Sorry, kann erst jetzt antworten. Ich vermute und hoffe, dass dies inzwischen andere hinreichend getan haben. Und fasse mich daher kurz:
- „…Finanzdienstleistungsunternehmen, spiele aber mit dem Gedanken, mich selbstständig…“
Welche Stelle jetzt und in welche Richtung soll die selbständige Tätigkeit gehen?
- "…Gründungszuschuss nur erhält, wenn
man sonst am Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu vermitteln…"
JA! Ist selbst in Arbeitsamtsbezirken, die im vergangenen Jahr noch offensiver bewilligt haben, Grundlage.
Und es gilt dann der „Vorrang der Vermittlung“.
- "Ist es nachteilig, wenn man freiwillig aus dem bestehenden
Arbeitsverhältnis ausscheidet, also kündigt?"
Wenn man Leistungen seitens der Agentur anstrebt oder gar benötigt: Ja, denn jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisse außer einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung führt zu einer Sperre. Je nach Geschick und Argumentationskraft kann die Sperre auch kleiner als 3 Monate ausfallen. Eine Kündigung, um sich selbständig zu machen zählt nach meinen Erfahrungen nicht dazu.
Ausnahme: Gesundheitliche Gründe; die müssen dann allerdings idR. durch eine lange Vorlaufgeschichte belegt sein.
- „Auflösungsvertrag“
Siehe meine Anmerkungen zu Pkt. 3, denn ein Auflösungsvertrag ist ein freiwilligen Akt auf Gegenseitigkeit. Hier kommt es auf die Inhalte und offiziellen Gründe an, um ggf. eine Senkung (u.U. erst nach widerspruch) der Sperrzeit zu erreichen. Ist aber heutzutage ein schwieriges Unterfangen. Schließlich haben wir auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch Vollbeschäftigung!
- „…ab wann kann ich den Gründungszuschuss stellen?“
Ist u.U. eine Frage der Strategie. Hier ist vor allem auch die notwendige Restanspruchszeit* auf Bezug vom ALG I zu beachten! Grundsätzlich kann dieser schon mit der Arbeitslosmeldung erfolgen. Zu beachten ist dabei aber u.a., dass der Antrag die mindtens gleichzeitige belegte Gründung (Datum der Gewerbeanmeldung oder Gründungs-Meldung beim Finanzamt)erfordert und heute idR. die sofortige Einstellung des Bezugs von ALG I (auch wenn ggf. der Gründungszuschuss verweigert wird) nach sich zieht.
Ich empfehle daher grundsätzlich ein mit dem zuständigen Kundenbetreuer der Agentur abgestimmtes Verhalten.
Wenn Sie noch Fragen haben; kommen Sie auf mich zu. Lassen Sie sich nicht entmutigen. Es gibt immer auch noch Alternativen und „Schleichwege“!
Good Luck!
StefanR
* „…im Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tage verfügen…“
Hallo zusammen,
ich befinde mich derzeit in einer ungekündigten Stelle …