Grund f. Anfechtung $119

Liebe www-Gemeinde,

Wenn eine Willenserklärung nach § 119 BGB angefochten werden soll, muss offensichtlich ein Anfechtungsgrund vorliegen.

Wäre ein ausreichender Anfechtungsgrund, wenn ein Käufer eine Bestellung via Internet aufgibt und zu spät (bei Erhalt der Ware) entdeckt, dass zusätzliche Kosten (z. Bsp. Nutzungsgebühr für Handy) für ihn entstehen? Und wenn diese Kosten hinter einem Sternchen versteckt sind - bzw. das Sternchen auf das Kleingedruckte mit den erwähnten Kosten verweist?

Wenn also der Käufer das Angebot nicht sorgfältig genug gelesen und vorschnell bestellt hat und bei Kenntnis der zusätzlich anfallenden Kosten seine WE sooo nicht abgegeben hätte - wäre das dann ein ausreichender Anfechtungsgrund?

Gruß, Renate

Hallo Renate,

ich würde mal sagen: ja

Zu beachten ist, dass die Anfechtung unverzüglich, in der Praxis maximal innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes, erklärt werden muss. Ich würde als Käufer auch auf jeden Fall einen Screenshot der Seite machen, um die Plausibilität des Anfechtungsgrundes beweisen zu können.

Der Anfechtende ist übrigens zum Schadensersatz verpflichtet, muss also zumindest die Kosten der Rückabwicklung tragen.

Gruß Holger

Hallo Renate,

ich würde mal sagen: ja

Ich würde sagen: nein.

Welche Art Irrtum soll das sein? Erklärungsirrtum? Sicher nicht, der Kauf des Handys war ja gewünscht. Inhaltsirrtum? Auch nicht. Eigenschaftsirrtum? Wohl auch nicht wirklich - das Handy hat ja (außer Folgekosten) die gewünschten Eigenschaften.

Warum so kompliziert? Ich würde schlicht auf das Fernabsatzgesetz abstellen und innerhalb von zwei Wochen widersprechen! Porto bezahlen und gut ist´s.

Hallo und danke für die Antwort.

Welche Art Irrtum soll das sein?

Meiner Ansicht nach ist es ein Inhaltsirrtum, da ich zwar erklärt habe was ich will, mir dabei aber über die Bedeutung (nämlich die zusätzlichen Kosten) im Unklaren war.

Warum so kompliziert? Ich würde schlicht auf das
Fernabsatzgesetz abstellen und innerhalb von zwei Wochen
widersprechen! Porto bezahlen und gut ist´s.

Ja, so werd ich es wohl machen. Wobei ich den Widerruf mit Bezug auf das Fernabsatzgesetz bereits via eMail erklärt habe. Aber der Verkäufer will meinen Widerruf nicht annehmen.

Danke und Gruß,
Renate

Hallo Renate,

ich würde mal sagen: ja

Ich würde sagen: nein.

Welche Art Irrtum soll das sein? Erklärungsirrtum? Sicher
nicht, der Kauf des Handys war ja gewünscht. Inhaltsirrtum?

Inhaltsirrtum: M.E. hat sich der Erklärende über den Inhalt seiner Erklärung (Kauf eines Handys zu den sich falsch vorgestellten Konditionen) geirrt.

Gruß Holger

Inhaltsirrtum: M.E. hat sich der Erklärende über den Inhalt
seiner Erklärung (Kauf eines Handys zu den sich falsch
vorgestellten Konditionen) geirrt.

Ja, genauso seh ich es auch. Allerdings kann ich den Unterschied nicht so recht zwischen Anfechtung und Widerruf erkennen. In beiden Fällen hat der Käufer doch das Recht die Ware fristgerecht zurück zu schicken und der Vertrag verliert somit seine Gültigkeit.

