Grundbucheintrag des Kindes rückgängig machen!?

Hallo!
Ein Kind hat, um den verschuldeten Vater vor einer Zwangsversteigerung zu retten, an ihrem 18. Geburtstag eine Unterschrift zum Eintrag mit ihrem Namen in das Grundbuch geleistet.
Das ist nun knapp 20 Jahre her.
Ab und zu kamen zum Kind Mahnungen der Bank, welche aber dann vom Vater bezahlt wurden.
Es wurde auch öfters mit Vertretern der Bank um Umschreibung/Rückschreibung gebeten, aber entweder haben die Ansprechpartner gewechselt oder es wurde mit der Begründung abgelehnt, dass gerade ein neuer Kreditvertrag für z.B. ein Auto auf den Vater aufgenommen wurde.
Nun soll Nägel mit köpfen gemacht werden.
Der Vater soll das Haus verkaufen oder jemanden finden, der seinen Namen für das Grundbuch hergibt.
Hat jemand vielleicht eine elegantere Lösung?
Mit 18 Jahren hatte das Kind noch kein Ahnung von der Verantwortung und den schwerwiegenden Folgen.

Viele Grüße
ankedi

Hallo,

Dir scheint völlig klar zu sein, von was Du redest. Ich hab leider nicht alles verstanden…

Ein Kind hat, um den verschuldeten Vater vor einer
Zwangsversteigerung zu retten, an ihrem 18. Geburtstag eine
Unterschrift zum Eintrag mit ihrem Namen in das Grundbuch
geleistet.

Was wurde da wo eingetragen?
Eigentumsübergang?
Irgendwelche Geldsachenin Abteilung 3? Wenn ja, welche?

Es wurde auch öfters mit Vertretern der Bank um
Umschreibung/Rückschreibung gebeten, aber entweder haben die
Ansprechpartner gewechselt oder es wurde mit der Begründung
abgelehnt, dass gerade ein neuer Kreditvertrag für z.B. ein
Auto auf den Vater aufgenommen wurde.

Was genau wurde mit den „Vertretern der Bank“ besprochen?
Wie sieht das Grundbuch überhaupt aus? Was ist wo eingetragen?

Nun soll Nägel mit köpfen gemacht werden.
Der Vater soll das Haus verkaufen oder jemanden finden, der
seinen Namen für das Grundbuch hergibt.

Das bedeutet?
Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?

Hat jemand vielleicht eine elegantere Lösung?

Dazu müsste man Genaueres wissen.

Mit 18 Jahren hatte das Kind noch kein Ahnung von der
Verantwortung und den schwerwiegenden Folgen.

Welche schwerwiegenden Folgen? Irgendwie ist mir da noch Vieles unklar.

Gruß
Jörg Zabel

Nun soll Nägel mit köpfen gemacht werden.
Der Vater soll das Haus verkaufen oder jemanden finden, der
seinen Namen für das Grundbuch hergibt.

Heißt jetzt was genau…? Soll einen Person gefunden werden die genauso blauäugig war wie du?

Hier ist tatsächlich eine Sachverhaltskonkretisierung angebracht.

ml.

Nun soll Nägel mit köpfen gemacht werden.
Der Vater soll das Haus verkaufen oder jemanden finden, der
seinen Namen für das Grundbuch hergibt.

Heißt jetzt was genau…? Soll einen Person gefunden werden
die genauso blauäugig war wie du?

Es geht hier zum Glück nicht um mich.
Also können Sie mich nicht mit Ihren provokanten Bemerkungen treffen.

In einem Alter von 18 Jahren ist man nun mal nicht so weit, den Sachverhalt zu erkennen und wenn ein Vater weinend vor seinem Kind steht, versuchen die meisten, mit annähernd menschlichen Zügen ihn zu helfen.

Die Frage ist, ob vielleicht jemand auch Voteile daraus ziehen kann, wenn er das Objekt übernimmt und es an den „alten“ Besitzer vermietet.
Vielleicht ist ja auch eine ander Lösung nicht bedacht.

