Hallo, folgender Fall:
- Bauer( Vater) setzt den Sohn in das Grundbuch ( Vater macht ein notarielles Hofübergabeprotokoll).
- der Sohn schlägt seinen Vater nach zwei Monaten Grundbucheintragung krankenhausreif
- daraufhin löscht der Bauer ( Vater) den Sohn wieder aus dem Grundbuch
- der Sohn wird zwei Jahre später wieder ins Grundbuch eingetragen, weil dieser einen
Ehevertrag mit seiner Frau gemacht hat.
Frage:
- Gilt das Hofübergabeprotokoll auch nach der Löschung im Grundbuch weiterhin oder ist dieser Vertrag Nichtig???
und
- hat der Vertrag bei einer Neueinsetzung wieder seine alte Funktion und Wirkung ?
3Oder ist ein Hofübergaeprotokoll kein Vertrag, zwischen Vater und Sohn ?
Gruss von Nonne213
Servus,
die Punkte 2. - 4. sind so bruchstückhaft vorgetragen, dass sich nichts weiter zu der Sache sagen lässt:
Man kann nicht jemanden nach Belieben „ins Grundbuch eintragen“ oder „aus dem Grundbuch löschen“. Alle Änderungen des Grundbuchs, die Du unter 2. - 4. aufzählst, beruhen auf notariell beurkundeten Geschäften - eventuell alle auf dem beurkundeten Hofübergabevertrag.
Ohne diese Geschäfte zu kennen, kann man Deine Frage nicht beurteilen oder beantworten.
Eventuell besteht hier ein Einsichtsrecht gem. § 810 BGB.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
aber wie komme ich an die fehlenden Dokumente dran ? Muss ich einen Antrag beim Gericht dafür stellen?
Danke für Ihre Bemühungen!
Gruss von Nonne213
Servus,
erster Schritt ist Einsicht in die Grundakten beim Grundbuchamt gem. § 2 GBO. Hierzu gehören auch die Urkunden, die einer Eintragung zugrunde liegen.
Obacht bei der Darlegung des „berechtigten Interesses“ an der Einsichtnahme: Am Grundbuchamt interessiert sich niemand dafür, ob jemand ein guter oder ein böser Mensch ist usw. - das Interesse an Einsichtnahme (z.B. Zweifel an der Zulässigkeit eines Vorgangs, der den Einsichtnehmenden vermeintlich benachteiligt hat) wird sinnvollerweise knochentrocken und emotionslos dargelegt.
schöne Grüße
MM
hab ich schon versucht!
Mir wurde keine Einsicht gewährt, da ich kein berechtigtes Interesse hätte, was aber nicht stimmt !!
Wie beweise ich ein Berechtigtes Interesse!
Gruss von Nonne 213
Hallo,
was hier im Fall als Hofübergabeprotokoll bezeichnet ist, kann bei Lebzeitigen Vollzug nur letztendlich ein Übergabevertrag sein. Ist dieser Vertrag in das Grundbuch eingetragen worden und erfolgte eine - wie auch immer geartete - Rückabwicklung, so ist die Urkunde „verbraucht“. Ein neuer Übergabevertrag muss gemacht werden.
Da der Sachverhalt jedoch für mich teilweise unschlüssig bleibt, sollte man sich erst einmal Gewissheit darüber verschaffen was wirklich geschah. Grundbuchainsicht, bzw. Einsicht in die Grundakten ist eine Möglichkeit.
Über die Einsicht in die Grundakten entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Wenn die Ablehnung mündlich war, sollte man es noch mal versuchen und dann auf eine beschwerdefähige (schriftliche) Entscheidung bestehen. Der UdG wird dann- wenn er die Einsicht verweigert - die Angelegenheit dem Rechtspfleger vorlegen der dann entscheiden muss.
Entscheidend ist natürlich ein ordentlicher Sachvotrag des Antragstellers.
ml.
ja den schriftlichen Bescheid des Amtsgerichtes liegt schon vor. Ich habe keinerlei
Befugnis auf Akteneinsicht, von amtswegen bekommen, obwohl ich ein Interesse schriftlich eingereicht habe.
Was kann oich jetzt noch machen?
gegen den Beschluss Widerspruch einlegen ?
Grüsse von Nonne 213
Es gab keinen neuen Vertrag als mein Vater zum zweiten mal ins Grundbuch gesetzt wurde.
Grüsse von Nonne 213
Hallo,
wir entfernen uns von der anonymisierten Diskussion theoretischer Sachverhalte!
Wer in dem geschilderten Fall kein berechtigtes Interesse hat, ist zB jemand, der weder an den Urkunden bzw. an der Eigentumsübertragung beteiligt war bzw. ist (zB ein Lebenspartner oder ein entfernt Verwandter) noch einen Rechtsanspruch auf das übertragene Eigentum hat (das ist zB ein möglicher Erbe, der seinen Anspruch *zu Lebzeiten* des Erblassers nicht gerade gut glaubhaft machen kann…).
Falls es Urkunden gibt, die ein berechtigtes Interesse des Einsicht Begehrenden glaubhaft machen können oder eine gesetzliche Erbfolge aufgrund der Höfeordnung im Raume steht, kann ein derart „Entfernter“ es darüber - also zB über eine entsprechende Vorlage bim Grundbuchamt - versuchen.
Andernfalls bleibt nur ein Gang zum Rechtsanwalt. Der hätte dann - mit entsprechender Vollmacht und Beauftragung - auf jeen Fall ein berechtigtes Interesse.
Wie man ggf. gegen die schriftliche Ablehung vorgehen, sollte sich aus dem Rechtsbehelf ergeben, der darauf steht. Das kann ein Widerspruch sein, in besonders „bürgerunliebsamen“ Bundesländern kann das auch dank „Bürokratieabbau“ direkt eine Klage sein.
Eine weitere Möglichkeit wäre auch, sich einfach eine Vollmacht eines der beiden betroffenen, Vater oder Sohn, geben zu lassen.
Alles in allem ist das kein Fall fürs www. Die 180 EUR für eine anwaltliche Erstberatung vor Ort könnten gut angelegtes Geld sein.
Gruß vom
Schnabel
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