Grundbesitzerhaftpflicht oder Privathaftpflicht

Wir sind 2 Eigentümer in einem 2 Familienhaus. Muß auch eine Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden, wenn jeweils eine Privathaftpflichtversicherung besteht? Ist nicht die Haftung gleich?

Hallo,

wenn in der PHV die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für 2-Familienhäuser mitversichert ist, braucht man keinen weiteren Vertrag.

Hier hilft nur ein Blick in die Bedingungen bzw. ein Anruf beim Vermittler.

Gruß
tycoon

Wir sind 2 Eigentümer in einem 2 Familienhaus. Muß auch eine
Grundbesitzerhaftpflicht abgeschlossen werden, wenn jeweils
eine Privathaftpflichtversicherung besteht? Ist nicht die
Haftung gleich?

Dies kommt auf die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht an.

Bei einigen Privathaftpflichtversicherungen ist die
Gebäudehaftpflicht für 1 + 2 Familienhäuser,
Grundbesitzerhaftpflicht für Grundstücke bis 2.000 qm
und auch die Gewässerschadenshaftpflicht (Ölheizung)eingeschlossen.

Gruß Merger!

Vorsicht Vorsicht !
Hallo zusammen,

für das Gemeinschaftseigentum haften die Eigentümer gesamtschuldnerisch. Ein Vertrag, der ein 2-Familienhaus mit einer selbst bewohnten Wohnung deckt, geht davon aus, dass die zweite Wohnung vermietet ist. In dem Fall ist z.B. der Hauseingang Eigentum des (einzigen) Eigentümers.

Das Problem ist auf zwei Wegen zu lösen:

  1. Abschluss einer Grundeigentümerhaftpflichtversicherung durch die Eigentümergemeinschaft.

  2. Privathaftpflichtversicherung beider Eigentümer beim gleichen Versicherer, verbunden mit einer Sondervereinbarung. Beide Verträge sollten beim gleichen Vermittler abgeschlossen und beim Versicherer als Gruppe hinterlegt werden, denn …

… kündigt Eigentümer A seinen Vertrag, hat auch B keine Deckung für das Gemeinschaftseigentum mehr!

Viele Grüße
oscar.

P.S. Liebe Mit-Ratgeber, seid bitte sorgfältig mit Empfehlungen. Mancher gut gemeinte Rat kann - wie in diesem Fall - Existenz gefährdend sein.

Hallo,

für das Gemeinschaftseigentum haften die Eigentümer
gesamtschuldnerisch. Ein Vertrag, der ein 2-Familienhaus mit
einer selbst bewohnten Wohnung deckt, geht davon aus, dass die
zweite Wohnung vermietet ist. In dem Fall ist z.B. der
Hauseingang Eigentum des (einzigen) Eigentümers.

Ich habe geschrieben, der UP soll prüfen ob 2 Familienhäuser mitversichert sind! Ob er darin selbst wohnt ist dann völlig unerheblich!

Das Problem ist auf zwei Wegen zu lösen:

  1. Abschluss einer Grundeigentümerhaftpflichtversicherung
    durch die Eigentümergemeinschaft.

Das ist dann unnötig!

  1. Privathaftpflichtversicherung beider Eigentümer beim
    gleichen Versicherer, verbunden mit einer Sondervereinbarung.
    Beide Verträge sollten beim gleichen Vermittler abgeschlossen
    und beim Versicherer als Gruppe hinterlegt werden, denn …

… kündigt Eigentümer A seinen Vertrag, hat auch B keine
Deckung für das Gemeinschaftseigentum mehr!

Und das erst recht!

Viele Grüße
oscar.

P.S. Liebe Mit-Ratgeber, seid bitte sorgfältig mit
Empfehlungen. Mancher gut gemeinte Rat kann - wie in diesem
Fall - Existenz gefährdend sein.

Danke für die Belehrung, aber offensichtlich gibt es Versicherungen die in ihren Deckungskonzepten viel weiter sind als du denkst!

Gruß
tycoon

Hallo,

für das Gemeinschaftseigentum haften die Eigentümer
gesamtschuldnerisch.

Ja!

