gründungszuschuss

Liebe/-r Experte/-in,

Ein Arbeitnehmer hat sich arbeitssuchend und arbeitslos gemeldet mit einer Stundenzahl von 15 Stunden, die er angestellt arbeiten könnte. Er erhält dadurch auf diese 15 Stunden gekürztes Arbeitslosengeld.
Er macht sich nun selbständig und alle Voraussetzungen für den Gründungszuschuss sind erfüllt. Er erhält nun also für 9 Monate ALG 1 + Gründungszuschuss von ???
Sind das immer pauschal 300 Euro oder wird dieser Betrag auch anteilig gekürzt?

Herzlichen Dank für die Hilfe,

Holger

Hallo Holger,

der Zuschuss wurde eingeführt damit sich die Selbständigen auch tatsächlich
krankenversichern. I.d.R. ist man bei der Gesetzlichen KV mit 310,- als
Selbständiger versichert. Es macht daher für die Agentur für Arbeit keinen Sinn
diesen Betrag zu kürzen. Inzwischen ist auch die KV für Selbständige eine Pflicht.
Von einer Kürzung war bisher auch keiner meiner Kunden betroffen.
Gruß
Frank

Hallo holger

Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, dann erhält der Existenzgründer 9 monate lang Gründungszuschuß in Höhe des letzten ( gekürtzten ) ALG I Bezuges. Darüberhinaus erhält er eine Pauschale von 300 € je Monat für seinen Versicherungsauswand. Die Pauschale dürfte nicht gekürtzt werden.
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Schöne Grüße aus dem Maintal

Hallo Holger,
nachfolgend der offizielle Text zum Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit.

Zitat:
Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen.

Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.

Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.

Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.

Bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen haben, dessen Dauer nicht allein auf § 127 Abs. 3 SGB III beruht. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.

Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.

Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Eine erneute Förderung ist nicht möglich, wenn seit dem Ende einer Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit noch nicht 24 Monate vergangen sind.

Anspruch auf Arbeitslosengeld
Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten neun Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.

Ab dem 1. Februar 2006 besteht die Möglichkeit, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Informationen hierzu finden Sie im Hinweisblatt zur freiwilligen Weiterversicherung.

Zitat Ende

Sollten noch Fragen bestehen, können Sie gerne erneut anfragen. Mein Tipp: Sprechen Sie auch Ihren Berater bei der Agentur an. Er hilft sicherlich auch weiter.

Lieber Gruß
Jürgen