Grundbucheintragung Einsicht

Wann habe ich ein Recht ins Grundbuch zu sehen?

Meine Eltern sind seit 1963 geschieden. Mein Vater hat wieder geheirat und drei weiter Kinder. Nun würde ich gern wissen, ob er sein Grundstück auf eines meiner Stiefgeschwister übertragen hat und ob er weitere Grundstücke besitzt bzw. was aus den Grundstücken meiner verstorbenen Großeltern geworden ist.
Leider habe ich keinen Kontakt mehr zu meinem Vater und dessen Familie.

Wie kann ich an die Informationen kommen?

Die Auskunft vom Grundbuchamt wurde mir verweigert, weil mein Vater noch lebt. Muss ich wirklich warten, bis mein Vater stirbt, um dies zu erfahren?

Vielen Dank

Hallo Regina,
Du kannst beim Grundbuchamt Beschwerde oder Einspruch gegen die Auskunftsverweigerung einlegen. Dann bekommt der Richter die Sache zur Entscheidung vorgelegt. Argumentieren könnte man mit einem Pflichtteilsanspruch (evtl. gegenüber den Großeltern).
Allerdings kann Dein Vater mit seinem Eigentum machen, was er möchte. Er kann es verschenken, verkaufen, verrotten lassen etc. Aber versuchen kann man es.

Viel Erfolg und Grüße von der Blonden

Einsicht ins Grundbuch gibt es beim berechtigten Interesse. Wo soll dieses bei Ihnen begründet sein? Neugier begründet keines. Der Vater kann mit seinem Eigentum machen was er will.

Liebe Regina,
Das Grundbuchamt kann Ihnen die Auskunft nicht wirklich verweigern, denn Sie sind Angehörige und haben ein Recht darauf zu wissen, wie es um die Immobilie steht.
In Österreich ist diese Information öffentlich, in Deutschland gibt es bei den Lasten ein wenig Versteckspiel.
Allenfalls würde ich Ihnen raten sich bei einem Notar um Auskunft zu bemühen.
Jener kann Ihnen wenigstens mal sagen, welche geseetzlichen Ansprüche Sie im Grundbuch zur Einsichtnahme haben oder vorbringen können.
Der Notar kann einen Grundbuchauszug für Sie besorgen, und darauf würde ich zählen!
Alles Gute!

Ansprüche nach Ihrem Vater entsehen erst mit seinem Ableben. Bis dahin akzeptiert das Grundbuchamt Neugierde nicht als berechtigtes Interesse.

Einsicht ins Grundbuch gibt es beim berechtigten Interesse. Wo
soll dieses bei Ihnen begründet sein? Neugier begründet
keines. Der Vater kann mit seinem Eigentum machen was er will.

Vielen Dank, die Auskunft hilft mir schon.

Hallo Klaus,
vielen Dank für deine schnelle Auskunft. Ich werde es bei einem Notar probieren.
Viele Grüße
Regina

Ansprüche nach Ihrem Vater entsehen erst mit seinem Ableben.
Bis dahin akzeptiert das Grundbuchamt Neugierde nicht als
berechtigtes Interesse.

Hallo fistguardian,
vielen Dank für deine Antwort.
Viele Grüße
Regina

Wenn es Ihnen nur um den Eigentümernamen geht, wird das Grundbuchamt Auskunft geben. Auch Ihr Gemeindeamt oder notfalls auch das Katasteramt (nicht aktuell und verbindlich).
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(Mitglied seit 2003 und über 1.820-mal Fragen beantwortet)

Hallo,
Grundvoraussetzung, um Einblick in das Grundbuch zu bekommen, ist das sogenannte „berechtigte Interesse“.
Eine Definition, was dies genau bedeutet, gibt es m. W. aber nicht, also kann es jedes Grundbuchamt nach seinen Vorstellungen auslegen.
Insofern fehlt mir also die Phantasie, wie man sonst noch an die Informationen kommen könnte.
Viel Erfolg!
Günter

Hallo Heinz,
vielen Dank. Das ist eine gute Idee.
Viele Grüße
Regina

Sorry gerade erst gesehen, Deine Anfrage.

Sie sollte inzwischen durch andere User beantwortet sein.

Falls nicht …bitte ich im einen kurze Nachricht.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Bobrowski
Gutachter für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
(zertifiziert durch die Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein/IHK Kiel)
Sachverständiger für Schäden an Gebäuden
(zertifiziert durch den BDSH)

Gebäudeenergieberater
Steinkamp 4a
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