Ein Vertrag, der ein 2-Familienhaus mit
einer selbst bewohnten Wohnung deckt, geht davon aus, dass die
zweite Wohnung vermietet ist.

Nein, den in den BEdingungen sieht es ganz anders aus!

Immobilien
4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber (z. B.
Eigentümer oder Mieter)
– 3 –
(1) einer oder mehrerer Wohnungen, einschließlich Ferienwohnungen,
Bei Wohnungseigentum besteht Versicherungsschutz
in der Eigenschaft als Sondereigentümer.

Und somit können auch Schäden untereinander (wenn versichert, mit abgesichert werden!)
Mitversichert
sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.

In dem Fall ist z.B. der
Hauseingang Eigentum des (einzigen) Eigentümers.

Dann hat man einen falschen Vertrag!

  1. Abschluss einer Grundeigentümerhaftpflichtversicherung
    durch die Eigentümergemeinschaft.

Bei 2 Hanseln ist dies nicht nötig, da eine PHV eh benötigt wird, kann es dort gleich mit abgefrühstückt werden. Hierzu muß aber eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht mit enthalten sein!

Im allgemeinen macht ein Groß-Vermieter ein GHP, da er nicht davon ausgehen kann, dass jeder eine PHV hat.

  1. Privathaftpflichtversicherung beider Eigentümer beim
    gleichen Versicherer,

das würde Sinn machen, da gibt es kein gestreite!:wink:

… kündigt Eigentümer A seinen Vertrag, hat auch B keine
Deckung für das Gemeinschaftseigentum mehr!

daher siehe oben!

Viele Grüße
oscar.

VG René

Hallo René,

um Missverständnissen vorzubeugen:

Sondereigentum ist das individuelle Eigentum gemäß Teilungserklärung.

Gemeinschaftseigentum ist gemeinsames Eigentum der Eigentümergemeinschaft.

4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber
(z. B. Eigentümer oder Mieter)

Eigentümer ist nicht gleich Mit eigentümer.

Mitversichert sind Haftpflichtansprüche der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen
Beschädigung des Gemeinschaftseigentums.

Und dabei geht es um Schäden, die der Versicherte selbst am Gemeinschafteigentum verursacht. Das ist in einer guten PHV enthalten.

Was passiert denn, wenn ein Nachbarskind in den Gartenteich (Gemeinschafteigentum) fällt und wegen schweren ZNS-Schadens lebenslang schwerst pflegebedürftig wird? Dann haftet die Eigentümergemeinschaft aus Gefährdung. Ich kenne einen solchen Fall, die Schadensumme ist siebenstellig.

http://de.wikipedia.org/wiki/Gef%C3%A4hrdungshaftung

Ich habe bisher keine PHV gefunden, die in dieser Konstellation (Gefährdungshaftung aus Gemeinschaftseigentum und einzelner ETW-Eigner als VN) deckt. Wenn du eine kennst, bin für einen Tipp dankbar! :smile:

Viele Grüße
oscar.

Hallo tycoon,

Eigentum ist nicht gleich Mit eigentum.

Falls es die Deckung in dieser Konstellation wirklich gibt, wäre es hilfreich, wenn du das durch ein Zitat aus den Bedingungen belegen könntest.

Danke und viele Grüße
oscar.

Hallo oscar,

:Sondereigentum ist das individuelle Eigentum gemäß

Teilungserklärung.
Gemeinschaftseigentum ist gemeinsames Eigentum der
Eigentümergemeinschaft.
Hab auch nix anderes gedacht!:wink:

:Und dabei geht es um Schäden, die der Versicherte selbst am

Gemeinschafteigentum verursacht. Das ist in einer guten PHV
enthalten.
Gut, da sind wir uns einig und haben eine Basis!:wink:

Was passiert denn, wenn ein Nachbarskind in den Gartenteich
(Gemeinschafteigentum) fällt …Dann haftet die
Eigentümergemeinschaft aus Gefährdung.

Hier ist der Denkfehler!
Es ist nicht die Gefährdung, sondern eine Verletzung von Pflichten (Teich nicht gesichert z.B.).

Und da hier eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt, genügt die PHV.

