Hallo,
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Wenn in II eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“ (unterirdisches Kanaleitungsrecht) zugunsten der Gemeinde „in Verbindung mit Nutzungsbeschränkungen“ eingetragen ist - wie bekomme ich heraus, was diese Nutzungsbeschränkungen sind?
Und wird für so etwas in der Regel eine Gebühr bezahlt durch die Gemeinde? Lfd. oder ggf. einmalig (und somit an den Vorbesitzer?)
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Wenn im Grundbuch für den derzeitigen Eigentümer eine Grundschuld eingetragen ist;
" x€ Grundschuld bei der Sowieso-Bank nebst Y% Zinsen und einmaliger Nebenleistung von z. Der jeweilige Eigentümer ist der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom xx.xx.200x -Urkunde XYZ von Notar xxx eingetragen am xx.xx.200x …"
Wird diese Eintragung bei einem Verkauf gelöscht (und ggf. mit meiner ersetzt)? Automatisch, oder muss das im Notarvertrag drin stehen?
Was bedeutet das mit der Zwangsvollstreckung? Wurde das früher aus einer solchen erworben? Oder steht der jetzige Eigentümer unter einer solchen?
Vielen Dank für Aufklärung 
Tini
Hallo Tini,
- Wenn in II eine „beschränkte persönliche Dienstbarkeit“
(unterirdisches Kanaleitungsrecht) zugunsten der Gemeinde „in
Verbindung mit Nutzungsbeschränkungen“ eingetragen ist - wie
bekomme ich heraus, was diese Nutzungsbeschränkungen sind?
Zum eigentlichen Grundbuch gibt es beim Amtsgericht eine Grundakte, dort sind alle Verträge usw. abgelegt. Da müsstest Du finden, was Du suchst.
Und wird für so etwas in der Regel eine Gebühr bezahlt durch
die Gemeinde? Lfd. oder ggf. einmalig (und somit an den
Vorbesitzer?)
Das kommt darauf an. Die Gemeinden sind normalerweise „sparsam“. Wenn Du selbst Vorteile von der Leitung hast, dann kann es möglich sein, dass keine Entschädigung gezahlt wurde.
Ansonsten wird es wohl eine einmalige Entschädigung an den Vorbesitzer gegeben haben. Möglicherweise findest Du in der Grundakte was dazu.
- Wenn im Grundbuch für den derzeitigen Eigentümer eine
Grundschuld eingetragen ist;
Wird diese Eintragung bei einem Verkauf gelöscht (und ggf. mit
meiner ersetzt)? Automatisch, oder muss das im Notarvertrag
drin stehen?
Wenn Du die Grundschuld nicht übernimmst, ist sie normalerweise zu löschen. Das kann im Notarvertrag mit erledigt werden. Besprich es im Vorfeld mit Deinem Notar (auch wer die Kosten trägt).
Gruß
Jörg Zabel
Der jeweilige Eigentümer ist
der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
D.h. nicht anderes, als dass im Fall der Fälle, die Zwangsvollstreckung sofort ausgeführt werden kann, ohne den Weg die Schuldansprüche erst durch ein Gericht klären lassen zu müssen -siehe auch §800 ZPO.
Kannst Du nicht vermeiden, da dieser Passus Standard ist und Voraussetzung der meisten (m.W. alle) Kreditinstitute ist.
Viele Grüße