
Stefan

Hi,

Stammkapital zählt nicht und Eigenkapital in Form von Barem
auch nicht, da man die Kohle ja ganz schnell ausgeben könnte.

danke für das prompte Beispiel dafür, was ich meinte. Eigenkapital liegt nie in Form von Bargeld vor, sondern lediglich Vermögen kann in Form von Bargeld vorliegen. Eigenkapital ist lediglich eine rechnerische Größe, die nie irgendwie vorliegen, geschweige denn haften kann.

Man soll nicht glauben, ich mach mal eine GmbH auf mit 25k€
und damit hat sich meine Haftung erledigt. Du wirst einfach
niemanden finden der bereit ist Geld zu investieren wenn
die Gesellschafter noch nicht mal an ihre eigene Idee glauben
( in Form von Haftung ).

Da hst Du zwar recht, aber das ist ein völlig anderes Thema. Ansonsten empfehle ich einen kurzen Blick in meine Visitenkarte.

Gruß,
Christian

Hallo Wolfgang,

Mehrere Freiberufler, mit ihren Ingenieurbüros in
verschiedenen Orten Deutschlands ansässig, möchten gemeinsam
ein Entwicklungsvorhaben realisieren. Die Ingenieure
verschiedener Gebiete leisten dazu ihren Beitrag jeweils auf
ihrem Fachgebiet. Das Vorhaben soll aus öffentlichen
F&E-Fördermitteln unterstützt werden.

welche Fördermittel schweben Euch denn so vor? Habt Ihr Euch schon für ein Programm entschieden? Es ist durchaus denkbar, daß sich aus der Auswahl auch einiges anderes ergibt. Genauso ist denkbar, daß Euch einige Programme nicht offenstehen. Die Auswahl des Förderprogramms ist also evtl. einer der wichtigsten Punkte überhaupt.

Aber nun die erschrockenen Fragen:
Ist für das Vorhaben die Gründung einer OHG überhaupt möglich?
Immerhin ist eine OHG ein Handelsgeschäft, mithin ein
Gewerbebetrieb. Ein Gewerbebetrieb muß der Gewinnerzielung
dienen. Gewinnerzielung ist tatsächlich das Ziel, aber erst in
Jahren. Zudem wird die OHG zwar nicht zwingend, aber
möglicherweise liquidiert, nachdem der Gewinn realisiert
wurde, weil dann das einzige Ziel erreicht ist.
Spielt das FA mit, wenn über 2 Jahre, realistischerweise
inklusive Projektierung und späterer Verwertung der Ergebnisse
eher 3 Jahre keinerlei Umsätze und nur Vorsteuererstattungen
anfallen?

Wenn sich mehrere Ingenieurbüros aus mehreren Regionen Deutschlands zusammenschließen, einen Gesellschaftsvertrag entwerfen, der genaue Regelungen für Offenlegungspflichten usw. erhält, wird das Finanzamt m.E. nicht davon ausgehen, daß Ihr Euch zusammengefunden habt, um (teilweise) auf Staatskosten Euren Einkauf zu optimieren. Nähere Auskunft zum Thema Liebhaberei evtl. bei den Steuerfritzen.

Gibt es irgendwelche Fußangeln oder eine geeignetere
Rechtsform für das Vorhaben?

Ob Du die Möglichkeit hast, Dich um die persönliche Mithaft zu drücken, dürfte wohl auch ein bißchen am Programm liegen (s.o.). Daß Du von „normalen“ Kreditinstituten keinen Pfennig ohne persönliche Mithaft siehst, weißt Du ja selber. Ob die Lieferantenverbindlichkeiten so hoch ausfallen werden, daß man dafür den ganzen Ärger und die Kosten mit einer Kapitalgeselschaft auf sich nehmen muß, weiß ich natürlich nicht.

M.E. ist nach dem derzeitigen Informationsstand eine oHG schon die richtige Wahl. Es wird sich nämlich nicht vermeiden lassen, daß der ein oder andere Ingenieur aussteigen will, und dann heißt es wieder „auf zum Notar“. Bei einer oHG ist der Gesellschafterwechsel eine Sache von Minuten mit Papier und Kugelschreiber.

Gruß,
Christian

Hallo Christian!

Stammkapital zählt nicht und Eigenkapital in Form von Barem
auch nicht, da man die Kohle ja ganz schnell ausgeben könnte.

danke für das prompte Beispiel dafür, was ich meinte.
Eigenkapital liegt nie in Form von Bargeld vor, sondern
lediglich Vermögen kann in Form von Bargeld vorliegen.
Eigenkapital ist lediglich eine rechnerische Größe, die nie
irgendwie vorliegen, geschweige denn haften kann.

