Hi,
nur die Originalquelle zählt:
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nur, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Vielfach wird angenommen, dass schon dann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn für 360 Kalendertage Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit entrichtet wurden, dies ist aber nicht der Fall.
Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
- Sie müssen arbeitslos sein.
- Sie müssen die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
- Sie müssen sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Spätestens mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, endet die Zahlung von Arbeitslosengeld.
Die Regelanwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (zum Beispiel Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
* Kurze Anwartschaftszeit
* Besonderheiten
Kurze Anwartschaftszeit
Sie können die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben. Diese „kurze“ Anwartschaftszeit kann erfüllt werden, wenn
* Sie in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung und dem Beginn der Arbeitslosigkeit (Rahmenfrist) mindestens 6 Monate/180 Tage in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden haben und
* es sich überwiegend um Beschäftigungsverhältnisse gehandelt hat, die von Vornherein auf nicht mehr als sechs Wochen befristet waren, und
* Ihr Bruttoarbeitsentgelt in den letzten 12 Monaten, gerechnet vom letzten Tag Ihrer letzten Beschäftigung an rückwärts, die Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV (2009: 30.240 Euro) nicht überstiegen hat und
* Sie der Agentur für Arbeit diesen Sachverhalt darlegen und nachweisen.
Die Regelung für die Erfüllung der kurzen Anwartschaftszeit ist auf die Zeit bis 01.08.2012 befristet.
Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit entsprechen zwölf Monate 360 Tagen bzw. sechs Monate 180 Tagen, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird.
SELBSTÄNDIGE, deren Einkommen nicht zum Lebensunterhalt reicht haben Anspruch auf Hartz IV -
Sogenannte Aufstocker
S.a. folgenden text
Bedürftig im Sinne von Arbeitslosengeld II sind auch diejenigen, die trotz Arbeit wenig Geld zum Leben verdienen. Das ALG II soll den Verdienst aufstocken. Für Menschen, die trotz regulärer Arbeit Hartz IV als Ergänzung benötigen, wurde der Ausdruck „Aufstocker“ geprägt.
So können auch Selbstständige, die durch ihre Arbeit zu wenig verdienen, um davon leben zu können, ALG II als Ergänzung zu ihrem Einkommen beantragen. Es handelt sich um eine Sozialleistung, bei der alle Einkünfte angerechnet werden!
Zu den anrechenbaren Einkünften zählen: Arbeitslohn, Sparbuchzinsen, Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kindergeld (außer für Volljährige, die außerhalb leben), Unterhaltszahlungen, Lottogewinne etc.
Als maßgebliches Einkommen zählt bei Selbstständigen der Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes, d.h. die Einnahmen des Betriebs abzüglich der Ausgaben.
Zu den Betriebsausgaben zählt alles, was das Finanzamt auch anerkennt. Auch der Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz.
Sozialversicherung
Solange Arbeitslosengeld II gezahlt wird, werden auch die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenbeiträge übernommen. Bei den Rentenbeiträgen werden allerdings seit dem 01.01.07 nur noch 40.- Euro monatlich eingezahlt.
Werden mehr als 400.- Euro im Monat netto verdient, müssen die Beiträge für die Versicherungen selbst übernommen werden.
Wenn jemand durch die Versicherungsbeiträge unter den ALG II Regelsatz von 347.- Euro rutscht, kann vom Arbeitsamt ein Zuschuss bis auf die Höhe der Regelleistung gezahlt werden.
Wochenarbeitszeit, Pflichten
Als Selbstständiger mit Hartz IV Bezug kann man nicht zu artfremden Jobs oder 1-Euro-Jobs gezwungen werden. Erst wenn das Gewerbe abgemeldet ist, werden Sie für 1-Euro-Jobs vorgesehen - vorher nicht. Auch gibt es keine Grenze der Arbeitszeit von höchstens 15 Wochenstunden, wie bei Arbeitslosengeld I.
Besteht eine Chance, durch die Selbstständigkeit weg von Hartz IV zu kommen, dann besteht auch die Möglichkeit, vom Arbeitsamt gefördert zu werden. Sobald allerdings Ihr Sachbearbeiter beim Arbeitsamt nicht mehr davon überzeugt ist, dass Sie durch ihre Selbstständigkeit in der Zukunft ohne Unterstützung auskommen können, dann kann er verlangen, dass Sie einen Job annehmen. Damit ist jede andere zumutbare Tätigkeit gemeint!
Sobald Sie eine neue selbstständige Arbeit aufnehmen wollen, können Sie zur Unterstützung Einstiegsgeld beantragen. Das Einstiegsgeld ist eine Kann-Leistung und wird mit dem zuständigen Sachbearbeiter ausgehandelt.
TIPP: Schnellst möglich einen Termin mit der Agentur machen, denn nur die ist für Sie tatsächlich entscheidend!!!
Gruß
Frank