Grundbuchamt - Eigentumsübertragung

Hallo Experten,

wenn ein vom Nachlassgericht anerkanntes handschriftliches Testament vorliegt im Stil von:
Fritz erbt das, und Hans erbt das …
Darf dann das Grundbuchamt auf Antrag des Testamentsvollstreckers das Eigentum ohne Einschaltung eines Notars auf die jeweiligen Erben umschreiben?
Dank und Gruß

Franz

Grundbuchberichtigung - Erbfall
Servus,

es geht hier um eine Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfall. Sie erfolgt auf schriftlichen Antrag des Erben, eines Miterben oder eines Testamentsvollstreckers; ein Notar braucht daran nicht mitzuwirken.

Schöne Grüße

MM

Danke Aprilfisch,

für Ihren/Deinen Beitrag. Seltsam, das Grundbuchamt beharrt darauf, dass die Auseinandersetzung der Erben, wer welches Erbteil ins Grundbuch eingetragen kriegt, nur über einen Notar erreichbar ist. Gefragt nach dem einschlägigen §: „Das ist so in BY“
Ist das bei Grund und Boden so?

Gruß Franz

Servus,

jetzt sprichst Du nicht mehr vom Erbfall, mit dem ein Erbe oder die Erbengemeinschaft Eigentümer wird, sondern bereits von der Nachlassauseinandersetzung, in deren Rahmen sich die Erbengemeinschaft über das Eigentum einzelner Erben an einzelnen Grundstücken aus dem Erbe einigt. Das ist ein Grundstücksgeschäft, das gem. § 311b BGB beurkundet werden muss.

Schöne Grüße

MM

Hallo Experten,

wenn ein vom Nachlassgericht anerkanntes handschriftliches
Testament vorliegt im Stil von:
Fritz erbt das, und Hans erbt das …
Darf dann das Grundbuchamt auf Antrag des
Testamentsvollstreckers das Eigentum ohne Einschaltung eines
Notars auf die jeweiligen Erben umschreiben?

Hallo auch,

wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt erfolgt überhaupt kein Grundbucheintrag (mal abgesehen von sehr wenigen Ausnahmen)!
Es muss in diesem Fall ein Erbschein vorgelegt werden, § 35 GBO. Der Erbschein muss also noch beim Nachlassgericht beantragt werden.
Wird ein Erbschein dann vorgelegt, erfolgt auf Antrag eines Miterben oder meinetwegen eines Testamentsvollstreckers - so dieser überhaupt berufen ist - die Grundbuchberichtigung der Erben wie sie auf dem Erbschei stehen, jedoch ohne Erbquoten, nur im Gemeinschaftsverhältnis „in Erbengemeinschaft“. Parallel wird der Testamenstvollstreckervermerk als Verfügungsbeschränkung der Erben eingetragen.

Jede anders gewollte Eintragung, z.B. Eintragung nach Quoten = Bruchteile oder Eintragung nur von einigen Miterben, eines Erben o.ä. ist eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und bedarf der Einigung und Auflassung, §§ 311b, 873, 925 BGB. Der Notar ist zwingend.

ml.

Franz

Gefragt nach dem einschlägigen §: „Das ist so
in BY“

Das ist auch im Rest der Republik so, wenngleich die Antwort - „das ist so“ natürlich unbefriedigend ist und von wenig Sachverstand zeugt.

Eine Grundbuchberichtigung soll wie der Name schon sagt das Grundbuch lediglich berichtigen und dort einen Rechtszustand vermerken, der außerhalb des Grundbuchs schon eingetreten ist - aufgrund des Erbfalls. Unmittelbar mit dem Erbfall treten der oder die Erben in die Rechtsposition des Erblassers. Das Grundbuch wird mit dem Tod des Eigentümers unrichtig.

Ein formgerechter Erbnachweis ist der Unrichtigkeitsnachweis und nur wenn dieser vorliegt kann auch berichtigt werden. Die Erben bilden eine Gemeinschaft und so kann auch nur auf die Gemeinschaft insgesamt berichtigt werden (mal abgesehen von einer Besonderheit in den neuen Bundesländern bei Vorliegen einer bestimmten mittlerweile sehr seltenen Konstellation).

ml.