Hallo,
unser Hausgrundstück in Hessen grenzt ausserhalb der geschlossenen Ortschaft auf 90 m an eine sehr stark befahrene Bundesstraße. Zwischen Bundesstraße und unserem Zaun sind ein 1,80 breiter geteerter Gehweg und eine 2m breite geneigte grasbewachsene Böschung (an die Grundstücksgrenze anschließend). Seit vielen Jahrzehnten wurde dieser grüne Bereich von der Straßenverwaltung der Bundesstraße (mehrmals jährlich) mit schweren Maschinen abgemäht bzw. gemulcht. ( Den Winterdienst haben wir natürlich ausgeführt. ) Jetzt hat die Straßenverwaltung festgestellt, dass ihnen die mit Gras bewachsene Böschung nicht gehört und sie haben die Pflege eingestellt. In der Satzung der Gemeinde steht, dass wir in diesem extra aufgeführten Staßenabschnitt Winterdienst ausführen müssen. Ausserdem wird die Reinigungspflicht auch für diesen namentlich aufgeführten Bereich definiert. Zur Reinigungspflicht zählt man die Straßenreinigung der Fahrbahn (auf der stark befahrenen Bundesstraßen irregulär!!)usw. und auch Reinigung der „Böschungen“.
Fragen:
Heißt „Böschung reinigen“ auch Gras mähen?
Sollten wir es machen müssen, wie ist das mit der Versicherung bei Arbeitsunfällen.
Wer kommt für Schäden auf, die beim Mulchen durch umherfliegende Steine an vorbeifahrenden Autos entstehen?
Gruss RPK
Nach § 10 Hessischem Straßengesetz gilt:
(1) Die Gemeinden haben alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Das gilt auch für Bundesstraßen.
(2) Die Gemeinden können die Reinigung durch Satzung auf solche öffentliche Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage ausdehnen, an die bebaute Grundstücke angrenzen.
(5) Die Gemeinden sind berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen
Aber:
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit es diese Straßen ausdrücklich erwähnt.
In § 10 Absatz 1 sind Bundesstraßen nur dann „ausdrücklich erwähnt“, sofern sie innerhalb der geschlossenen Ortslage liegen.
In § 10 Absatz 2 sind Bundesstraßen NICHT ausdrücklich erwähnt.
Ich folgere daraus, dass die Gemeinde daher keine Berechtigung hat, die Straßenreinigung einer Bundesstraße außerhalb der geschlossenen Ortslage zu übernehmen oder den Grundbesitzern aufzuerlegen.
Für meine Einschätzung spricht, dass bislang die Straßenreinigung von der „Straßenverwaltung der Bundesstraße“ (das müsste „Hessen Mobil“ sein?) ausgeführt wurde.
Insofern sehe ich die Gemeinde nicht im Recht, eine Reinigungspflicht, die sie gar nicht hat, auf Anlieger abzuwälzen.
Meiner (unmaßgeblichen) Meinung nach gehört die Böschung zum Straßenbankett. Sie dient u.a. zur Entwässerung. Damit ist derjenige, der für die Straße zuständig ist auch für die Böschung zuständig.
Hallo,
erneut danke für die Hinweise. Ich vermute einmal, die Gemeinde und Hessen mobil schieben sich die Verantwortung gegenseitig zu. Der Rasenstreifen liegt zwischen dem Bürgersteig (der an die Bundesstraße grenzt und unserem Zaun. Hessen mobil sagt, dass sie einen Grünstreifen nur pflegen wenn er an die Bundesstraße grenzt. Da alle Flächen in der Gemarkung, die nicht im Privatbesitz sind oder zur Bundesstraße gehören, logischerweise Gemeindeeigentum sind, gilt hier deren Satzung. Hier werden die Straßenreinigung und der Winterdienst geregelt. Als Zusatz wird unser Straßenbereich ausdrücklich als zu pflegend aufgeführt. Wir führen also schon immer z.B. den Winterdienst aus. Das geforderte regelmäßige Kehren der Straße trauen wir uns auf der stark und schnell ( 60 erlaubt, 80 - 100 Standart) befahrenen Bundesstraße allerdings nicht zu (das würden die auch nicht von uns verlangen) Problematisch ist der Hinweis in der Satzung, dass neben dem Bürgersteig auch evtl. „Böschungen“ zu pflegen sind? Wenn das bedeutet, dass wir die große Fläche (fast 200 qm )regelmäßig mähen sollen, müssen wir uns „eine Kuh halten“.
Falls ihr das nicht wissen solltet, könntet ihr beim Grundbuchamt einen Grundbuchauszug für das angrenzende Flurstück bekommen. Als berechtigtes Interessse angeben, der Eigentümer des Nachbarflurstücks zu sein. Im Auszug steht dann der Eigentümer.
Nur ein kleiner Tipp: Das Grundbuchamt kann Dir wahrscheinlich ohne die „Grundbuchblatt-Nummer“ und auch die Flurstücksnummer nicht weiterhelfen. Es sei denn, die nette Dame dort hat Zugriff auf die Katasterdaten und möchte Dir helfen. Da Dein Bundesland Hessen ist, würde ich mich an das zuständige Amt für Bodenmanagement (Katasterbehörde) wenden.