Gruß, Renate

Hallo Renate,

Ja, genauso seh ich es auch. Allerdings kann ich den
Unterschied nicht so recht zwischen Anfechtung und
Widerruf erkennen. In beiden Fällen hat der Käufer doch
das Recht die Ware fristgerecht zurück zu schicken und der
Vertrag verliert somit seine Gültigkeit.

Gruß, Renate

Der Widerruf ist nur in bestimmten Fällen möglich. Für Fernabsatzverträge gilt § 312b ff. BGB (nicht nach FernabsatzG, das ist mittlerweile wieder abgeschafft).
Hier ist keine Begründung notwendig. Außerdem müssen zwar gezogene Nutzungen ersetzt werden. Es gibt aber keinen weitergehenden Schadensersatz.

Die Anfechtung gem. § 119 BGB setzt einen Anfechtungsgrund voraus. Da es dabei um eine Art „Verschulden“ des Anfechtenden geht, hat dieser Schadensersatz zu leisten. Das können Rückabwicklungskosten und Bearbeitungsgebühren sein. Der Anfechtungsgegner ist dabei so zu stellen, als wäre nie ein Kontakt zum Anfechtenden zustandegekommen.

Besser ist also, wie GBM geschrieben hat, der Widerruf gem. § 312 b BGB. Den würde ich innerhalb der 2-Wochenfrist schriftlich mit Einwurfeinschreiben erklären , damit man beweisen kann, dass man rechtswirksam widerrufen hat. Diese Formalie empfiehlt sich natürlich auch bei einer Anfechtung.

Gruß Holger

Hallo Holger,

Besser ist also, wie GBM geschrieben hat, der Widerruf gem. §
312 b BGB. Den würde ich innerhalb der 2-Wochenfrist
schriftlich mit Einwurfeinschreiben erklären , damit man
beweisen kann, dass man rechtswirksam widerrufen hat. Diese
Formalie empfiehlt sich natürlich auch bei einer Anfechtung.

Vielen Dank. Jetzt hab ich das endlich geblickt.

Gruß, Renate

Hallo,

wenn ich einen Vertrag abschließe, ohne die Konditionen genau zu lesen, kann ich natürlich nicht anfechten. Sonst könnte man ja alles blanko ohne zu lesen unterschreiben und sich dann immer herausreden.

Irrtum ist die UNBEWUSSTE Abweichung von Wille und Erklärung, so dass ein Vertragsabschluß ohne sorgfältiges Lesen der Konditionen überhaupt kein Anfechtungsrecht begründet, denn das ist dann eine BEWUSSTE Inkaufnahme von Vertragsklauseln.

Abgesehen davon:
Ein Inhaltsirrtum bedeutet: Ich will genau das sagen, was ich da sage, weiß aber nicht, was es heißt. Daher liegt kein Inhaltsirrtum vor.

Grüße
EK

wenn ich einen Vertrag abschließe, ohne die Konditionen genau
zu lesen, kann ich natürlich nicht anfechten.

Wer sagt das? Ich weiß, ich weiß, du bist Volljurist und wirst dir schon was dabei denken, das so zu behaupten. Aber hast du für genau diese Behauptung auch eine Quelle, in der das mit gleicher Selbstverständlichkeit hervorgeht wie aus deiner Aussage? Also „natürlich nicht“…?

Irrtum ist die UNBEWUSSTE Abweichung von Wille und Erklärung,
so dass ein Vertragsabschluß ohne sorgfältiges Lesen der
Konditionen überhaupt kein Anfechtungsrecht begründet, denn
das ist dann eine BEWUSSTE Inkaufnahme von Vertragsklauseln.

Halte ich für zweifelhaft, weil konstruiert.

