Hallo!
So pauschal ist das schwierig zu sagen. Ich meine auch, dass schon beide als Eigentümer eingetragen sein sollten, wenn beide das Haus finanzieren. Andernfalls müsste man darüber nachdenken, wie derjenige abgesichert wird, der nicht als Eigentümer eingetragen ist (evtl. durch eine Grundschuld).
Ist nur der Mann Eigentümer und verstirbt er (angenommen nach der Heirat), erbt Die Ehefrau nicht alleine, sondern zusammen mit seinen Eltern (solange der Mann keine Kinder hat, wenn er Kinder hat, erbt die Ehefrau zusammen mit den Kindern). Er kann seine Frau natürlich zur Alleinerbin einsetzen, aber dann musst die Ehefrau u. U. den Pflichtteil auszahlen (das ist aber nur ein Geldanspruch, Eigentümer des Hauses würdest die Ehefrau dann gleich alleine).
Wenn der Frau eine Hälfte vorher schon gehört, ist das natürlich genauso, aber es ist eben nur die Hälfte des Hauses im Nachlass und die Pflichtteilsansprüche sind entsprechend niedriger.
Ist nur der Mann Eigentümer, hat die Frau im Fall der Trennung keine Ansprüche auf das Haus. Ich würde zwar davon ausgehen, dass dann Ersatzansprüche bestehen, aber dann muss man erst mal beweisen, was man bezahlt hat, was davon noch da ist und welchen Wert das noch hat… Da kenn ich mich nicht wirklich aus, aber so was riecht halt immer schon nach Streit.
Ist man im gesetzlichen Güterstand verheiratet, findet bei Scheidung ein Zugewinnausgleich statt (der betrifft aber nicht nur das Haus, sondern da wird die gesamte Vermögenssituation berücksichtigt, Einzelheiten hierzu würden aber zu weit führen).
Sollte ein Übertragungsvertrag hinsichtlich eines Hälftemiteigentumsanteils geschlossen werden, würde ich dann eine Vereinbarung aufnehmen, die regelt, was im Fall der Scheidung mit dem geschenkten Hälfteanteil passieren soll (Rückübertragung oder nicht, Ersatz von Leistungen), bzw. wie der Hälfteanteil im Anfangs-/Endvermögen der Ehegatten zu berücksichtigen ist.
Es gibt so viele Regelungsmöglichkeiten… Ich würde Dir deshalb unbedingt empfehlen, dass Ihr Euch von einem Notar beraten lasst. Ich gehe davon aus, dass der Notar – wenn ihr den Vertrag dann auch zeitnah bei ihm beurkunden lasst – keine extra Beratungsgebühr verlangen wird.
Die Gebühren beim Notar werden nicht billiger, wenn man sich vorher beim Anwalt beraten lassen hat, auch nicht, wenn der Anwalt den Entwurf der Urkunde schon gefertigt hat und der Notar „nur“ noch beurkunden muss. Ich würde deshalb gleich zum Notar gehen.
Ups, ist das lang geworden…
Hoffe ich konnte etwas helfen.
LG Virginia