Gründungszuschuss, Geschäftsidee wechseln

Hallo liebe Experten!

Ich habe mich vor kurzem mit einer Geschäftsidee (freiberuflich, Dienstleistung) selbstständig gemacht und erhalte dafür GZ. Nun die Frage an Experten auf diesem Gebiet: Besteht die Möglichkeit, den GZ weiter zu erhalten, jedoch eine andere neue Geschäftsidee (ebenfalls freiberuflich, jedoch anderes Fachgebiet) anstelle der anderen Geschäftsidee zu verfolgen?

Bitte aussschließlich rechtlich basierte Auskünfte, da mir persönliche Meinungen und Spekulationen nicht weiterhelfen werden.

Vielen Dank im Vorraus!

hallo,

da kann ich mit einer rechtlich abgesicherten Auskunft nicht weiterhelfen. Ich würde mich mit dieser Frage ganz einfach dahin wenden, wo man die Antwort bekommt: Die Arbeitsagentur.
Aus meinen persönlichen Erfahrungen heraus kann ich sagen, dass die Tragfähigkeit der Existenzgründung ja bereits bestätigt wurde. Es besteht doch sicherlich die Möglichkeit, einen weiteren Zweig mit hinzuzunehmen.
Noch ein Tipp: Guck dich mal auf der Seite unternehmenswelt.de um, da gibt es auch viele Möglichkeiten Antwort auf Rechtsfragen in Bezug auf GZ usw. zu bekommen.

mfg

Meiner Kenntnis nach dürfte es nicht sein, dass sie nochmal GZ erhalten. Dies ist auch nur verständlich, da es sonst überhand nehmen würde.

Da die Regeln für solche Zuschüsse oft in den verwaltungsinternen Richtlinien enthalten sind, kann Ihnen eine rechtlich fundierte Antwort nur eine Stelle geben: Die Stelle, die den Zuschuss bewilligt hat.

Sorry, keine Ahnung!

Hans

Hallo,

Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen
geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in
Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes
zur Sicherung des Lebensunterhalts und monatlich
300 € zur sozialen Absicherung gewährt.

Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat
zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn
eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche
unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.

Wenn das alte Gründungsvorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden soll, so erlischt dieser Anspruch. M. E. kann dann ein neuer Antrag für die Restlaufzeit gestellt werden. Zu beachten ist aber, dass weiterhin ein 90tägiger Anspruch auf das ALG I bestehen muss. Außerdem ist für das neue Vorhaben wiederum die Stellungnahme einer „fachkundigen Stelle“ erforderlich.

Ich rate aber auf jeden Fall, zuvor Rücksprache mit der Arbeitsagentur zu nehmen. Und daran denken, auch hier muss der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Ich hoffe, das hat weitergeholfen.

MfG
Uwe Küpper
www.kr-berater.de

Hallo , tut mir leid ! Dazu kann ich Dir leider nichts sagen . Viele Grüße .

Hallo,

vielen Dank für Ihre sehr interessante Frage.

Um eine rechtlich basierende Antwort zu erhalten empfehlen wir Ihnen einen Anwalt zu fragen, weil er Ihnen nur solche Auskünfte geben darf.

Ein Unternehmen in der Branche Unternehmensberatung, so wie wir dies sind, darf / sollte keine Rechtsberatung machen.

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ZOTT CONSULTING

Hallo, dazu kann ich nichts sagen, keine Ahnung