Gründungszuschuss

Hallo zusammen,

ich befinde mich derzeit in einer ungekündigten Stelle bei einem Finanzdienstleistungsunternehmen, spiele aber mit dem Gedanken, mich selbstständig zu machen.

Hierzu stellen sich mir folgende Fragen:

  • Stimmt es, dass man den Gründungszuschuss nur erhält, wenn man sonst am Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu vermitteln ist? Das müsste der § 4 Abs. 2 SGB III sein. Müsste ich also beim „Vorrang der Vermittlung“ andere passende Stellen annehmen?

  • Ist es nachteilig, wenn man freiwillig aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis ausscheidet, also kündigt?

  • Wie wird in diesem Zusammenhang ein Auflösungsvertrag gesehen? Soll heißen: Gilt auch in diesem Fall die 3monatige Sperrfrist?

  • Und ab wann kann ich den Gründungszuschuss stellen? Offiziell, sobald ich Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Aber wie sieht das in der Sperrfrist aus? Hier bin ich arbeitslos, habe aber keinen Anspruch auf ALG.

Ich wäre Euch für Eure Anmerkungen sehr dankbar!

Beste Grüße

Max

Hallo Max,

es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf einen Gründungszuschuß. Der. Zuschuß wird nur dann gewährt, wenn der Antragssteller mindestens von der Arbeitslosigkeit bedroht ist. Mir ist kein Antrag bekannt, bei dem Gründungszuschuß gewährt wurde, nachdem der Antragsteller selbst gekündigt hat, um sich selbstständig zu machen.

Ich möchte aber auch darauf hinweisen, dass der Gründungszuschuß allein nicht den Ausschlag geben sollte, um sich selbstständig machen.

Für weitere Rückfragen sowie Unterstützugng gehe ich gerne zur Verfügung
Detlef Symanski

Hallo Max,

sorry für die Verspätung, aber ich war im Urlaub ;-(

Ich habe mal die Fragen durchnummeriert. Ist einfacher für mich zu beantworten.

zu 1.) nein, Sie müssen nur die Voraussetzungen (s.u.) erfüllen und bedürftig sein.

zu 2.) nein, Vermittlung hat bei Selbständigkeit keinen Vorrang.

zu 3.) Ja, Sperrfrist.

zu 4.+5.) Ja gilt auch bei Aufhebung o.ä. Nur nicht bei Kündigung durch den AG, es sei denn, die ist selbstverschuldet (bummeln, Alkohol, Beleidigung, …).

zu 6.) Ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit. Ggf. wird der Gründungszuschuss (so er bewilligt wird) wie ALG I einfach um die Sperrfrist nach hinten verschoben.

Besser ist es jedoch:
a) ohne Sperrfrist in die AL zu gehen;
b) den Antrag erst dann zu stellen, wenn ALG I gezahlt wird und Restanspruch 150 Tage noch vorhanden sind.

Sorry, kann erst jetzt antworten. Ich vermute und hoffe, dass dies inzwischen andere hinreichend getan haben. Und fasse mich daher kurz:

  1. „…Finanzdienstleistungsunternehmen, spiele aber mit dem Gedanken, mich selbstständig…“

Welche Stelle jetzt und in welche Richtung soll die selbständige Tätigkeit gehen?

  1. "…Gründungszuschuss nur erhält, wenn

man sonst am Arbeitsmarkt nicht oder nur schwer zu vermitteln…"

JA! Ist selbst in Arbeitsamtsbezirken, die im vergangenen Jahr noch offensiver bewilligt haben, Grundlage.
Und es gilt dann der „Vorrang der Vermittlung“.

  1. "Ist es nachteilig, wenn man freiwillig aus dem bestehenden

Arbeitsverhältnis ausscheidet, also kündigt?"

Wenn man Leistungen seitens der Agentur anstrebt oder gar benötigt: Ja, denn jede Beendigung eines Arbeitsverhältnisse außer einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung führt zu einer Sperre. Je nach Geschick und Argumentationskraft kann die Sperre auch kleiner als 3 Monate ausfallen. Eine Kündigung, um sich selbständig zu machen zählt nach meinen Erfahrungen nicht dazu.
Ausnahme: Gesundheitliche Gründe; die müssen dann allerdings idR. durch eine lange Vorlaufgeschichte belegt sein.

  1. „Auflösungsvertrag“

Siehe meine Anmerkungen zu Pkt. 3, denn ein Auflösungsvertrag ist ein freiwilligen Akt auf Gegenseitigkeit. Hier kommt es auf die Inhalte und offiziellen Gründe an, um ggf. eine Senkung (u.U. erst nach widerspruch) der Sperrzeit zu erreichen. Ist aber heutzutage ein schwieriges Unterfangen. Schließlich haben wir auf dem ersten Arbeitsmarkt praktisch Vollbeschäftigung!

  1. „…ab wann kann ich den Gründungszuschuss stellen?“

Ist u.U. eine Frage der Strategie. Hier ist vor allem auch die notwendige Restanspruchszeit* auf Bezug vom ALG I zu beachten! Grundsätzlich kann dieser schon mit der Arbeitslosmeldung erfolgen. Zu beachten ist dabei aber u.a., dass der Antrag die mindtens gleichzeitige belegte Gründung (Datum der Gewerbeanmeldung oder Gründungs-Meldung beim Finanzamt)erfordert und heute idR. die sofortige Einstellung des Bezugs von ALG I (auch wenn ggf. der Gründungszuschuss verweigert wird) nach sich zieht.

Ich empfehle daher grundsätzlich ein mit dem zuständigen Kundenbetreuer der Agentur abgestimmtes Verhalten.

Wenn Sie noch Fragen haben; kommen Sie auf mich zu. Lassen Sie sich nicht entmutigen. Es gibt immer auch noch Alternativen und „Schleichwege“!

Good Luck!

StefanR

* „…im Zeitpunkt der Aufnahme der Selbständigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tage verfügen…“

Hallo zusammen,

ich befinde mich derzeit in einer ungekündigten Stelle …