Hallo Experten,
wenn ein vom Nachlassgericht anerkanntes handschriftliches
Testament vorliegt im Stil von:
Fritz erbt das, und Hans erbt das …
Darf dann das Grundbuchamt auf Antrag des
Testamentsvollstreckers das Eigentum ohne Einschaltung eines
Notars auf die jeweiligen Erben umschreiben?
Hallo auch,
wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt erfolgt überhaupt kein Grundbucheintrag (mal abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen)!
Es muss in diesem Fall ein Erbschein vorgelegt werden, § 35 GBO. Der Erbschein muss also noch beim Nachlassgericht beantragt werden.
Wird ein Erbschein dann vorgelegt, erfolgt auf Antrag eines Miterben oder meinetwegen eines Testamentsvollstreckers - so dieser überhaupt berufen ist - die Grundbuchberichtigung der Erben wie sie auf dem Erbschei stehen, jedoch ohne Erbquoten, nur im Gemeinschaftsverhältnis „in Erbengemeinschaft“. Parallel wird der Testamenstvollstreckervermerk als Verfügungsbeschränkung der Erben eingetragen.
Jede anders gewollte Eintragung, z.B. Eintragung nach Quoten = Bruchteile oder Eintragung nur von einigen Miterben, eines Erben o.ä. ist eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und bedarf der Einigung und Auflassung, §§ 311b, 873, 925 BGB. Der Notar ist zwingend.
ml.
Franz