Ich habe bisher keine PHV gefunden, die in dieser
Konstellation (Gefährdungshaftung aus Gemeinschaftseigentum

Auch hier ist der Denkfehler. Gefährdungshaftung ergibt sich aus dem Besitz oder Betrieb von klar definierten Sachen (KFZ, Perde, Öltanks, Hunde und Atomkraftwerken z.B.).
Somit wäre eine Gefährdungshaftung nur der Öltank z.B. in dem Haus.
Hierzu wäre ein Vertrag zw. den Partein z.B. hilfreich, wo klar definiert ist, wer die Haftung dafür übernimmt und sich drum kümmern muß (ob dies geht?..bin kein Anwal(d).!

Die von Dir zitierten 1 und 2 Fam.-Häuser, ist nicht die Allgemeinheit, sondern eher eine neuerding eingeführte Verschlechterung der Bedingungen.
Im Netz gibt es viele Vers., die diese Konkretisierung NOCH nicht eingebunden haben.

Aber über alles läßt sich vortrefflich streiten, solange nicht die „eigentlichen Bedingungen“ des UP bekannt sind.:wink:

VG René

Mich würde einmal interessieren, was diese Diskussion überhaupt mit der Ursprungsfrage zu tun hat.

Gruß

Hallo René,

schön, dass wir so ausgiebig diskutieren :smile:

Verletzung von Pflichten und Gefährdung sind zwei unterschiedliche Haftungsgründe, neben der schuldhaften Handlung.

Inzwischen habe ich zwei Versicherer gefunden, deren Klausel eine Deckung vermuten lassen, sich jedoch auf „Gemeinschaftsanlagen“ beziehen. Ob z.B. das Dach (Schadenszenario: Dachziegel verletzt Nachbarn, 7 Beaufort) eine Gemeinschaftsanlage ist, wäre noch zu klären. Ich habe dazu eine Stellungnahme von den Underwritern beider Versicherer angefordert und werde das Ergebnis hier mitteilen.

Die Idee mit dem Vertrag bringt den Versicherten in „vertraglich übernommene Haftung“. Dazu schau nochmal in deine Bedingungen :wink:

Viele Grüße
oscar.

… es ist der - haftungs- und versicherungsrechtliche - Kern der Ursprungsfrage.

Grüße
oscar.

Dann muß sich meine erste Antwort hier wiederholen:
Es kommt auf die Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht an.

Es gibt Versicherungen die das anbieten, auch dann wenn zwei Haus-Eigentümer vorhanden sind.

Gruß Merger

Hallo oscar,

Verletzung von Pflichten und Gefährdung sind zwei
unterschiedliche Haftungsgründe, neben der schuldhaften
Handlung.

Wo würdest Du dann den Teich einordnen?

MMn ist es eine Gemeinschaftsanlage (Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum), von der (lt. Gesetz) keine Gefährdung durch sich selbst ausgeht (mal abgesehen von doof gebaut, ist aber anderes Thema).
Eine schuldhafte Handlung liegt hier auch nicht vor, es sei denn der Teich hätte nie gebaut werden dürfen.

Somit tragen beide Partein für den Teich eine Sorgfaltspflicht.
Fällt jemand hinein, sind sie ihrer Sorgfaltpflicht nicht nachgekommen (durch Absperrung z.B.) und haben fahrlässig gehandelt.
Und somit wären wir bei §823 BGB.

Eine PHV muß nun einspringen, wenn es die Bedingungen „hergeben“.

Inzwischen habe ich zwei Versicherer gefunden, deren Klausel
eine Deckung vermuten lassen, sich jedoch auf
„Gemeinschaftsanlagen“ beziehen.

Siehste, dass meinte ich. Grob gesagt „nicht explizit ausgeschlossen, also versichert“, da es die Bedingungen „hergeben“!:wink:

Die Idee mit dem Vertrag bringt den Versicherten in
„vertraglich übernommene Haftung“. Dazu schau nochmal in deine
Bedingungen :wink:

Auch dies wird unterschiedlich gehandhabt, je nach Gesellschaft.
Meist geht es um Vertragsnichterfüllung, die nicht versichert ist.
Daher schrieb ich ja auch…bin kein Anwalt und wüßte nicht, wie so ein Vertrag „aussehen könnte“.:smile:

VG René