Grundbucheintragung

Wenn 2 Personen ein Grundstück gemeinsam gehört (je zum 1/2 Teil), ist es dann möglich, das einer der Beiden seinen Anteil als Sicherung für z.B. einen Kredit heranzieht und eine Grundschuld eintragen lässt, ohne das der Miteigentümer darüber informiert wird oder muss der Miteigentümer seine Zustimmung dazu geben?

als Sicherung für z.B. einen Kredit heranzieht und eine Grundschuld eintragen lässt, ohne das der Miteigentümer darüber informiert wird

Nein.

oder muss der Miteigentümer seine Zustimmung dazu geben?

Ja, der Miteigentümer muß die Grundschuldbestellung mit unterschreiben.

Bruchteilsgemeinschaft vs. Gesamthandseigentum

oder muss der Miteigentümer seine Zustimmung dazu geben?

Ja, der Miteigentümer muß die Grundschuldbestellung mit
unterschreiben.

Da würde ich aber ziemlich entschieden widersprechen wollen.

Ja, der Miteigentümer muß die Grundschuldbestellung mit
unterschreiben.

Da würde ich aber ziemlich entschieden widersprechen wollen.

Dann nenne mir die Banken, die nicht alle Objekteigentümer als Sicherungsgeber haben wollen. Das würde mir bei bestimmten Finanzierungen helfen.

Ja, der Miteigentümer muß die Grundschuldbestellung mit
unterschreiben.

Da würde ich aber ziemlich entschieden widersprechen wollen.

Dann nenne mir die Banken, die nicht alle Objekteigentümer als
Sicherungsgeber haben wollen.

Das ist das Brett Allgemeine Rechtsfragen und auf die gestellte allgemeine Rechtsfrage lautet die Antwort, daß jeder Teileigentümer über seinen Teil frei verfügen kann (§ 747 Satz 1 BGB).

Sofern es Kreditinstitute gibt, die bei der Bestellung einer Grundschuld bei einem Miteigentumsanteil die Unterschrift eines anderen Miteigentümers verlangen, sollte man die Mitarbeiter fragen, ob sie sich tatsächlich berufen fühlen, Geschäfte in einem Bereich abzuwickeln, in dem ihm offensichtlich die fachlichen Grundlagen fehlen.

Des weiteren könnte man diese Mitarbeiter fragen, wie sie denn bei Mehrfamilienhäusern mit Eigentümergemeinschaften Grundschulden bestellen. Holen die die u.U. zig Unterschriften für jede einzelne Grundschuld im Umlaufverfahren ein oder mieten die direkt einen Veranstaltungssaal?

Und dann könnte man natürlich noch fragen, was sie glauben, welchen Zweck eine Unterschrift eines Miteigentümers auf der Grundschuldbestellungsurkunde erfüllen soll, der die Grundschuld nicht nur nicht mit bestellen lassen muß, sondern es noch nicht einmal darf.

Aber ehrlich gesagt bin ich nicht überrascht, nachdem ich hier neulich ja noch lernte, daß es tatsächlich Kreditinstitute (bzw. deren Mitarbeiter) gibt, die eine Negativerklärung bzw. ein Veräußerungsverbot bei Immobilienfinanzierungen vereinbaren (wollen).

danke für die Auskunft

das würde also bedeuten, das jeder Miteigentümer seinen Anteil ohne „Genehmigung“ der Miteigentümer belasten könnte?
Ich werde mir jetzt mal das BGB und den entsprechenden § zu Gemüte führen.

das würde also bedeuten, das jeder Miteigentümer seinen Anteil ohne „Genehmigung“ der Miteigentümer belasten könnte?

Dass es rechtlich offenbar möglich ist, ist die ein Sache. Ob die Bank das mitmacht eine andere. In meiner Finanzierungspraxis habe ich das noch nicht erlebt.

Ich werde mir jetzt mal das BGB und den entsprechenden § zu Gemüte führen.

Ich fände es sinnvoller, mit der kreditgewährenden Bank zu sprechen.

Das ist das Brett Allgemeine Rechtsfragen und auf die
gestellte allgemeine Rechtsfrage lautet die Antwort, daß jeder
Teileigentümer über seinen Teil frei verfügen kann (§ 747 Satz
1 BGB).

Das ist unbenommen. Allerdings hat die Fragestellerin kein theoretisches Problem, sondern eine konkrete Situation. Da finde ich es genauso wichtig zu erörtern, wie Banken im Alltag mit diesen Situationen umgehen.

Mitarbeiter fragen, ob sie sich tatsächlich berufen fühlen,
Geschäfte in einem Bereich abzuwickeln, in dem ihm
offensichtlich die fachlichen Grundlagen fehlen.

In der Regel halten sich Kreditsachbearbeiter an Arbeitsanweisungen, an deren Entstehen im Wesentlichen Juristen beteiligt waren. Insofern ist die Fachkenntnis der Sachbearbeiter alleine nicht ausschlaggebend.