Beste Grüße
ankedi

Ich bin schon älter als 18 Jahre, aber ich überblicke den Sachverhalt auch nicht. Vllt. wäre es angebracht die Fragen von Joerg Zabel mal zu beantworten um wenigstens die Basis zu klären, auf die eine Antwort aufbauen kann.

vnA

Hallo Herr Zabel und Danke für die Rückfragen!

Ich versuche sie nach besten Wissen und Gewissen zu beantworten.

Ein Kind hat, um den verschuldeten Vater vor einer
Zwangsversteigerung zu retten, an ihrem 18. Geburtstag eine
Unterschrift zum Eintrag mit ihrem Namen in das Grundbuch
geleistet.

Was wurde da wo eingetragen?

Der Name des Kindes wurde in das Grundbuch als Schuldner eingetragen.
Das entsprechende Haus ist noch nicht bezahlt.

Es wurde auch öfters mit Vertretern der Bank um
Umschreibung/Rückschreibung gebeten, aber entweder haben die
Ansprechpartner gewechselt oder es wurde mit der Begründung
abgelehnt, dass gerade ein neuer Kreditvertrag für z.B. ein
Auto auf den Vater aufgenommen wurde.

Was genau wurde mit den „Vertretern der Bank“ besprochen?
Wie sieht das Grundbuch überhaupt aus? Was ist wo eingetragen?

Es ist der Wunsch nahe gelegt wurden, dass das Kind wieder aus dem Grundbuch ausgetragen werden soll und der Vater (Besitzer)als Schuldner für das Haus wieder eingetragen wird.

Nun soll Nägel mit Köpfen gemacht werden.
Der Vater soll das Haus verkaufen oder jemanden finden, der
seinen Namen für das Grundbuch hergibt.

Das bedeutet?

Freunde, Bekannte oder vielleicht Personen, die das Objekt an den Vater wieder auf Lebenszeit vermieten.
Vielleicht gibt es noch eine andere Lösung, an die noch nicht gedacht wurde. Deswegen dieser Beitrag.

Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?

Das Kind. Es darf aber das Objekt nicht veräußern, sondern steht nur in der Verantwortung, wenn Zahlungen (Zinsen, Tilgung,…)nicht bezahlt werden. Entsprechen gehen Mahnungen nicht an den Vater, sondern an das Kind.

Ich hoffe ich habe die Fragen für ein besseres Verständniss ausreichend beantwortet.
Viele Grüße
ankedi

Irgendwo ist da ein Haken.
Im Grundbuch stehen keine Schuldner. Im Grundbüch stehen Eigerntümer, Belastungen die auf dem Grundstück liegen und Rechteinhaber.
Hat das Kind vielleicht nur bei der Bank für eine Hypothek gebürgt? Zusätzlich zum Grundstück? Ist das Grundstück nach all den Jahren in denen getilgt wurde, inzwischen „übersichert“? Könnte also die Bürgschaft des Kindes gelöscht werden? War die Übernahme der Bürgschaft zum damaligen Zeitpunkt überhaupt rechtens? Hatte die Tochter überhaupt adäquate Einkünfte, damals?

vnA

Hallo,

Ich versuche sie nach besten Wissen und Gewissen zu
beantworten.

Gut.

Der Name des Kindes wurde in das Grundbuch als Schuldner
eingetragen.
Das entsprechende Haus ist noch nicht bezahlt.

Das bedeutet genau?
Eintragung als Eigentümer (Abteilung 1) oder in Abteilung 3 oder als was? Mir ist es immer noch unklar. Liegt ein Grundbuchauszug vor? Was steht da drin?

Freunde, Bekannte oder vielleicht Personen, die das Objekt an
den Vater wieder auf Lebenszeit vermieten.

Wer hätte davon einen Vorteil? Ohne den Vorteil wird es wohl keiner machen (wollen).

Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?

Das Kind. Es darf aber das Objekt nicht veräußern, sondern
steht nur in der Verantwortung, wenn Zahlungen (Zinsen,
Tilgung,…)nicht bezahlt werden. Entsprechen gehen Mahnungen
nicht an den Vater, sondern an das Kind.

