Guten Tag
nach § 12 KAG sind zahlreiche §§ der Abgabenordnung anzuwenden.
Unter anderem die zu Festsetzungsfristen (§§169 ff), aber auch allg. Verfahrensvorschriften, insbesondere §§ 118 bis 133 AO.
Nach meinem Verständnis bedeutet das grundsätzlich 4 Jahre Festsetzungsfrist und die Beachtung der Änderungsvorschriften §§ 129 bis 133 AO, falls eine Kommune beabsichtigt, bestandskräftige Bescheide zu ändern.
Jetzt lese ich aber z.B. auf der HP der sächsischen Staatskanzlei
http://amt24.sachsen.de/ZFinder/verfahren.do?action=…
Die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Grundsteuermessbetrages sowie der Grundsteuer ist bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.>
und habe erfahren, dass einige Kommune sich einfach auf 169 AO berufen und munter rückwirkend Bescheide ändern ohne Nennung einer Berichtigungsvorschrift.
Bis zu 4 Jahre rückwirkend ist ja ok bei erstmaligen Veranlagungen, aber Änderungen??
Letzteres doch wohl nur, wenn §§ 129 bis 133 AO es zulassen, oder?
Ist da irgendetwas an mir vorbei gelaufen und sind Grundabgabenbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrung für Kommunen unverbindliche Handlungsempfehlungen, die 4 Jahre nach Belieben geändert werden können?
Oder gibt es in der ein oder anderen Behörde Schulungsbedarf in Sachen Festsetzungsfristen, Rechts- und Bestandskraft und Verfahrensvorschriften?
verwirrte Grüße