Aber ehrlich gesagt bin ich nicht überrascht, nachdem ich hier
neulich ja noch lernte, daß es tatsächlich Kreditinstitute
(bzw. deren Mitarbeiter) gibt,

Warum reitest Du auf den Mitarbeitern rum ? Ich glaube nicht, dass die bei diesen Arbeitsprozesen viel Gestaltungsspielraum haben.

Die Ra…bank beispielsweise. Ich weiß von einem Fall in dem ein Ehepartner ohne das Wissen des anderen eine Grundschuld auf seinen Hausteil eintragen lassen konnte.

Gruß
Tina

Das ist unbenommen. Allerdings hat die Fragestellerin kein
theoretisches Problem, sondern eine konkrete Situation.

Ausgeschlossen. Das sind doch alles nur theoretische Fragen :wink:

Mitarbeiter fragen, ob sie sich tatsächlich berufen fühlen,
Geschäfte in einem Bereich abzuwickeln, in dem ihm
offensichtlich die fachlichen Grundlagen fehlen.

In der Regel halten sich Kreditsachbearbeiter an
Arbeitsanweisungen, an deren Entstehen im Wesentlichen
Juristen beteiligt waren. Insofern ist die Fachkenntnis der
Sachbearbeiter alleine nicht ausschlaggebend.

Es gibt Kreditinstitute, die relativ detaillierte Anweisungen haben (insbesondere im Mengengeschäft) und es gibt solche, die grundsätzliche Standards festlegen (die Details, wie wir sie gerade diskutieren, umfassen) und den Rest den Mitarbeitern überlassen. Dann gibt es noch eine Variante, bei der es sich um die schlimmste handelt. Dort gibt es relativ weite/weiche Vorgaben, die mit einem organisch gewachsenen, auf Organisationseinheitsebene entstandem Regelwerk (das mit der Realität nicht viel zu tun haben muß) ausgefüllt werden. Dort entsteht dann mit der Zeit ein nicht kodifiziertes Sammelsurium an unumstößlichen „das muß man so machen“-Regeln, die niemals von einem Juristen geprüft oder abgenickt worden sind.

Aber ehrlich gesagt bin ich nicht überrascht, nachdem ich hier
neulich ja noch lernte, daß es tatsächlich Kreditinstitute
(bzw. deren Mitarbeiter) gibt,

Warum reitest Du auf den Mitarbeitern rum ? Ich glaube nicht,
dass die bei diesen Arbeitsprozesen viel Gestaltungsspielraum
haben.

Ich habe diese Gestaltungsspielräume immer gehabt, auch wenn (bzw. wahrscheinlich weil) ich nie im Massen-/Standardkreditgeschäft gearbeitet habe. Nach allem, was man so hört, ist es aber theoretisch in allen Kreditinstituten möglich, unsinnige Regeln zu hinterfragen bzw. von Juristen prüfen zu lassen. Das muß man aber erst einmal wollen und in Angriff nehmen. Da Lethargie, Desinteresse und regelmäßig eintreffendes Gehalt in Kreditinstituten genauso verbreitet sind wie in Industrie, Handwerk, Handel oder in der Dienstleistungsbranche allgemein, ist nicht auszuschließen, daß sich Myriaden von Mitarbeitern von Kreditinstituten seit Generationen mit der Durchsetzung von unsinnigen Regeln befassen.

Ich fände es sinnvoller, mit der kreditgewährenden Bank zu
sprechen.

Die Te braucht keinen Kredit und hat somit auch keine kreditwährende Bank. Wichtiger Aspekt ist, bei einem Verkauf (der langfristig geplant ist) keine Nachteile zu haben.

Hallo,
ja sie machen es, wenngleich selten. Das „Mitmachen“ ist eher eine Frage, inwieweit der Sicherungsgegenstand verwertet werden kann. Dass ein solcher Miteigentumsanteil am freien Markt u.U. „nicht die Bohne“ wert ist, ist klar. Kommt es aber zu einer Versteigerung des ME-Anteils, ersteigert ihn die Bank und anschließend haben die anderen Miteigentümer ein „schönes Osterei“ im Nest…
Gruß vom
Schnabel

Das ist unbenommen. Allerdings hat die Fragestellerin kein
theoretisches Problem, sondern eine konkrete Situation. Da
finde ich es genauso wichtig zu erörtern, wie Banken im Alltag
mit diesen Situationen umgehen.

Stimmt es ist kein theoretische Problem. Nach dem Durchlesen des BGB § 747 Satz 1 und der Annahme, das durchaus eine Beleihung (Grundschuldeintragung) des anderen 1/2 Anteils möglich wäre, hat die TE :smile: beim zuständigen Amtsgericht einen beglaubigten Grundbuchauszug angefordert um zu ersehen, ob dort eine Eintragung vorgenommen wurde. Wichtig ist da, wenn ja in welcher Höhe.
Danke für Eure Bemühungen :wink:

Korrektur

Es gibt Kreditinstitute, die relativ detaillierte Anweisungen
haben (insbesondere im Mengengeschäft) und es gibt solche, die
grundsätzliche Standards festlegen (die Details, wie wir sie
gerade diskutieren, nicht umfassen)

So ist es richtig.