Mmmmh, wenn ich da so in unsere Bilanz schaue dann steht da unter
Eigenkapital:
->Stammkapital
->Gewinnrücklagen
->Bilanzgewinn
Warum kann das nicht in Form von Bargeld (Wertpapieren) vorliegen?

Man soll nicht glauben, ich mach mal eine GmbH auf mit 25k€
und damit hat sich meine Haftung erledigt. Du wirst einfach
niemanden finden der bereit ist Geld zu investieren wenn
die Gesellschafter noch nicht mal an ihre eigene Idee glauben
( in Form von Haftung ).

Da hst Du zwar recht, aber das ist ein völlig anderes Thema.

Nein finde ich nicht. Immer wieder (wie auch in diesem Thread)
kommen Aussagen wie „Mach ne GmbH auf, dann haftest du nur mit
dem eingesetzten Kapital“. Das ist zwar rechtlich richtig, in
der Realität leider ein Märchen!
Der Finanzierungsbedarf einer GmbH wird fast immer über haftende
Gesellschafter abgewickelt. Lediglich das Risiko aus dem
Geschäftsbetrieb (Produkthaftung, Patentverletzung, …) wird bei
einer GmbH begrenzt.

Ansonsten empfehle ich einen kurzen Blick in meine
Visitenkarte.

Hab ich gemacht, da steht du sitzt auf der anderen Seite des Tisches. :smile:

Um so unverständlicher ist mir deine Aussage

danke, danke, danke, daß endlich mal jemand schreibt, daß die
Gesellschaft mit dem Vermögen haftet und nicht die Gesellschafter
mit ihrem Eigenkapital.

Gruß
Stefan

Hallo nochmal,

Eigenkapital ist lediglich eine rechnerische Größe, die nie
irgendwie vorliegen, geschweige denn haften kann.

Mmmmh, wenn ich da so in unsere Bilanz schaue dann steht da
unter
Eigenkapital:
->Stammkapital
->Gewinnrücklagen
->Bilanzgewinn
Warum kann das nicht in Form von Bargeld (Wertpapieren)
vorliegen?

Eigenkapital liegt nie irgendwie vor, außer als rechnerische Größe. Wenn Vermögen in die Gesellschaft eingebracht wird, wir Vermögen an Eigenkapital gebucht. Damit steht das Eigenkapital dort. An der Position Eigenkapital ändert sich nichts, nur weil sich die Art des Vermögens ändert. Dem Gedanken, daß Eigenkapital in Form von Bargeld oder wasauchimmer vorliegen könnte, liegt eine falsche Denkweise zugrunde. Haftung und Vermögen spielen sich auf der Aktivseite ab, Eigenkapital steht auf der rechten Seite (hoffentlich).

Die Aussage „der Gesellschafter haftet in Höhe des Eigenkapitals“ erinnert mich schwer an die Aussage einer Bekannten, die mal meinte, sie könne aus Gewinnen Kredite zurückzahlen. Gewinne sind zunächst in der GuV und dann im Eigenkapital zu finden. Damit kann man keinen Kredit tilgen sondern nur mit der guten alten Freundin Liquidität.

Man soll nicht glauben, ich mach mal eine GmbH auf mit 25k€
und damit hat sich meine Haftung erledigt. Du wirst einfach
niemanden finden der bereit ist Geld zu investieren wenn
die Gesellschafter noch nicht mal an ihre eigene Idee glauben
( in Form von Haftung ).

Da hst Du zwar recht, aber das ist ein völlig anderes Thema.

Nein finde ich nicht. Immer wieder (wie auch in diesem Thread)
kommen Aussagen wie „Mach ne GmbH auf, dann haftest du nur mit
dem eingesetzten Kapital“. Das ist zwar rechtlich richtig, in
der Realität leider ein Märchen!

Ja, weil die Gesellschaft haftet und nicht der Gesellschafter. Natürlich ist es so, daß die Banken in den allermeisten Fällen eine Bürgschaft des Gesellschafters haben wollen, falls sie es mit einem Gründer zu tun haben. Das sieht bei Lieferanten aber u.U. auch anders aus. Wer ohne Bankverbindlichkeiten auskommt, kommt dann auch wahrscheinlich ohne private Haftung aus.

Um so unverständlicher ist mir deine Aussage

danke, danke, danke, daß endlich mal jemand schreibt, daß die
Gesellschaft mit dem Vermögen haftet und nicht die Gesellschafter
mit ihrem Eigenkapital.

