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Auszug aus dem Glossar der „Infothek Deutscher Bundestag“ (Stand August 1999):
Vertrauensfrage
Der Bundeskanzler kann durch Antrag überprüfen lassen, ob er noch die Zustimmung der Mehrheit der Bundestagsabgeordneten hat. Erreicht er nicht die erforderliche Zustimmung (zur Zeit 335 Stimmen), kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers innerhalb von 21 Tagen den Bundestag auflösen (Art. 68 Grundgesetz). Das Recht zur Auflösung des Parlaments erlischt, sobald der Bundestag mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine/n andere/n Bundeskanzler/in wählt. Zwischen dem Antrag und der Abstimmung müssen 48 Stunden liegen.
und aus der Süddeutschen Zeitung vom 13.November:
Die verfassungsrechtlichen Möglichkeiten der Vertrauensfrage
Muss der Kanzler? Er muss nicht. CDU/ CSU-Fraktionschef Friedrich Merz irrt, wenn er meint, Schröder müsse die Vertrauensfrage stellen, wenn er bei der Abstimmung über den Krieg keine eigene Mehrheit bekommt. Die Vertrauensfrage nach Artikel 68 Grundgesetz ist nämlich ein Instrument, das die Verfassung dem Kanzler in die Hand gibt, um damit seine Position zu stärken. Sie ist zur Stabilisierung seiner Mehrheit gedacht, nicht dazu, Harakiri zu begehen. Das heißt: Der Kanzler kann die Vertrauensfrage stellen, wenn er meint, dass ihm dies nutzt.
Ein Kanzler kann die Vertrauensfrage allgemein oder in Verbindung mit einer Sachfrage stellen – wobei zwischen Antrag und Abstimmung 48 Stunden liegen müssen. Das heißt: Schröder könnte, so er mag, heute beantragen, die Donnerstags-Abstimmung über den Krieg zur Vertrauensabstimmung zu machen. Das wird er kaum tun, da er damit das politische Gewicht der fehlenden eigenen Mehrheit vergrößerte. Er könnte allerdings anschließend (wenn er keine eigene Mehrheit bei der Kriegs-Abstimmung erreicht hat) die Vertrauensfrage ganz allgemein stellen, um so den Eindruck auszuräumen, die Regierung sei angeschlagen. Die Mehrheit dabei wäre so sicher wie das Amen in der Kirche.
Wenn ein Kanzler die Vertrauensabstimmung verliert, kann er laut Grundgesetz seinen Rücktritt erklären (wie zu jedem anderen Zeitpunkt auch), er kann dem Bundespräsidenten die Auflösung des Bundestages vorschlagen – oder auch einfach im Amt bleiben. Dreimal in der Geschichte der Bundesrepublik hat ein Kanzler die Vertrauensfrage gestellt: 1972 führte Willy Brandt auf diese Weise die Auflösung des Bundestags und Neuwahlen herbei, bei denen die SPD erstmals stärkste Partei wurde. Im Februar 1982 ließ sich Kanzler Helmut Schmidt das Vertrauen aussprechen, um so die sozial-liberale Koalition zu stabilisieren. Gleichwohl war sie gut sieben Monate später zu Ende.
Der neue Kanzler Kohl stellte dann im Dezember 1982 die Vertrauensfrage und ließ diese, trotz Mehrheit, absichtlich verloren gehen, um Neuwahlen zu ermöglichen. Diese unwahre Abstimmung führte zu heftigen Kontroversen. Das Bundesverfassungsgericht musste entscheiden, ob das Ausschreiben von Neuwahlen berechtigt war: Mit knapper Not und drei abweichenden Voten ließen die Richter die unechte Vertrauensabstimmung ein wohl letztes Mal durchgehen. Sie stellten aber klare Bedingungen dafür auf, wann ein Kanzler die Auflösung des Bundestags via Vertrauensfrage anstreben darf: „Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht mehr sinnvoll zu verfolgen vermag.“
Ende Zitat Süddeutsche Zeitung
Grüße
Heinrich
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