Liebe/-r Experte/-in,
ich werde eine Praxis übernehmen. Wegen der ordentlichen Kosten würde ich natürlich gern vom Gründungszuschuß profititeren, allerdings sieht es derzeit ofiziell so aus, daß meine Kündigung am 31.3. wirksam ist, und die Übernahme zum 1.4. erfolgt. Somit besteht also kein tag der Arbeitslosigkeit. Gibt es eine Möglichkeit? Könnte ich zB mit meinem Arbeitgeber einen Auflösungsvertrag mit Wirkung zum 30.3 oder so etwas machen? Geht so eine Aktion durch?
Vielen Dank & mit freundlichen Grüßen
P. Schramm
Hallo Peter,
der „Zwischentag“ muss auf jeden Fall sein!
Daher hast Du zwei Möglichkeiten entweder Du vereinbarst mit Deinem jetzigen Arbeitgeber ein früheres Ende oder Du übernimmst die Praxis einen Tag später.
Am sichersten ist es allerdings, wenn das Vorgehen vorab mit der Arbeitsagentur abgestimmt ist. Sollte die Arbeitsagentur negativ eingestellt sein, besteht natürlich das Problem einer Ablehnung.
Nach meiner Erfahrung ist ein eindeutiger Rat hier nicht möglich. Das Vorgehen hängt von dem Stand der Verhandlungen mit der Arbeitsagentur und deren „Einstellung“ zum Projekt ab.
Viele Grüße
Hallo!
Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Die spätere Übernahme ist eben schwierig, da die kassenärztliche Vereinigung immer in Quartalen denkt, und es wahrscheinlich noch weniger durchgeht, wenn ich mit einem Vertrag der Übernahme zum 2.4. komme, mir der Kassensitz aber zum 1.4. übergeben wird. Werde mich dann mal an die Agentur wenden, es sieht halt irgendwie blöd aus, wenn man die anspricht und sich erkundigt, wie man im Namen des Gesetzes arbeitslos ist, obwohl es ja nahtlos ineinander übergeht ?!
Gruß
Peter
Hallo Peter,
dann würde ich in dem Fall die Alternative II (Kündigung des Arbeitgebers zu einem früheren Zeitpunkt) wählen.
Evtl. geht ja auch z.B. der 15. in Verbindung mit einer Abfindung, die dann auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden könnte. Dann ist sogar noch mehr Luft zum 1…
Viele Grüße
Uwe