Wille = Vertragsabschluss ohne die zusätzlichen Kosten

Erklärung = Vertragsabschluss mit den zusätzlichen Kosten

Wille ungleich Erklärung. Also Auseinanderfallen und selbstverständlich unbewusst. Du beziehst dich auf eine „bewusste Inkaufnahme von Vertragsklauseln“. Das ist doch überhaupt kein rechtliches Argument. Wo gibt es denn diesen Terminus im Vertragsrecht oder im allgemeinen Teil des BGB? Ich habe ein wenig den Eindruck, dir passt die Lösung nicht, und dann spielst du einfach ein bisschen mit der Sprache und - plumps - das klingt ja gut: „bewusstes Inkaufnehmen von Vertragsklauseln“. Nur: mit Dogmatik hat das für mich nicht viel zu tun.

Abgesehen davon:
Ein Inhaltsirrtum bedeutet: Ich will genau das sagen, was ich
da sage, weiß aber nicht, was es heißt. Daher liegt kein
Inhaltsirrtum vor.

Doch. Denn exakt so verhält es sich hier ja.

Ich habe jetzt noch mal nachgelesen und herausgefunden, dass, wer AGB ohne Kenntnisnahme ihres Inhalts akzeptiert, für sein Anfechtungsrecht beweisen muss, dass er unrichtige Vorstellungen über den Inhalt hatte (Palandt, § 119 Rn. 10). Es wird also von einem Beweisproblem ausgegangen (was durchaus Sinn macht) und es wird vorausgesetzt, dass materiell-rechtlich gesehen (anders als du es behauptest) sehr wohl ein Anfechtungsrecht besteht.

Levay

Hallo Levay,

ich gebe E.Krull vollkommen recht.

wenn ich einen Vertrag abschließe, ohne die Konditionen genau
zu lesen, kann ich natürlich nicht anfechten.

Wer sagt das? Ich weiß, ich weiß, du bist Volljurist und wirst
dir schon was dabei denken, das so zu behaupten. Aber hast du
für genau diese Behauptung auch eine Quelle, in der das mit
gleicher Selbstverständlichkeit hervorgeht wie aus deiner
Aussage? Also „natürlich nicht“…?

Dann schau doch mal ins erste Posting - da steht ganz genau

Wenn also der Käufer das Angebot nicht sorgfältig genug gelesen und
vorschnell bestellt hat und bei Kenntnis der zusätzlich
anfallenden Kosten seine WE sooo nicht abgegeben hätte -
wäre das dann ein ausreichender Anfechtungsgrund?

Irrtum ist die UNBEWUSSTE Abweichung von Wille und Erklärung,
so dass ein Vertragsabschluß ohne sorgfältiges Lesen der
Konditionen überhaupt kein Anfechtungsrecht begründet, denn
das ist dann eine BEWUSSTE Inkaufnahme von Vertragsklauseln.

Halte ich für zweifelhaft, weil konstruiert.

Wille = Vertragsabschluss ohne die zusätzlichen Kosten

Erklärung = Vertragsabschluss mit den zusätzlichen Kosten

Wille ungleich Erklärung. Also Auseinanderfallen und
selbstverständlich unbewusst.

Das stimmt schon aber nicht aufgrund eines Irrtums, sondern wegen unsorgfältigem lesens und das ist kein Irrtum und damit kein Anfechtungsgrund.

Hier kommt Renate m.E. nur über das Widerrufsrecht raus und nicht über die Anfechtung.

Gruß STeffi

Hallo,

Das stimmt schon aber nicht aufgrund eines Irrtums, sondern
wegen unsorgfältigem lesens und das ist kein Irrtum und damit
kein Anfechtungsgrund.

Das ist interessant:

Warum führt unsorgfältiges Lesen, welches mir eine falsche Vorstellung über den Inhalt des Geschäfts gibt, welches ich abschließe, nicht zu einem Irrtum?

Wo ist der Unterschied zwischen einem Irrtum und der Folge unsorgfältigen Lesens?

Gruß
Dea

ich gebe E.Krull vollkommen recht.

Leider auch ohne juristische Begründung.

Wille ungleich Erklärung. Also Auseinanderfallen und
selbstverständlich unbewusst.

Das stimmt schon aber nicht aufgrund eines Irrtums, sondern
wegen unsorgfältigem lesens und das ist kein Irrtum und damit
kein Anfechtungsgrund.

