hallo folgender fall :
herr a kauft von herrn b ein grundstück und wird auch als eigentümer eingetragen.
der vertrag wird wirksam wegen täuschung angefochten.
herr a verkauft das grundstück weiter an herrn c. nachdem der eintragungsantrag gestellt wird, lässt b einen widerspruch eintragen und c erfährt, dass a überhaupt nicht eigentümer wurde. dann wird c eingetragen.
kann b von c die umschreibung des grundbuchs verlangen ?
grüße und danke
h.
Wie du vermutlich selbst schon erkannt hast, ist vorliegend B und nicht etwa C Eigentümer des Grundstücks. Nach der Eintragung des A wurde das (dingliche) Rechtsgeschäft wirksam angefochten, damit wird die Eigentumsübertragung so behandelt, als habe sie nie stattgefunden. A hat versucht, C das Grundstück zu übertragen. Da es ihm aber nicht gehörte, kommt nur ein gutgläubiger Erwerb in Betracht, und der scheitert hier an dem eingetragenen Widerspruch.
Es besteht folglich ein Widerspruch zwischen der wahren Rechtslage und dem, was im Grundbuch steht. Der Grundbuchberichtigung muss C gem. § 19 GBO zustimmen. B hat hierauf aber einen Anspruch aus § 894 BGB; ein etwaiger Titel kann nach § 894 ZPO vollstreckt werden, d.h. die Erklärung gilt mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben.
Levay