Hallo.
Ich habe folgende Frage: ab 01.08.2010 werde ich mich selbständig machen, bin im Moment aber noch im Angestelltenverhältnis d.h. ich kann zum 30.06.2010 kündigen (danach 3 Monate Sperrzeit).
Kann ich überhaupt Gründungszuschuss beantragen? Ist die Voraussetzung einen Tag arbeitslos gemeldet zu sein? Beginnt dann meine Förderung dann eben erst nach den 3 Monaten?
Oder ist die Voraussetzung einen Tag ALO-Geld zu beantragen? Habe jetzt schon tausend Internet-Beiträge gelesen und bin mir immer noch unschlüssig… Vielen Dank für Eure Antworten!
Für die Förderung muss Arbeitslosigkeit bestehen. Dazu kann man sich direkt bei der Arbeitsagentur beraten lassen, weil die eine Reihe von Daten und Unterlagen haben möchte und dann spricht man den Beginnzeitpunkt ab.
LG
Norbert
Hi,
der GZ ist ein Förderinstrument der Agentur für Arbeit. Mit dem GZ werden somit auch nur AL, die auf der Payroll der Agentur stehn, gefördert. ALLE anderen sind außen vor. Z.B. Arbeitssuchende ohne Bezug von ALG, Gesperrte, Angestellte etc.
Somit musst Du den Status Arbeistloser mit Bezug von AL-Geld erreichen um GZ beantragen zu können!
Relevant könnte sein, wie die Arbeitslosigkeit zustande kam.
So kann auch die Kündigung aus gewichtigen Grund z.B. Mobbing dazuführen, dass keine Sperrzeit und somit gleich (nach Prüfung)die Zahlung von AL-Geld einsetzt.
Das bedeutet bei Dir automatisch auch 3 Monate früher GZ! Wenn denn alle Unterlagen vorliegen Businessplan, Gewerbeanmeldung, Arbeitsgerichtsurteile etc.
Die beste Quelle ist aber immer die Orginalquelle in diesem Falle die Agentur für Arbeit www.arbeitsamt.de
Soweit in aller Kürze
Frank
Mehr Infos zum Thema Gründung findest Du auf www.startinformationen.de
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Hallo,
Gründungszuschuss ohne vorherigen Leistungsbezug wird nicht gewährt! Folgende Voraussetzungen müssen für die Gewährung des Gründungszuschusses erfüllt sein:
Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die hauptberuflich ausgeübt wird (mehr als 15 Stunden pro Woche). Mindestens einen Tag ALG-I-Empfänger. D.h. auch Leistungen(Geld) von der AA bekommen. Solange eine Sperre besteht, bezieht man aber keine AA - Leistungen.
Der Gründugszuschuss kann nicht bei Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§§ 142 - 144SGB III) gewährt werden, z.B. bei Sperrzeiten, anderen Sozialleistungen oder dem Bezug von Arbeitsentgelten. Die Selbstständigkeit muss zur Beendigung der Arbeitslosigkeit führen.
Die Vorlage einer Tragfähigkeitsbescheinigung durch eine fachkundige Stelle, wie z.B. IHK, HWK etc. ist verpflichtend für die Beantragung des Gründerzuschusses. Grundlage dieser Stellungnahme ist ein „Businessplan -Gründungskonzept“:
- Aussagefähige Kurzbeschreibung des Vorhabens
- Lebenslauf (evt. Qualifikationsnachweise)
- Kapitalbedarfs- u. Finanzierungsplan
- Umsatz- und Rentabilitätsvorschau
- Häufig auch einen Liquiditätsvorschau für zwei Jahre
Der Gründer muss die persönliche und fachliche Eignung darlegen. Ein Restanspruch von 90 Tagen AA-Geldleistung muss noch bestehen! Sind nicht alle Vorraussetzungen erfüllt, wird auch keinen Gründerzuschuss gewährt.
Antragsverfahren:
Das Antragsformular für die Stellungnahme erhalten Sie beim Arbeitsvermittler. Nehmen Sie schon jetzt Kontakt mit der örtlichen Arbeitsagentur auf, um keine Verfahresfehler zu begehen!
Sie könnten vorab ein Nebengewerbe (weniger als 15 Stunden pro Woche) angemeldet haben - sofern möglich.
Warum kündigt der Arbeitgeber eigentlich nicht? Sollte er kündigen - unter Einhaltung der Kündigungsfrist - müsste sofort die drohende Arbeitslosigkeit der Arbeitsagentur angezeigt werden - aber Arbeitslosengeld würde vom ersten Tag gezahlt werden.
Hoffentlich waren meine Anmerkungen hilfreich!
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.
Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).
Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/3/1129
Guten Abend,
ich denke schon, dass man bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sein muss, um den Gründungszuschuss beantragen zu können. Inwiefern der genehmigt wird, hängt sicher auch von der Geschäftsidee ab.
Mein Tipp: Machen Sie Nägel mit Köpfen und erkundigen Sie sich rechtzeitig beim Amt, damit Ihnen nichts verloren geht.
Viel Erfolg wünsche ich!
Ina Kaupat
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Hallo
hat ein bißchen gedauert, aber ich war im Urlaub.
Die Sperrzeit stellt in der regel kein Problem für den GZ dar. Sie müssen sich arbeitslos melden und nach Ablauf der Sperrzeit noch mindestens über 90 Tage Rest ALG Anspruch verfügen. Die Sperrzeit wird auf die Maximaldauer ALG Anspruch angerechnet. Wenn das OK ist beginnt ihr 9 monatiger GZ nach Ablauf Ihrer Sperrzeit.
Weitere Informationen unter www.kreuzer-michael.de
Schöne grüße aus dem Maintal
Hallo.
Ich habe folgende Frage: ab 01.08.2010 werde ich mich
selbständig machen, bin im Moment aber noch im
Angestelltenverhältnis d.h. ich kann zum 30.06.2010
kündigen
(danach 3 Monate Sperrzeit).
Kann ich überhaupt Gründungszuschuss beantragen? Ist
die
Voraussetzung einen Tag arbeitslos gemeldet zu sein?
Beginnt
ab den ersten arbeitslosen tag steht dir der
gründungszuschuss zu . da ist die frist 90 tage ab den
ersten arbeitslosen tag .
dann meine Förderung dann eben erst nach den 3
Monaten?
Oder ist die Voraussetzung einen Tag ALO-Geld zu
beantragen?
Habe jetzt schon tausend Internet-Beiträge gelesen und
bin mir
immer noch unschlüssig… Vielen Dank für Eure
Antworten!