Grundbuch ändern möglich ohne GrESt?

Liebe/-r Experte/-in,

eine Wohnung wurde gekauft, von einem unverheirateten Paar, zu gleichen Teilen und zur Selbstnutzung. Der Auflassungsvermerk im Grundbuch ist bereits erfolgt und die Kaufpreiszahlung demnächst fällig.
Ist es unter diesen Voraussetzungen möglich, noch (durch einen Nachvertrag beim Notar) die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch zu verändern, ohne das dafür noch einmal Grunderwerbsteuer anfällt?

Vielen Dank im Voraus für baldige Experten-Antwort!

Antwort derzeit nicht möglich

Hallo,
also „Grundbuch ändern“ geht nur aufgrund neuer notarieller Urkunde. Die wiederum muss der Notar dem FA anzeigen. Wenn der urspr. beurkundete Vertrag mit dem Verkäufer so bestehen bleibt und nur ein (anschließender) „Zusatz“ (=Änderung) beurkundet wird, dann sind das 2 Rechtsvorgänge und jeder löst GrESt aus. Aber selbst wenn man den Verkäufer dazu bringt, den urspr. Vertrag aufzuheben und (mit geänd. Käufern) neu abzuschließen, hilft das nicht. Denn das FA würde die Aufhebung des urspr. Vertrages dann nicht anerkennen (Steuerumgehung), sondern trotzdem besteuern! Nur eine „echte Rückabwicklung“, bei der der Verkäufer nicht an einen erneuten Verkauf gebunden bleibt, wird anerkannt.
Grund für eine „echte Aufhebung“ wäre z.B. die Versagung einer Verwalterzustimmung für den Verkauf - also eine Rückabwicklung, die nicht der Käufer initiiert…
Ausnahmen kann es geben, wenn Verkäufer irgendwie verwandt ist mit einem der Käufer oder es eine Erbauseinandersetzung ist.
Tja … too late…
Gruß, Carsten

Hallo Britta,

da fragen Sie mal besser einen Notar oder Anwalt. Kann leider nicht helfen.

VG Corinna

Hallo Britta, ich weiß nicht wie ich in diese Expertenrubrik gerutscht bin - aber das ist wirklich nicht mein Gebiet. Meins ist Kunden-Akquise. Seitdem wer-weiss-was.de hier Dinge umgestellt hat, bekam ich auch ANfragen zu STeuern und so was. Klär ich morgen mal woran das liegt. Sorry dass ich Dir da nicht helfen kann. Drück Dir die Daumen für Deinen Fall.

Grüße von Susanne

Hallo,
Vielen Dank für die klare Antwort! Das hört sich auch einleuchtend an.
Doch darf ich noch einmal nachfragen? : Sind Sie sich da sicher? Bzw. gibt es dazu irgendeine Gesetzesstelle im www, die ich anklicken kann?
Ich frage, weil eben gerade der Auflassungsvermermerk erfolgt ist, aber noch keine Übergabe stattgefunden hat. Und dann wird doch erst das Grundbuch „angelegt“, oder?
Viele Grüße
Britta

Hallo,
Die Grunderwerbsteuer entsteht bereits mit dem rechtwirksamen Verpflichtungsgeschäft, in der Regel mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages.
Auf den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung kommt es nicht an! Es erfolgt die Umschreibung ja auch erst nach Zahlung der GrESt!
Auf den Vollzug der Eigentumsumschreibung kommt es auch nicht mal an! So kann ein Käufer z.B. auch seine Rechte aus einem Kaufvertrag an einen Dritten weiterabtreten (–> GrESt-Pflicht) ohne dann selbst im Grundbuch eingetragen zu werden.

Nur wenn der Kaufvertrag nicht rechtswirksam wird (z.B. Genehmigung für vollmachtlos Vertretene oder Sanierungsgenehmigung oder Verwalterzustimmung wird nicht erteilt; aufschiebende Bedingung tritt nicht ein), dann wurde der Steuertatbestand nie verwirklicht.
Ansonsten bleibt nur die (steuerfreie) Rückabwicklung aufgrund eines Rechtsanspruches innerh. von 2 Jahren (z.B. Verkäufer tritt zurück, weil Käufer Vertragsbedingungen - Kaufpreiszahlung - nicht erfüllt; oder anderer Grund, der dem Verkäufer die volle Verfügungsmacht zurückgibt) …und der Neuabschluss.

http://www.steuerportal-mv.de/cms2/Steuerportal_prod… (Absatz 2)