Auch das ist ein Versuch, juristische Dogmatik durch ein sprachliches Konstrukt zu ersetzen. Du sagst, das Auseinderfallen sei nicht „aufgrund eines Irrtums“ erfolgt. Tatsächlich *ist* das Auseinanderfallen ja der Irrtum.

Hier kommt Renate m.E. nur über das Widerrufsrecht raus und
nicht über die Anfechtung.

Und die Begründung? Die Person, die hier einen Vertrag abgeschlossen hat, hat sich geirrt. Von Beweisfragen mal abgesehen, wie willst du materiell-rechtlich begründen, dass dies keinen Irrtum darstellt? Das eine gedacht (keine Kosten), das andere erklärt (mit Kosten).

Levay

Warum führt unsorgfältiges Lesen, welches mir eine falsche
Vorstellung über den Inhalt des Geschäfts gibt, welches ich
abschließe, nicht zu einem Irrtum?

Ich glaube, weil sie Rechtspolitik und persönliche Vorstellungen nicht von Rechtsdogmatik unterscheiden können.

Levay

  • der sich gern eines besseren belehren lässt, aber nur mit juristischen Argumenten und nicht mit sprachlichem Drumherumgeschreibe -

Ich glaube, weil sie Rechtspolitik und persönliche
Vorstellungen nicht von Rechtsdogmatik unterscheiden können.

Also, ich glaube, dass es einfach ein rein dogmatisches Missverständnis ist. Mich überrascht nur immer wieder die Vehemenz, mit der solche Argumente gerade gegenüber Juristen vertreten werden.
Gruß
Dea

Ich habe jetzt noch mal nachgelesen und herausgefunden, dass,
wer AGB ohne Kenntnisnahme ihres Inhalts akzeptiert, für sein
Anfechtungsrecht beweisen muss, dass er unrichtige
Vorstellungen über den Inhalt hatte (Palandt, § 119 Rn. 10).
Es wird also von einem Beweisproblem ausgegangen (was durchaus
Sinn macht) und es wird vorausgesetzt, dass
materiell-rechtlich gesehen (anders als du es behauptest) sehr
wohl ein Anfechtungsrecht besteht.

Hallo,

das ist nicht nur ein Beweisproblem (wobei hier ja jemand, der vermutlich allein vor dem Rechner gesessen hat, in Beweisnot käme; in allen mir bekannten, für die Anfechtenden positiv entschiedenen Fällen konnte aufgrund von Zeugen oder anderen Urkunden ein Nachweis über das Vorstellungsbild geführt werden).

Es kann derjenige nicht anfechten, der ein Schriftstück unterschreibt, ohne es gelesen zu haben und ohne von seinem Inhalt eine bestimmte Vorstellung zu haben. Anders ist es jedoch, wenn jemand sich von dem Inhalt eines Schriftstücks, das er ungelesen unterschreibt, eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung macht.

Auch bei irrigen Vorstellungen bei AGB kann eine Anfechtung manchmal möglich sein, wenn man sie akzeptiert hat, ohne sich über ihren Inhalt in Kenntnis zu setzen, weil man etwa irrig meinte, sie bereits von früher zu kennen (das ist dann eine bestimmte Vorstellung).

Hat sich der Erklärende hingegen über den Inhalt der AGB seines Vertragspartners keine bestimmten Gedanken gemacht, scheidet eine Anfechtung aus.

Die im Palandt zitierten Fälle, bei denen ein Anfechtungsrecht trotz Nichtlesens bejaht wurde, sind:

  1. eine Ausländerin, die ungelesen eine Bürgschaftserklärung abgibt, obwohl sie aufgrund der vorherigen Gespräche glaubt, eine Verfügung über ihr Sparguthaben abzugeben und
  2. ein Arbeitnehmer, der eine Quittung bei Austritt ohne sorgfältiges Lesen unterschreibt und diese am Ende einen Verzicht auf alle Ansprüche enthält.

