Wenn bei dem Hauskauf (mit Büroanteil ca. 30 %) der gesamte Kaufbetrag privat finanziert wurde und nur der Hausanteil mit 2 % AFA berücksichtigt wurde;
Wie erfolgt die steuerliche Behandlung vom Grund und Bodenanteil bei Geschäftsaufgabe??
Der Grund und Bodenanteil müßte doch bei Verkauf bzw. Geschäftsaufgabe nicht dem Betriebvermögen zugeordnet werden!
Für eine Auskunft wäre ich dankbar.
Wenn das Büro notwendiges Betriebsvermögen war bzw. ist, dann ist es der (anteilige) Grund & Boden auch.
Wennn also 30% des Hauses notwendiges betriebsvermögen sind, dann sind auch 30% des Grund und Bodens notwendiges Betriebsvermögen.
Bei Betriebsaufgabe wird das Haus und der Grund und Boden ins Privatvermögen überführt, beim Haus wird die Differenz zwischen Entnahmewert und Buchwert (Anschaffungskosten minus Abschreibung) versteuert, beim Grund und Boden die Differenz zwischen Entnahmewert und Anschaffungskosten (oder Einlagewert (kommt auf den Sachverhalt an)).
Gruß
Jörg
Ergänzend:
Der GuB ist nicht abnutzbar, und damit nicht abschreibbar, aber eben sehr wohl Betriebsvermögen!
Besten Dank für die Antwort.
Wie kann dann den der Grund und Boden Betriebsvermögen sein, da für den Kauf kein Betriebsvermögen verwendet wurde, sondern nur das Privatvermögen. Das wäre ja eine doppelte Besteuerung: 1. bei Kauf aus versteuertem Privatvermögen. 2. bei Verkauf bzw. Betriebsaufgabe als Betriebsvermögen. Dies ist für mich nicht nachvollziehbar.
Besten Dank für die Antwort.
Wie kann dann den der Grund und Boden Betriebsvermögen sein,
da für den Kauf kein Betriebsvermögen verwendet wurde, sondern
nur das Privatvermögen.
Wie der GuB erworben wurde, spielt aber keine Rolle, sondern nur, wie er genutzt wurde. Und nachdem er betrieblich genutzt wurde, ist er auch Betriebsvermögen.
Das wäre ja eine doppelte Besteuerung:
- bei Kauf aus versteuertem Privatvermögen. 2. bei Verkauf
bzw. Betriebsaufgabe als Betriebsvermögen. Dies ist für mich
nicht nachvollziehbar.
Aber die Abschreibung auf das Gebäude hat der Steuerpflichtige bestimmt gern in Anspruch genommen, oder?
Gebäude ohne einen dazugehörigen Grund und Boden ist nun mal ziemlich schwierig…
Und wie Jörg weiter oben bereits geschrieben hat sind die Anschaffungskosten (oder der Einlagewert) des GuB natürlich gegenzurechnen.
Die Antworten sind leider nicht zufriedenstellend bzw widersprüchlich.
Wie bzw. warum sollte es so sein, daß tausende Euros für den GuB-Anteil als Betriebsvermögen anzurechnen wären, obwohl dafür keine betriebliche Einlage (Anschaffung) erfolgte. D.h. es gibt keine Differenz zwischen Entnahme und Einlage (Anschaffung) im betrieblichen Bereich.
Gebäude ohne Grund gib es wohl (Erbpacht).
Die Antworten sind leider nicht zufriedenstellend
Wunschantworten gibts nicht
bzw widersprüchlich.
WO das denn?
Wie bzw. warum sollte es so sein, daß tausende Euros für den
GuB-Anteil als Betriebsvermögen anzurechnen wären, obwohl
dafür keine betriebliche Einlage (Anschaffung) erfolgte.
Glaubs oder glaubs nicht. Die Antworten hier und und im anderen Forum stimmen. Das Gebäude wurde tlw betrieblich genutzt, ist damit Betriebsvermögen, und damit auch der anteilige GuB.
Wie der angeschafft wurde, ist egal, genauso egal wie die Anschaffung des Gebäudes.
Gebäude ohne Grund gib es wohl (Erbpacht).
Handelt es sich hierbei um ein Erbpachtgrundstück? Nein? Dann siehe oben.
Die Antworten sind leider nicht zufriedenstellend
In solchen Fällen empfehle ich immer eine Petition an den Bundestag oder eine Beschwerde an das Bundesfinanzministerium (verbunden mit der Bitte, das Gesetz zu ändern). Der Wahlkreisabgeordnete wäre auch ein guter Ansprechpartner.
Ein Gang zu einem Vertreter des steuerberatenden Berufs wäre natürlich ebenfalls möglich.
Alternativ wäre es auch möglich, in die Schweiz auszuwandern. Vielleicht kann man das Gebäude sogar mitnehmen, da es ja kein Grundstück gibt?!?!
Und wenn all das nicht möglich sein sollte oder nicht gewünscht wird: der Mond soll ja auch sehr schön sein…
Ein Gang zu einem Vertreter des steuerberatenden Berufs wäre
natürlich ebenfalls möglich.
Tu das diesem armen Mensch nicht an…
Eben nicht. Weil die Kohle die zum Kauf verwandt wurde, ja beim Verkauf oder Betriebsaufgabe nicht mehr versteuert wird. Es wird ja nur die Wertsteigerung versteuert.
Gruß
jörg
Abschließend möchte ich bemerken (ich habe mich beim FA erkundigt): Jörg hat recht, es wird nur der Differenzbetrag vom Erwerb zur Entnahme bei der Betriebsaufgabe berücksichtigt und nicht der gesamte GuB-Wertanteil.
Man sollte nicht alles ohne Hinterfrage glauben!!
Das hat hier hier auch niemand behauptet, ich denke da lag nur ein Verständigungsfehler vor.
Gruß
Jörg
Man sollte nicht alles ohne Hinterfrage glauben!!
Lesen können schadet auch nicht…