Grünstreifen außerhalb der Ortschaft

Hallo,
unser Hausgrundstück in Hessen grenzt ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf 90 m an eine sehr stark befahrene Bundesstraße. Zwischen Bundesstraße und unserem Zaun sind ein 1,80 breiter geteerter Gehweg und eine 2m breite geneigte grasbewachsene Böschung (an die Grundstücksgrenze anschließend). Seit vielen Jahrzehnten wurde dieser grüne Bereich von der Straßenverwaltung der Bundesstraße (mehrmals jährlich) mit schweren Maschinen abgemäht bzw. gemulcht. ( Den Winterdienst haben wir natürlich ausgeführt. ) Jetzt hat die Straßenverwaltung festgestellt, dass ihnen die mit Gras bewachsene Böschung nicht gehört und sie haben die Pflege eingestellt. In der Satzung der Gemeinde steht, dass wir in diesem extra aufgeführten Staßenabschnitt Winterdienst ausführen müssen. Ausserdem wird die Reinigungspflicht auch für diesen namentlich aufgeführten Bereich definiert. Zur Reinigungspflicht zählt man die Straßenreinigung der Fahrbahn (auf der stark befahrenen Bundesstraßen irregulär!!)usw. und auch Reinigung der „Böschungen“.

Fragen:
Heißt „Böschung reinigen“ auch Gras mähen?
Sollten wir es machen müssen, wie ist das mit der Versicherung bei Arbeitsunfällen.
Wer kommt für Schäden auf, die beim Mulchen durch umherfliegende Steine an vorbeifahrenden Autos entstehen?
Gruss RPK

Nach § 10 Hessischem Straßengesetz gilt:
(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.

(2) Die Gemeinden können die Reinigung durch Satzung auf solche öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.

(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen

Aber:
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.

In § 10 Absatz 1 sind Bundesstraßen nur dann „ausdrücklich erwähnt“, sofern sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen.

In § 10 Absatz 2 sind Bundesstraßen NICHT ausdrücklich erwähnt.

Ich folgere daraus, dass die Gemeinde daher keine Berechtigung hat, die Straßenreinigung einer Bundesstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage zu übernehmen oder den Grundbesitzern aufzuerlegen.
Für meine Einschätzung spricht, dass bislang die Straßenreinigung von der „Straßenverwaltung der Bundesstraße“ (das müsste „Hessen Mobil“ sein?) ausgeführt wurde.

Insofern sehe ich die Gemeinde nicht im Recht, eine Reinigungspflicht, die sie gar nicht hat, auf Anlieger abzuwälzen.

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Hallo,
danke für die schnelle und kompetente Antwort. Ich werde mit dem Nachbarn, der auch betroffen ist, darüber sprechen.