Grund genug für fristlose Kündigung des Mieters?

Hallo,

mein Mieter hat mir die Nebenkostennachzahlung seit 4 Monaten nicht bezahlt, was fast 2 Monatskaltmieten ausmacht. (Gerichtsverhandlung wurde eingeleitet). Desweiteren hat er sich nicht an die schriftlich angekündigte Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung gehalten, weshalb inzwischen ein Fehlbetrag von über einer Monatskaltmiete zustande gekommen ist.

Laut Gesetz darf man fristlos kündigen wenn 2 Monatskaltmieten fehlen. Da es sich hier aber lediglich um die Nebenkostenvorauszahlung sowie die Nebenkostennachzahlung handelt, würde ich gerne wissen ob man in dem Fall fristlos kündigen darf. Immerhin fehlt dadurch inzwischen der Betrag, welcher 2 Monatskaltmieten entspricht.

Gruß

NEIN

hier handelt es sich um Sonderwünsche des Vermieters. Da Ihr Mieter weiter die vertraglich vereinbarten Beträge zahlt besteht nach BGB kein Kündigungsrecht. Nebenkostenzahlungen sind nicht auf die Grundmiete aufrechbar.

P.S. ich berate hier eigentlich bedürftige Mieter. Vermieter bekommen ihren Rechtsrat bei Haus und Grund http://www.hausundgrund.de/vermieter.html

Hallo,

Sie haben das Recht dem Mieter fristlos zu kündigen.
Nebenkostenrückstände zählen genauso,wie 2 Monatsmieten-rückstände.
Allerdings ist es sicherer wenn Sie die fristlose Kündigung über einen Anwalt schreiben lassen.Alle Unkosten(z.B.Zinsverlust,Anwaltskosten usw) die ihnen dadurch entstehen ,können Sie im Nachhinein in einem extrigen Verfahren von dem Mieter einklagen. Ein Hinweis darauf sollte bei der fristlosen Kündigung nochmals vermerkt werden,dass der Mieter das nicht abstreiten kann.
Sollte alles nicht helfen, gibt es die Notlösung Kündigung wegen Eigenbedarfs.Allerdings mit einer 3 monatigen Kündigungsfrist.
Unter Eigenbedarfskündigung zählen Kinder,Stief-oder Enkel, Geschwister,Eltern-Schwiegereltern,Schwager.
Man kann auch vortäuschen das man sich selber trennt.
Was nach der Kündigungszeit mit der Wohnung gemacht wird,geht den jetzigen Mieter überhaupt nichts an.

Gruß
monika61

Nein. Nicht geleistete Nebenkostennachzahlungen berechtigen den Vermieter nach aktueller Rechtsprechung nicht zu einer ausserordentlichen fristlosen Kündigung, weil der Nachzahlungsbetrag aus der Nebenkostenabrechnung nicht zur Miete im Sinn des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB zählt.

Nachdem Sie vertragswidriges Verhalten abgemahnt haben und Fristen, das Versäumte nachzuholen bzw. Zahlugnen vorzunehmen, fruchtlos verstrichen sind, können Sie fristlos, hilfsweise fristgerecht kündigen! Wozu beschäftigen Sie einen Anwalt?

Hallo,
ich kann diese Frage nicht beantworten.
Wann eine fristlose Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist, entscheidet letztlich, wenn beide Parteien das nicht hinnehmen, das Gericht.
Eine Erhöhungung der Nebenkostenvorausszahlung, die 25% der Miete ausmacht? Erscheint sehr hoch, aber tatsächliche Zahlen fehlen, sodass diese nur ein Eindruck ist.
Und weiter: War eine Einigung auf Ratenzahlung mit dem Mieter nicht möglich? Wer kann denn auf einmal 1/4 mehr „Miete“ zahlen und dazu noch zwei Monatsmieten Nachzahlung aufbringen, noch dazu kurz vor dem Sommer; also vor der Urlaubszeit?
Kaum Fakten und Daten, kaum Auskünfte.