kann man eine Maßnahme abbrechen ohne das man Sanktioniert wird, wenn der Maßnahmeträger eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 209, Abs. 1, Nr. 9 SGB VII begangen hat, die mit bis zu 2500 EUR Bußgeld belegt ist.
Der Maßnahmenträger hat eine Unfallanzeige für einen Wegeunfall nicht, bzw nicht schnellstmöglich eingereicht.
Ich bin der Meinung, wenn ein Maßnahmenträger sich seiner Obliegenheitspflichten nicht nach kommt, dann kann man die Maßnahme beenden. Was meint Ihr dazu?
Also erst mal muss man sagen das es sich hier viel mehr um den § 193 SGB VII handelt.
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.
Voraussetzung dafür ist halt, das Sie mehr als 3 Tage Verletzt ausfallen. Davon gehe ich jetzt mal aus.
Dieser wird dann in Verbindung mit dem § 209, Abs. 1, Nr. 9 SGB VII gesehen.
Also das eine Unfallanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde.
(Hätte mir etwas suchen erspart.)
Also ich würde dazu sagen:
Wenn Sie die Maßnahme abbrechen wird die ARGE eine Sanktion aussprechen. Diese müsste dann mit einem Widerspruch beantwortet werden die dann wieder abgelehnt wird und dann würde es vor Gericht gehen. Und das dauert Jahre. Und ob dann ein Richter der Geschichte zustimmt, halte ich für Fraglich.
Und sollte es zu Problemen mit der Zahlung des Geldes wegen des Unfalls zu Problemen kommen, wäre es besser sich die „Sie haben eine Klage frei Pro Jahr“ - Karte dafür aufzuheben.
Hallo,
glaube nicht das du abbrechen kannst. Dies ist eine Sache zwischen Arge und Maßnahmeträger. Könnte anders aussehen wenn dir dadurch ein schwerwiegender Sach-Personen oder Finanzschaden entstanden ist. Frag doch bei der Arbeitslosenhilfe nach, oder gib mal Harald Thome ein. Dort kannst du auch nachfragen.
Hallo Jordon
Erschrick nicht:
der Maßnahmeträger kann im Prinzip Mist bauen, wie er will. Das hat keine Auswirkungen auf deine Maßnahme!
Heisst also im Klartext: durchhalten und wenn er deswegen angezeigt wurde, schauen, ob es nach einem Urteil diesen Träger noch gibt. Dann ist die Sache Geschichte - aber erst dann!
Da eine Eingliederungsvereinbarung besteht, musst in den sauren Apfel beissen! Wenn es ganz schlimm für dich ist, dann gibt es nur die Möglichkeit einer Krankmeldung, die so lange geht, bis der Träger keinen Bock mehr auf dich hat und ER DICH rauswirft!
selbst, wenn due die betroffene Person bist, ist das in den Augen der Arge kein Grund für dich, die Maßnahme abzubrechen. Denn: er hat die Meldung vorgenommen - spät, aber er hat! Also - was ist es dein Problem?
Also wie auch immer: durchhalten und viel Kraft dabei!
zaubermaus
Hallo zaubermaus,
vielen Dank für deine Antwort.
Mein Problem ist, das der Maßnahmenträger den Unfall mich nicht gemeldet hat, zwar hat dieer in meiner Gegenwart am 30.9 die Unfallanzeige ausgefüllt, diese ist aber noch nicht bei der zuständigen Berufsgenossenschaft angekommen.
nein, dass kann man nicht. Aufgrund der Eingliederungsvereinbarung ist man verpflichtet an einer Maßnahme teilzunehmen, wenn diese abgebrochen wird, muss man die Konsequenzen tragen.
Hallo Joron,
kannst du nicht selber mit der BG Kontakt aufnehmen und selber diesen Unfall melden, indem du nachfragst, ob die Meldung durch den Maßnahmeträger nun eingegangen sei? Die BG reagiert dann auf jeden FAll! Und der Maßnahmeträger darf dir keinen Vorwurf für die Frage machen! Wenn er dich aus der Maßnahme entlässt, dann ist es doch auch recht, oder?
Du kommst, das fällt mir grad noch ein, auch aus der Maßnahme, wenn du eine andere Stelle findest. Das muss aber mit dem Amt abgesprochen werden. Dann sollte es gehen.
Ich drücke die Daumen!
Viele Grüße
zaubermaus
Da Sie vermutlich einen Arbeitsvertrag schlossen, gehen Sie damit zu Ihrer Gewerkschaft und lassen den auf den Ausstieg hin abklopfen. Zudem, wenn Sie die Ordnungswidrigkeit anzeigen, wird sich der Träger vermutlich zügig von Ihnen trennen. Achten Sie darauf, der Firma keinen Vorwand, zu geben. Ansonsten gibt es z. B. das Eloforum, Chefduzen, u.a. Foren, wo die Frage gestellt werden kann. Bei Bedarf sende ich Ihnen eine Liste zu.
Hallo,
kann man eine Maßnahme abbrechen ohne das man Sanktioniert
wird, wenn der Maßnahmeträger eine Ordnungswidrigkeit gemäß §
209, Abs. 1, Nr. 9 SGB VII begangen hat, die mit bis zu 2500
EUR Bußgeld belegt ist.
Der Maßnahmenträger hat eine Unfallanzeige für einen
Wegeunfall nicht, bzw nicht schnellstmöglich eingereicht.
Ich bin der Meinung, wenn ein Maßnahmenträger sich seiner
Obliegenheitspflichten nicht nach kommt, dann kann man die
Maßnahme beenden. Was meint Ihr dazu?