Bitte um nähere Erklärung. Wie ist das Grundstück im Grundbuch nachgewiesen? Welche Belastungen bestehen? Wie ist der Übergabe-/Schenkungs-/Kaufvertrag seinerzeit formuliert worden?

Ich hoffe ich habe die Fragen für ein besseres Verständniss
ausreichend beantwortet.

Für mich leider nicht. Um einen Rat zu geben, muß man sich erstmal ein vollständiges Bild machen können.

Gruß
Jörg Zabel

Nun gut. Wer steht denn jetzt genau im Grundbuch (Abteilung I). Die Eintragung des Kindes im Grundbuch als Schuldner ist hier einfach Unsinn.

Entweder er wurde in Abt. I als (Mit)Eigentümer eingetragen - was hier wohl das wahrscheinlichste sein wird -,oder in Abt. II als Berechtigter - was keinen Sinn ergibt,- oder in Abt. III als Gläubiger - was erst recht keinen Sinn macht.

Wahrscheinlich wurde er (Mit)Eigentümer eingetragen unter Übernahme der dinglichen Belastungen - zugleich auch unter Übernahme der vor den Pfandrechten stehenden persönlichen Belastungen (Darlehn).
Vielleicht liegt auch einfach nur eine Bürgschaft für die Darlehn vor wie schon andererseits gemutmaßt.

Was ist denn nun genau Sache? Nochmal eins nach dem anderen!

ml.

Hallo,

Vllt. wäre es angebracht die Fragen
von Joerg Zabel mal zu beantworten um wenigstens die Basis zu
klären, auf die eine Antwort aufbauen kann.

Bisher keine erklärenden Antwort(en).

Na gut, keine Antwort ist auch eine Antwort.

Ganz Allgemein, nicht nur in diesem Brett: Ich stelle in letzter Zeit immer wieder fest, daß „dringende Fragen“ hier reingeworfen werden, danach kommt von der Fragestellerin/dem Fragesteller nichts mehr …

Gruß
Jörg Zabel

Hallo

Hallo,Der Name des Kindes wurde in das Grundbuch als Schuldner
eingetragen.

Bitte schreibe uns einaml den genauen Wortlaut der im Grundbuch steht auf und auch in welcher Abteilung dies eingetragen ist.

Zusätzlich noch wer als Eigentümer eingetragen ist.

Erst dann können wir versuchen Deine Fragen zu beantworten.

Gruß Merger

Entschuldigen Sie die verspätete Meldung.
Ich greife nicht täglich auf das Internet zu.
Die Informationen über den Grundbucheintrag muss ich mir noch besorgen.
Ich hatte bisher keinen Einblick und nur durch hörensagen Informationen erhalten.
Ich versuch zeitnah an die entsprechenden Infos zu kommen und dann die Fragen zu den Einträgen zu beantworten.
Danke bis dahin für die genauen Nachfragen.
Mit besten Grüßen
ankedi

Hallo!
Ich habe Fakten recherchiert.
Der Name des Kindes ist in der ersten Abteilung als „Eigentümer/Erbbauberechtigter“ (was auch immer das 2. Wort bedeutet) eingetragen.
Es gibt eine Abtretung im Grundbuch.
Dann gab es noch folgenden Auszug aus dem Grundbuch:

  1. Überschrift „LNrG“ = 1 und
  2. Überschrift „Grundlage der Eintragung“ = Aufgelassen am xx.xx.xxx und eingetragen am xx.xx.xxxx.
    Vielleicht hilft das ertmal zum Verständnis weiter.
    Es verdichten sich die Vorgehensweise, dass das Haus vom Vater verkauft wird, damit die Eintragung des Kindes und somit die nicht gewollte Verantwortung aus dem Grundbuch verschwindet.
    Da gibt es wohl keine Alternative.
    Mit besten Grüßen
    ankedi

Hallo,

Der Name des Kindes ist in der ersten Abteilung als
„Eigentümer/Erbbauberechtigter“ (was auch immer das 2. Wort
bedeutet) eingetragen.

