Gründung GBR

hi, ich hab auch mal ein paar Fragen. Hier erstmal ein paar angaben: Firmentyp ist GBR mit 2 Gesellschaftern. Voraussichtlicher Umsatz unter 16620€.

Frage 1: Muss ich IHK Beiträge bezahlen oder nicht?
Frage 2: Ich werde doch dann als Kleinunternehmer nach $19 besteuert, also fällt doch die Umsatzsteuer weg oder?
Frage 3: Muss ich dann auch eine Monatliche Umsatzsteuervoranmeldung Befreiung ausfüllen? ich meine ich zahle doch garkeine, was will ich denn da dann anmelden?
Frage 4: Habt ihr sonst noch Tipps?

THX

Sven

Hallo …

-1- IHK-Beiträge
Die IHK-Beiträge sind nicht bundeseinheitlich gleich, besuchen Sie einfach die Web-Seite der für Sie zuständigen IHK unter http://www.diht.de und lesen Sie nach.

-2- Kleinunternehmer
Die Einordnung als Kleinunternehmer nach § 19 (1) UStG erfolgt über die beiden Umsatz-Schwellenwerte „nicht mehr als 17.500€ im vorangegangenen Geschäftsjahr und nicht mehr als 50.000€ im laufenden Geschäftsjahr“, wobei die Schwellenwerte eine „fiktive“ Umsatzsteuer beinhalten, der Gesetzestext lautet „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“.

Da es sich bei dem im Ausgangsposting genannten Umsatz von 16.620€ um den unteren Schwellenwert handelt, der vor dem 01.01.2003 Gültigkeit hatte, gehe ich davon aus, dass eine „fiktive“ Umsatzsteuer nicht berücksichtigt wurde.

D.h. wenn Sie einen Umsatz bis maximal 15.086,21€ (17.500€ / 116 * 100) tätigen, dann sind Sie „noch“ Kleinunternehmer, liegt der Umsatz darüber, dann sind Sie es nicht mehr.

-3- monatliche Umsatzsteuervoranmeldung
Wenn Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen, dann müssen Sie keine Meldung abgeben, wenn Sie nicht darunter fallen, dann müssen Sie eine Meldung abgeben.

MfG
BEBOUB
http://www.bebo-consulting.de

Frage 1: Muss ich IHK Beiträge bezahlen oder nicht?

Das muss jeder Kaufmann

Frage 2: Ich werde doch dann als Kleinunternehmer nach $19
besteuert, also fällt doch die Umsatzsteuer weg oder?

Nein, du darst sie nur nciht ausweisen und verrechnen.

Frage 3: Muss ich dann auch eine Monatliche
Umsatzsteuervoranmeldung Befreiung ausfüllen? ich meine ich
zahle doch garkeine, was will ich denn da dann anmelden?

siehe Antwort zu 4!

Frage 4: Habt ihr sonst noch Tipps?

wie wärs mit einer grundsätzlichen Basisinformation bei einem Steuerberater, einem RA und oder einem Kaufmann, der Erfahrung hat.

mit Kurzfragen wirst du hier nciht die nötigen Basisinformationen erfragen können.

wer hat euren Gesellschaftsvertrag eigentlich gemacht? Wer hat euch dabei beraten? Habt ihr auch alles gekärt? Haftung, Trennung, etc.?

gruss

nein!
das mit der fiktiven umsatzsteuer sollte man in den bereich der märchen stecken. also 15.086,21€ schnell wieder vergessen.

die 16620 euro kommen aus den jahr 2002.
ab 2003 wirde die grenze auf 17500 einfach hochgesetzt.

sofern man umsatzsteuerbefreit ist, darf man direkt an die 17500 ran gehen und ist dann auch weiterhin von der umsatzsteuer befreit.
in den umsätzen ist nämlich schon umsatzsteuer drin, welche aber nicht ausgewiesen werden darf und auch nicht abgeführt werden muß.

so ist zumindest mein pers, wissensstand…

beachte: bei existenzgründungen mußt du den umsatz auf deine monate aufteilen. alsobei gewerbeanmedlung februar mußt du den umsatz von 17500 durch 12 teilen und mal 11 nehmen!