Das bezieht sich natürlich nur auf rein rechtliche Aspekte. Wie die Konstruktion dann hinter praktisch aussieht, steht auf einem anderen Blatt. So oder so haftet bei einer GmbH nur das Vermögen der Gesellschaft und nichts und niemand sonst. Wenn dort vertragliche Vereinbarungen (also bspw. Bürgschaften) anderes vorsehen, hat das nichts mit der Rechtslage zu tun und damit, daß man hier eben leider ständig lesen muß, daß Gesellschafter einer GmbH mit ihrem EK haften, was nun einmal falsch ist.

Gruß,
Christian

Hier liegt wohl ein Mißverständnis vor!
Hallo …

hier liegt wohl ein Mißverständnis vor!

Wolfgang ging es darum, dass die freiberuflichen Gesellschafter kein Risiko eingehen möchten, das ihre vorhandenen Existenzen schädigen könnte.

In Form einer OHG haftet ein jeder Gesellschafter gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen § 128 HGB, der einzelne Gesellschafter weiss daher nie genau, was auf ihn zukommen könnte.

Bei einer GmbH haften üblicherweise die Geschäftsführer für gewährte Darlehen oder öffentliche Mittel über das Betriebsvermögen hinaus mit einer Bürgschaft. Im Regelfall sind diese Bürgschaften begrenzt, sodass ein jeder Gesellschafter genau weiss, welches Risiko ihn maximal treffen könnte.

Insoweit ist das Risiko bei einer GmbH wesentlich transparenter strukturiert als bei einer OHG-Konstruktion.

MfG
BEBOUB

Hallo,

In Form einer OHG haftet ein jeder Gesellschafter
gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmen
§ 128 HGB, der einzelne Gesellschafter weiss daher nie genau,
was auf ihn zukommen könnte.

soweit kommt das noch. Die persönlich haftenden Gesellschafter einer oHG sind zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet (§114 HGB), d.h. wer da nicht weiß, was auf ihn zukommen könnte, hat irgendetwas falsch gemacht.

Bei einer GmbH haften üblicherweise die Geschäftsführer für
gewährte Darlehen oder öffentliche Mittel über das
Betriebsvermögen hinaus mit einer Bürgschaft.

Wenn überhaupt die Gesellschafter, die natürlich mit den Geschäftsführern identisch sein können. Von einem Geschäftsführer, der nicht gleichzeitig Gesellschafter ist, wird man wohl kaum verlangen können, im Gegenzug zu seinem Geschäftsführergehalt von max. einigen hunderttausend Euro die Haftung für Verbindlichkeiten zu übernehmen, die schnell in die Millionen gehen können.

Im Regelfall
sind diese Bürgschaften begrenzt, sodass ein jeder
Gesellschafter genau weiss, welches Risiko ihn maximal treffen
könnte.

Naja, so groß ist die Differenz zwischen den Verbindlichkeiten der Gesellschaft insgesamt und den (verbürgten) Bankverbindlichkeiten meist auch nicht, als daß das einen wesentlichen Unterschied ausmachen würde.

Gruß
Christian

Guten Abend!

Erst einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten. Sie waren für mich schon hilfreich, Ziele etwas genauer zu fassen. Sobald ich die Gedanken geordnet und formuliert habe, komme ich zeitnah an diese Stelle zurück. Vielleicht ist dann noch einmal eine Anregung aus dem hier versammelten Sachverstand möglich.

Gruß
Wolfgang

Hi Christian,

soweit kommt das noch. Die persönlich haftenden Gesellschafter
einer oHG sind zur Geschäftsführung berechtigt und
verpflichtet (§114 HGB), d.h. wer da nicht weiß, was auf ihn
zukommen könnte, hat irgendetwas falsch gemacht.

In der Praxis passiert es regelmäßig, dass ein OHG „Gesellschafter“ Geschäfte tätigt, von denen der Andere nichts weiss. Wenn der Laden dann über die Wupper geht, stehen aber beide dafür gerade. Ein Klassiker für solche Fälle: Gaststätten/Discos.

Bye
Rolf

Hallo Rolf,

soweit kommt das noch. Die persönlich haftenden Gesellschafter
einer oHG sind zur Geschäftsführung berechtigt und
verpflichtet (§114 HGB), d.h. wer da nicht weiß, was auf ihn
zukommen könnte, hat irgendetwas falsch gemacht.

In der Praxis passiert es regelmäßig, dass ein OHG
„Gesellschafter“ Geschäfte tätigt, von denen der Andere nichts
weiss. Wenn der Laden dann über die Wupper geht, stehen aber
beide dafür gerade. Ein Klassiker für solche Fälle:
Gaststätten/Discos.

wie ich sagte: Dann hat der ein oder andere Gesellschafter was falsch gemacht. Das ist der Unterschied zwischen Theorie und Praxis.

Gruß
Christian