Der Tochter gehört also das Haus.
Als Eigentümerin ist die Wahrscheinlichkeit hoch auch Kreditnehmerin bei der Bank zu sein.

Es verdichten sich die Vorgehensweise, dass das Haus vom Vater
verkauft wird, damit die Eintragung des Kindes und somit die
nicht gewollte Verantwortung aus dem Grundbuch verschwindet.

Der Vater kann das Haus nicht verkaufen. Es gehört ihm nicht sondern der Tochter. Nur sie kann es verkaufen. Eventuell sogar gegen den Willen des Vaters.

Gegen einen Verkauf könnte sich aber die Bank stellen, wenn der Verkaufspreis kleiner ist als die Restforderung zzgl. Vorfälligkeitsentschädigung. Die Bank müsste die Zahlen ermitteln können.

Beim Verkauf oder dem sonst-wie-aus-dem-Grundbuch-herauskommen sollte die Tochter darauf achten auch aus eventuellen Verpflichtungen gegenüber der Bank oder „Dritten“ heraus zukommen.

mfg,

N5

Hallo, bisher wurde immer noch nicht geklärt, auf welcher Vertragsgrundlage ein Schuldverhältnis zu Stande kam. Im Grundbuch müsste der Notar und die Urkundenrollennummer zu ersehen sein, sollte es sich um einen notariell beurkundeten Vertrag gehandelt haben. Dies sollte herausgefunden werden und erst danach weitere Recherchen bzw. Rücksprache mit dem Notar erfolgen.
Sollte die Grundbuchblattnummer nicht bekannt sein, gibt die Geschäftsstelle des blattführenden Grundbuchamtes Auskunft unter der Angabe der Flurstücksnummer/n und Gemarkung. Sollte keine Eigentümerschaft vorliegen, muss das berechtigte Interesse nachwiesen werden.
Alles Gute!

Nebulöses Zeug.
Probleme dieser Art sind niemals mit ein paar Ratschlägen zu lösen. Es bedarf IMMER der genauen Kenntnis aller Umstände.

Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?

Das Kind. Es darf aber das Objekt nicht veräußern, sondern
steht nur in der Verantwortung, wenn Zahlungen (Zinsen,
Tilgung,…)nicht bezahlt werden. Entsprechen gehen Mahnungen
nicht an den Vater, sondern an das Kind.

NEIN! Es gibt in diesem Fall keine Beschränkung, es sei denn, man hätte eine zusätzliche rechtsverbindliche Vereinbarung getroffen, das dieses Recht beschneidet. Auch dann wäre zu prüfen ob diese Vereinbarungen einer Prüfung überhaupt standhalten.
Gibt es im Grundbuch irgendwelche Verpflichtungen (Abteilung II), die das Handlungsrecht beschneiden würde?

Der Eigentümer, im Grundbuch eingetragen, hat keine Beschränkungen hinsichtlich Verkauf oder Nutzung. Es sind nur die behördlichen Auflagen einerseits und der Schuldendienst anderseits zu berücksichtigen.
Also, wenn ein Verkauf möglich ist, so gibt es keinen Grund, dies nicht zu tun.
Ich glaube viel mehr, dass noch andere Dinge eine Rolle spielen. Da der Vater nach den Vorgaben nicht mehr Eigentümer ist und alles auf die Tochter umgeschrieben wurde, hat diese auch das alleinige Recht über das Grundstück.
Warum dennoch immer wieder der Vater ins Spiel kommt, muss eine andere Bewandtnis haben, die hier im Forum nicht ausgesprochen wird.
Teilkenntnis von manchmal etwas komplizierten Situtionen führen NIEMALS zu einer vernünftigen Lösung!
Sollte weiter Beratungsbedarf bestehen, so bitte ich um direkte Kontaktaufnahme. Die Details finden Sie in meinem Profil.

Mit freundliche Grüssen
Friedrich Pausch