Moin!!
Also erst mal muss man sagen das es sich hier viel mehr um den § 193 SGB VII handelt.
(1) Die Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, daß sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versicherung weder eine Beschäftigung noch eine selbständige Tätigkeit voraussetzt.
Voraussetzung dafür ist halt, das Sie mehr als 3 Tage Verletzt ausfallen. Davon gehe ich jetzt mal aus.
Dieser wird dann in Verbindung mit dem § 209, Abs. 1, Nr. 9 SGB VII gesehen.
Also das eine Unfallanzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet wurde.
(Hätte mir etwas suchen erspart.)
Also ich würde dazu sagen:
Wenn Sie die Maßnahme abbrechen wird die ARGE eine Sanktion aussprechen. Diese müsste dann mit einem Widerspruch beantwortet werden die dann wieder abgelehnt wird und dann würde es vor Gericht gehen. Und das dauert Jahre. Und ob dann ein Richter der Geschichte zustimmt, halte ich für Fraglich.
Und sollte es zu Problemen mit der Zahlung des Geldes wegen des Unfalls zu Problemen kommen, wäre es besser sich die „Sie haben eine Klage frei Pro Jahr“ - Karte dafür aufzuheben.