Nein. Muss er nicht. Aber selbst, wenn er das müsste: Eine
rechtswidrige Verfügung ist voll wirksam und muss trotzdem
befolgt werden.
Das sehe ich aber garnicht so!
Das musst du ja auch nicht, allerdings ist es dem Gesetz egal, wie du es siehst. Es ist trotzdem so, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt, wenn er - wie in der Regel - nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, wirksam ist. Es kommt sogar noch besser: Wenn man gegen den Verwaltungsakt Widerspruch einlegt oder Anfechtungsklage erhebt, so bleibt der Verwaltungsakt vollziehbar, wenn er von einem Polizeivollzugsbeamten erlassen wurde (§ 80 II Nr. 2 VwGO).
Moralisch ist es auf keine Fall so
Na ja, das sehe ich anders. Was hat das auch mit Moral zu tun? Ein Verwaltungsakt kann wegen des kleinsten Formfehlers rechtswidrig sein, und wenn es so wäre, wie du es für moralisch erachtest, hätten wir schlichtweg keine funktionierende Verwaltung mehr. Ob der Zustand, der dann entstünde, mehr mit Moral zu tun hat…? Eher nicht, hm?:
rechtlich jedoch glaube ich auch nicht.
Es ist ja nicht das erste Mal, dass ich dir etwas Rechtliches erkläre. An deinem Interesse an juristischen Fragestellungen kann ich mich erfreuen, aber ich wundere mich auch, dass du mir noch immer so wenig zutraust. Du schreibst manchmal Sachen, die ja nachvollziehbar sind („Ein Gerichtsvollzieher darf nur Sachen pfänden, die dem Schuldner gehören.“), und dann erkläre ich dir, wie es wirklich ist, und trotzdem glaubst du mir beim nächsten Mal wieder nicht. Aber gut, da ja auch ich irren kann und gelegentlich irre, ist es ja auch wichtig, immer kritisch zu bleiben.
Der Widerstand gegen rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen ist
doch auch nicht strafbar.
Die Wirksamkeit einer Verfügung hat damit aber nichts zu tun. Selbst wenn ihre Nichtbefolgung nicht strafbar ist, ist es wichtig, dass die Verfügung wirksam ist; darauf kommt es ja z.B. an, wenn sie zwangsweise durchgesetzt werden soll.
Levay

