Hallo,
ich hätte folgende Frage zum § 57 SGB III
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
Ich verstehe das so: wenn ich eine ICH - AG vor 2 Jahren gegründet hätte und dadurch eine Förderung erhalten hätte, und somit jetzt keine 24 Monate verstrichen wären, würde ich keinen Gründerzuschuss erhalten. Wenn man aber vor 2 Jahren eine Selbständigkeit hatte und keinerleit Zuschüsse vom STaat erhalten hatte und diese Selbständigkeit war leider nicht erfolgreich und man diese wieder abmeldet, dann würde man einen Gründerzuschuss erhalten, wenn man jetzt wieder eine Selbständigkeit anstreben würde. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank.
Grüße
Lara