Ich habe jetzt noch mal nachgelesen und herausgefunden, dass,
wer AGB ohne Kenntnisnahme ihres Inhalts akzeptiert, für sein
Anfechtungsrecht beweisen muss, dass er unrichtige
Vorstellungen über den Inhalt hatte (Palandt, § 119 Rn. 10).
Es wird also von einem Beweisproblem ausgegangen (was durchaus
Sinn macht) und es wird vorausgesetzt, dass
materiell-rechtlich gesehen (anders als du es behauptest) sehr
wohl ein Anfechtungsrecht besteht.
Hallo,
das ist nicht nur ein Beweisproblem (wobei hier ja jemand, der vermutlich allein vor dem Rechner gesessen hat, in Beweisnot käme; in allen mir bekannten, für die Anfechtenden positiv entschiedenen Fällen konnte aufgrund von Zeugen oder anderen Urkunden ein Nachweis über das Vorstellungsbild geführt werden).
Es kann derjenige nicht anfechten, der ein Schriftstück unterschreibt, ohne es gelesen zu haben und ohne von seinem Inhalt eine bestimmte Vorstellung zu haben. Anders ist es jedoch, wenn jemand sich von dem Inhalt eines Schriftstücks, das er ungelesen unterschreibt, eine bestimmte, allerdings unrichtige Vorstellung macht.
Auch bei irrigen Vorstellungen bei AGB kann eine Anfechtung manchmal möglich sein, wenn man sie akzeptiert hat, ohne sich über ihren Inhalt in Kenntnis zu setzen, weil man etwa irrig meinte, sie bereits von früher zu kennen (das ist dann eine bestimmte Vorstellung).
Hat sich der Erklärende hingegen über den Inhalt der AGB seines Vertragspartners keine bestimmten Gedanken gemacht, scheidet eine Anfechtung aus.
Die im Palandt zitierten Fälle, bei denen ein Anfechtungsrecht trotz Nichtlesens bejaht wurde, sind:
- eine Ausländerin, die ungelesen eine Bürgschaftserklärung abgibt, obwohl sie aufgrund der vorherigen Gespräche glaubt, eine Verfügung über ihr Sparguthaben abzugeben und
- ein Arbeitnehmer, der eine Quittung bei Austritt ohne sorgfältiges Lesen unterschreibt und diese am Ende einen Verzicht auf alle Ansprüche enthält.
Das mag den Kontext verdeutlichen.
Der Fragesteller schrieb:
Wenn also der Käufer das Angebot nicht sorgfältig genug gelesen
und vorschnell bestellt hat und bei Kenntnis der zusätzlich
anfallenden Kosten seine WE sooo nicht abgegeben hätte - wäre das
dann ein ausreichender Anfechtungsgrund?
Aus dieser Schilderung habe ich jedenfalls entnommen, dass er keine bestimmte andere Vorstellung über den Inhalt des Sternchens hatte, sondern es ihm zu lästig oder egal war, den Inhalt des Vertrages im Detail und vollständig zur Kenntnis zu nehmen.
Grüße
EK