Hat X ein - wohl gesetztlich notwendiges- „berechtigtes Interesse“ vor dem Erbfall das Grundbuch einzusehen, um zu überprüfen, ob ggf. bereits Teile des Erbes (Immobilien in NRW) ohne sein Wissen auf Y ueberschrieben wurden (X weiss, dass er daran i.w. nichts aendern könnte, es wäre nur Interessehalber) ?
Wird A bzw. ggf. die Eigentuemer ueber die Abfrage in Kenntnis gesetzt?
Wo soll denn ein „berechtigtes Interese“ liegen, wenn man VOR dem Erbfall, also bevor überhaupt fest steht ob und was man erben wird, Nachforschungen anstellen will ?
Das wäre ja so, als wenn man von der Bank Auskünfte über das Vermögen des noch lebenden potentiellen Erblassers wünscht.
Finde ich etwas abwegig.
Schließlich kann man im Erbfall als Pflichtteilsberechtigter ja sein Berechnung und ggf. Ausgleichsansprüche an andere (besser bedachte) Erben stellen.
Stell dir vor, X würde von A aufgefordert, sich an umfangreichen Renovierungen zu beteiligen (mit dem Hinweis auf ein späteres Erbe derselben, während aber zu dem Zeitpunkt die Immobilien bereits vollständig überschrieben wären) und zudem hätte Y auch schon mehrmals in der Öffentlichkeit von „meinen Immobilien“ geredet, anstatt „A’s Immobilien“.
Schließlich kann man im Erbfall als Pflichtteilsberechtigter
ja sein Berechnung und ggf. Ausgleichsansprüche an andere
(besser bedachte) Erben stellen.
Pflichtteil/Ausgleich? Nach meinem Informationsstand müssten nur ca. 10 Jahre vergangen sein, damit das Ganze nicht mehr ausgeglichen werden müsste und X würde hier bezüglich der Immobilien leer ausgehen (und der Erbfall könnte ja auch nicht in naher Zukunft sein. Bis dahin könnten auch noch über 10 Jahre vergehen). Vielleicht hat ja jemand diesbezüglich bessere Informationen ?
Hi, in dem nun geschilderten Fall, ist das durchaus berechtigt.
Man gehe zum Grundbuchamt und sage denen, dass man beabsichtigt die Immobilie zu kaufen. Das stellt dann ein berechtigtes Interesse dar um Einsicht zu nehmen.
MfG ramses90
Hi, in dem nun geschilderten Fall, ist das durchaus
berechtigt.
ich habe keine Gesetzeskommentar zur Verfügung, aber ich kann mir nicht vorstellen, dass hier wirklich ein berechtigtes Interesse besteht. Der Grundbesitzer könnte schlließlich eine Vollmacht erteilen. Wo sollte hier ein berechtigter Grund entstehen, wenn er das nicht will - also gegen den ausdrücklichen Willen?
Man gehe zum Grundbuchamt und sage denen, dass man
beabsichtigt die Immobilie zu kaufen. Das stellt dann ein
berechtigtes Interesse dar um Einsicht zu nehmen.
Das habe ich auch schon mal gehört, aber mit dieser Begründung könnte jeder Hergelaufene in jedes Grundbuch Einblick nehmen. Weißt Du da näheres zu?
Gruß
…
bei Erben besteht berechtigtes Interesse auch vor dem Erbfall.
Schließlich müssen die Erben ja feststellen können,ob „Papa Krause“ wirklich als Ebblasser für das Grundstück zuständig ist und nicht „Opa Krause“,der dem Sohn das ganze nur als Nießbrauch überlassen hat.
Man gehe zum Grundbuchamt und sage denen, dass man
beabsichtigt die Immobilie zu kaufen. Das stellt dann ein
berechtigtes Interesse dar um Einsicht zu nehmen.
Hi,
nein, das ist so - zumindest hier bei uns - kein berechtigtes Interesse.
Ich habe am Freitag beim Grundbuchamt angerufen, weil ein Nachbar Bauschutt und Erdaushub in größerem Umfang auf unserem Bauplatz gelagert hat, ohne uns vorher um Erlaubnis zu fragen. Am Klingelschild stehen 6 Namen und ich brauchte daher den genauen Grundstücksbesitzer zwecks Verzug und so.
Die Ansage lautete nein, man hätte schon mehrfach ähnliche Anfragen erhalten und später hätte sich herausgestellt, das man den Eigentümer nur fragen wollte ob er vermietet/verkauft. Deshalb würden solche Anfragen nicht so ohne weiteres beantwortet.
Ich solle mich an die Polizei wenden und Anzeige erstatten, damit würde ich dann Auskunft erhalten.
Jetzt weiß ich nicht, ob unser Amt da besonders eigen ist, aber scheinbar ist wohl „Grundstück kaufen“ nicht berechtigt genug.
bei Erben besteht berechtigtes Interesse auch vor dem Erbfall.
Aha.