Das mag den Kontext verdeutlichen.

Der Fragesteller schrieb:

Wenn also der Käufer das Angebot nicht sorgfältig genug gelesen
und vorschnell bestellt hat und bei Kenntnis der zusätzlich
anfallenden Kosten seine WE sooo nicht abgegeben hätte - wäre das
dann ein ausreichender Anfechtungsgrund?

Aus dieser Schilderung habe ich jedenfalls entnommen, dass er keine bestimmte andere Vorstellung über den Inhalt des Sternchens hatte, sondern es ihm zu lästig oder egal war, den Inhalt des Vertrages im Detail und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.

Grüße
EK

Na gut, in diesem Fall bin ich ja derjenige, der mit Vehemenz behauptet, dass ein Volljurist sich irrt. Vielleicht irre ich ja auch, aber davon möchte ich bitte erst noch überzeugt werden.

Levay

Hallo,

lassen wir die Beweisprobleme jetzt mal außen vor, um sie geht es mir ja nicht. Ich halte den Fragesteller allemal für besser bedient, wenn er es (auch) per Widerruf nach Fernabsatzrecht versucht.

Deine Aussage verstehe ich jetzt allerdings ein wenig anders als am Anfang. Dort klang es mir eher so, als würdest du sagen: „Wer nicht ordentlich liest, der kann auch nicht anfechten.“ Das kann ich nicht nachvollziehen. Wenn du jetzt differenzierst und sagst, es hängt vom Vorstellungsbild ab, ob überhaupt ein Irrtum vorliegen kann, dann ist das was ganz anderes und natürlich richtig. Denn ohne eine Vorstellung kann auch keine Vorstellung falsch sein und ein Irrtum ist unmöglich. Soweit sind wir uns dann wohl einig.

Bleibt zu sagen, dass ich den Fall trotzdem anders bewerten würde als du, denn es bleibt dabei, dass die Vorstellung, dass keine weiteren Kosten anfallen, nicht mit dem objektiven Erklärungsinhalt übereinstimmt. Daran ändert sich auch durch die Fahrlässigkeit nichts. Ausgegangen wurde nun mal von einem Preis x und tatsächlich ist der Preis x + y.

Darum will ich aber nicht streiten, da kann ich mit abweichenden Meinungen gut leben.

Levay

Hallo,

nach den Ausführungen hatte hier jedoch jemand m.E. eine recht konkrete Vorstellung hinsichtlich des strittigen Punktes, nämlich: Keine Kosten. Im Gegensatz zu: Kosten.

Allerdings verwischen hier falsche und keine Vorstellung vielleicht zu sehr.
Der Unterschied zu den zB. AGB- und Bürschaftsfällen liegt hier m.E. darin, dass es dort eine Reihe von Regelungen gibt, von deren Existenz, egal in welche Richtung, der Unterzeichnende gar keine Ahnung hat. Im obigen Fall wird jedoch m.E. sehr konkret vom Gegenteil (als keine Kosten iGz. Kosten) ausgegangen.

Fragen über Fragen…
Gruß
Dea

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo zusammen und vielen Dank für die hilfreiche Diskussion!

Meiner Meinung nach ist es in der Tat so, dass hier Wille und Erklärung gemäß Levay’s Formel deutlich differenzieren.

Wille = Vertragsabschluss ohne die zusätzlichen Kosten
Erklärung = Vertragsabschluss mit den zusätzlichen Kosten

Habe nun den Rat befolgt fristgerecht nach § 312b mit Bezug auf das Fernabsatzgesetz zu widerrufen. Das habe ich schriftlich getan und das Handy dazu gelegt und beides zurück geschickt - als versichertes Paket und auf meine Kosten.

Wünsche allen ein schönes Wochenende und falls wir uns hier nicht mehr sehen sollten auch Frohe Weihnachten und einen guten Rutsch.

Gruß, Renate