Hallo Christop,

das Gesetz ist da relativ eindeutig…

§ 19 (1) Satz 1 umschreibt den Umstand „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“ und verweist auf Satz 2 zur Erklärung des Begriffs „Umsatz“.

Satz 2 umschreibt den Begriff „Umsatz“ als „der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz“.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass diesem Gesamtumsatz gemäß dem 1. Satz noch die Steuer hinzuzurechnen ist… eine „fiktive“ Umsatzsteuer, weil diese in den vereinnahmten Entgelten nicht enthalten ist.

Daher kein Märchen, sondern Gesetz !

MfG
BEBOUB
http://www.bebo-consulting.de

so eindeutig ist das leider doch nicht!

ich habe mich mit dem thema bereits monate lang auseinander gesetzt (inc. steuerberater, finanzamt usw…) und es ist das besagt immer wieder raus gekommen…

wenn du bereits umsatzsteuerplichtig bist und im aktuellen jahr zb 15000 umsatz netto hast, dann bist du im nächten umsatzsteuerbefreit.
solltest du allerdings 16000 netto haben, dann mußt du auch weiterhin umsatzsteuer berechnen, da du bei 16000 netto incl. der daruf entfallenden steuern über 17500 kommst…

wie bereits erklärt: wenn du umsatzsteuerbefreit bist sind ist in deinen umsatz schon umsatzsteuer inbegriffen, welche weder ausgewiesen noch abgeführt werden muß…

ich weiss, sau blöde gesetztestextformulierung…
definitiv kann ich es aber auch erst in ein paar monaten sagen, wenn ich die erklärung für 2003 abgeben, da da genau dieser fall ist :smile:

Liebe Diskutanten,

es ist noch nicht lang her, dass wir uns in diesem oder einem anderen Brett um diese Frage gekabbelt haben.

Nochmal einen Anlauf, um das in vierzehn Jahren Praxis Erprobte abstrakt zu fundieren:

Die Umsatzgrenzen, die in 19(1) UStG genannt sind, beziehen sich auf „eingenommenes Geld“, also schlicht tatsächliche Umsätze ohne Zu-/Abrechnung einer fiktiven Umsatzsteuer.

Woher kommt das und warum die kuriose Formulierung „Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer“?

Es kommt daher, dass § 19(1) UStG als Sonderregelung nicht die allgemein geltenden §§ 1, 13, 13a, auch 16, 17 UStG aufheben kann. Das bedeutet, dass auch der Kleinunternehmer steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die USt entsteht, die USt grundsätzlich geschuldet wird und nach Maßgabe von 16 UStG zu berechnen ist etc. Sie wird, wenn die Bedingungen aus 19(1) UStG erfüllt sind, bloß nicht erhoben. Steckt also - und in diesem Zusammenhang darf man so sagen - fiktiv in den Einnahmen des Kleinunternehmers drin, aber er darf sie behalten.

Alles panimaj?

Schöne Grüße

MM

hi martin,

heißt das, dass ich die 16% Mehrwertsteuer auf die Rechnung schreiben darf, aber ich behandel sie dann als teils meines Gewinns?

CU

Sven

Hallo Sven,

nein, ausweisen darf der Kleinunternehmer sie nicht. - § 19(1) Satz 4 UStG. Sie ist sozusagen ein Schatz im Verborgenen.

Der Kleinunternehmer, der USt ausweist, muss diese unabhängig von seiner Kleinunternehmereigenschaft als unberechtigt ausgewiesene USt abführen.

In dem Beitrag geht es mir bloß um die Frage, wo denn die „zuzügliche“ USt ist: Ob der Kleinunternehmer mit seinen Einnahmen um den rechnerischen USt-Betrag unter den Grenzen bleiben muss oder ob die Formulierung „Umsatz zuzüglich USt“ bereits dem tatsächlich eingenommenen Betrag entspricht. Das zweite ist der Fall, aber eben ohne offenen Ausweis, und ohne Abführen der USt.

Schöne Grüße

MM