Schließlich müssen die Erben ja feststellen können,ob „Papa
Krause“ wirklich als Ebblasser für das Grundstück zuständig
ist und nicht „Opa Krause“,der dem Sohn das ganze nur als
Nießbrauch überlassen hat.
Jetzt weiß ich nicht, ob unser Amt da besonders eigen ist,
aber scheinbar ist wohl „Grundstück kaufen“ nicht berechtigt
genug.
es ist so, dass das bloße interesse des erwerbs einer immobilie für die einsicht nicht genügt. wenn aber bereits vorverhandlungen mit dem (mgl.) eigentümer bestehen, dann ist dies zur einsichtnahme ausreichend.
auch in deinem geschilderten fall liegt ein berechtigtes interesse der einsicht vor, das -wenn man es darauf anlegte- erzwungen werden könnte.
das bloße argument des gb, dass man nicht will, dass kaufinteressenten die eigentümer belästigen (informationelles selbstbestimmungsrecht), könnte man letztlich bei jedem (berechtigten) interessenten vorbringen und scheint hier eher ein scheinargument zur arbeitsvermeidung zu sein.
soweit der antragsteller ein verständiges, durch die sachlage gerechtfertigtes interesse darlegt -und das ist bei der durchsetzung eines rechtlichen anspruchs der fall- ist das gb-amt zur einsichtsgewährung verpflichtet.
(abgesehen von moralischen aspekten, ist äußerst zweifelhaft, ob vor dem erbfall ein berechtigtes interesse zur einsicht vorliegt. schließlich gibt es die frist zu ausschlagung nach dem erbfall, damit der erbe prüfen kann, wie sich das vermögen zusammensetzt.)
zu § 12 gbo gibt es viele beispiele in der kommentarliteratur…
auch in deinem geschilderten fall liegt ein berechtigtes
interesse der einsicht vor, das -wenn man es darauf anlegte-
erzwungen werden könnte.
Das dachte ich mir auch und Polizei wollte ich nicht sofort einschalten, also habe ich mich an das Landratsamt gewendet und dort die gewünschte Auskunft bekommen.
das bloße argument des gb, dass man nicht will, dass
kaufinteressenten die eigentümer belästigen (informationelles
selbstbestimmungsrecht), könnte man letztlich bei jedem
(berechtigten) interessenten vorbringen und scheint hier eher
ein scheinargument zur arbeitsvermeidung zu sein.
Das eher nicht, ich glaube da eher an nicht ausreichend informiert.
(abgesehen von moralischen aspekten, ist äußerst zweifelhaft,
ob vor dem erbfall ein berechtigtes interesse zur einsicht
vorliegt. schließlich gibt es die frist zu ausschlagung nach
dem erbfall, damit der erbe prüfen kann, wie sich das vermögen
zusammensetzt.)
oh, wem wirfst du denn hier potentiell moralisches Fehlverhalten vor: Demjenigen, der mit aller grösster Wahrscheinlichkeit „betrogen“ werden soll, weil er einen sehr hohen Betrag in die Renovierung von Immobilien investieren soll, die er gar nicht mehr als Erbe erhalten kann, oder demjenigen, der dem anderen verschweigt, dass die Immobilien bereits ueberschrieben sind, bzw. wider besseren Wissens betont, dass sie noch in der Erbmasse wären?
Es geht hier ja nicht um die Ausschlagung nach dem Erbfall, denn die Immobilien waeren bei eben diesem ja schon 10-20 Jahre ueberschrieben, also fuer den Auskunftsuchenden X in unserem Beispiel diesbezueglich eh alles zu spaet.
Wenn ich dich richtig verstehe, so siehst du fuer den X in unserem Beispiel kein berechtigtes Interesse, die benoetigte Einsicht zu erhalten …
oh, wem wirfst du denn hier potentiell moralisches
Fehlverhalten vor: Demjenigen, der mit aller grösster
Wahrscheinlichkeit „betrogen“ werden soll, weil er einen sehr
hohen Betrag in die Renovierung von Immobilien investieren
soll, die er gar nicht mehr als Erbe erhalten kann, oder
demjenigen, der dem anderen verschweigt, dass die Immobilien
bereits ueberschrieben sind, bzw. wider besseren Wissens
betont, dass sie noch in der Erbmasse wären?
es gibt doch die verschiedene Möglichkeiten: Zum einen kann man die Beteiligung an den Renovierungskosten ablehnen, zum anderen könnte man sich für den gemachten Aufwand eine Hypothek im Grundbuch eintragen lassen.
Hier geht es ja darum, das der Erblasser noch gar nicht verstorben hat. Ein „potentieller“ Erbe hat meines Erachtens kein berechtigtes Interesse am Grundbucheintrag, da der „potentielle“ Erblasser sein Testament in der Regel ja jederzeit ändern kann.
D. h. man muß, wie oben bereits gesagt andere Wege gehen um sich abzusichern, sei es dadurch, daß man eben nicht finanziert oder seine Finanzierung grundbuchlich absichert.