Person A möchte sich in Kürze selbstständig machen. Die Person steht noch im Angestelltenverhältniss und wird nicht vom AG gekündigt.
Gibt es einen Kündigungsgrund der sowohl vom AG und von der Arge akzeptiert wird, ohne eine Sperrfrist zu bekommen?
Laut www KANN ein Aufhebungsvertrag hier die Lösung sein. Der AG muss dann aber eine Abfindung zahlen.Das ist allerdings derzeit ausgeschlossen!
Gibt es sonst eine kluge Lösung, direkt an den Gründungszuschuss ohne Sperrfrist zu kommen?
Vielen Dank für die Antwort.
mfg
Hi,
es gibt genug Gründe zu kündigen OHNE, dass eine Sperrfrist die Folge ist. Mobbing, Belästigung etc.
Die Frage ist, ob man den alten Arbeitgeber noch als zukünftigen Auftraggeber oder Kunden für die Selbständigkeit braucht oder, ob die Bande gänzlich zerschnitten werden sollen!?
Ansonsten kann auch ohne Grund gekündigt werden mit der Sperrfrist als Folge
Alternativen sind:
AG kündigt und AG kündigt. Aber auch da schaut das AA, ob denn nicht Eigenverschulden des AN vorliegt.
Am Rande - es trägt aus meiner Sicht nicht zum Gelingen der Gründung bei, wenn gleich nach der Kündigung die Unternehmung geründet wird. Daher mein Tipp in die AL gehen, sich ordentlich vorbereiten und dann vor Beginn der 90 Tagefrist durchstarten.
Gruß
Frank www.startinformationen.de
der Aufhebungsvertrag wird von den Agenturen, in den meisten Fällen, als Einwilligung angesehen. Damit führt dies genauso zu einer Sperrfrist wie eine Eigenkündigung. Der einzige Weg um ohne Sperrfrist Arbeitslosengeld resp. Gründungszuschuss zu erhalten, ist also eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den AG. Wenn der Wunsch nach der Selbständigkeit allerdings so groß ist, könnte man natürlich die Sperrfrist akzeptieren, ALG I sowie den Gründungszuschuss beantragen und nach Ablauf der Sperrfrist (Bewilligung vorausgesetzt) mit der Selbständigkeit starten. Einzige Voraussetzungen sind:
die Frage ist falsch, bzw. den falschen, gestellt, denn entscheidend für den Gründungszuschuss ist für dich, ob du Anspruch auf ALG I bekommst und das hängt, wie du schon richtig sagst, von einer ordentlichen Kündigung ab. Ohne diese, musst du (oder Person A) die Sperrfrist abwarten bis ALG I bewilligt wird und kannst dann den Zuschuss erst beantragen. Die Kündigungsfrage solltest du hingegen lieber einem Arbeitsrechtler stellen.
hallo frank1808!
Ich kann ihnen leider keine bessere nachricht bzw. auskunft geben, als dass es, meines wissens nach, keine andere möglichkeit gibt. ich denke sie können nur mit dem ag reden, um den grund heraus zu finden, warum er sie nicht kündigt. Ich gehe davon aus, dass bei einer kündigung ohne triftigen grund immer die angst bei arbeitgebern im raum schwebt, verklagt werden zu können. nur in einem persönlichen grspräch gelingt oftmals eine einigung. nur wenn der ag sie kündigt kommen sie in den genuss von fördermitteln über die arge bzw. das aa. da muss man dann zusammen mit dem ag etwas krativ sein, um zu einer lösung zu kommen. genaueres kann ich hier leider nicht schreiben!!!
aber auch ohne förderung durch das aa ist eine förderung über die gfaw (europ. sozialfonds) möglich bei existenzgründung. genauere fördermöglichkeiten erfahren sie dort zu einem beratungstag. gfaw (gesellschaft für arbeits- und wirtschaftsförderung)
mfg nils
Mir ist keine andere Lösung bekannt, aber es ist eigentlich gar kein Problem, denn sowohl der Aufhebungsvertrag mit Abfindung, als auch die eigene Kündigung führen zu einer Sperrzeit. Diese hat wiederum lediglich zur Konsequenz, dass der GZ einfach später beginnt, und dann aber trotzdem 9 Monate läuft. Unterm Strich verliert man also nix.
Hallo Frank 1808 - würde A den Aufhebungsvertrag unterschreiben, hat er seine Arbeitslosigkeit in der Regel auch selbst verursacht, das kann gut ebenfalls eine Sperrfrist geben. Kann, muss nicht - letztendlich wird diese Frage vorm Sozialgericht geklärt werden - d.h. dazu mußt Du bereit sein - und die entsprechende juristische (arbeits- und sozialrechtliche) Beratung dafür haben…
Ein Kündigungsgrund der die Sperrfrist nicht auslöst ist z.B.Mobbing
In dem Buch: "Leitfaden für Arbeitslose SGB III " vom Fachhochschulverlag stehen von S. 321-335 alphabetisch geordnet mehr oder weniger haltbare Gründe für das Aussetzen der Sperrfrist für Einzelfälle.
Auf Deine letzte Frage habe ich noch keine kluge - d.h. auch: ehrliche Lösung gefunden.
Aber der Gründungszuschuss läuft ja nicht weg, es müssen 12 Wochen zwischenfinanziert werden. Das kann durch Rücklagen geschehen oder aber auch durch eine solche Gründungsvorbereitung (z.B. nebenberuflich) dass mit der Gründung schon gute Umsätze da sind. Das hängt ein wenig von der Geschäftsidee ab…
Viel Glück!