Eine Ehepaar bei dem der Vater einen leiblichen Sohn hat, die Ehefrau
aber ist die Stiefmutter.
Die Stiefmutter steht im Grundbuch für eine Eigentumswohnung mit 2/3.
Der Vater steht im Grundbuch mit 1/3 für die Eigentumswohnung.
Hat der Sohn im Todesfall seines Vaters erbrechtlichen Anspruch auf 1/2 der
Wohnung oder sieht das Erbrecht vor, dass nur das 1/3 der Grundbucheintragung
des Vaters für den Sohn erbrechtlich relevant ist ?
Man kann doch nur das erben, was dem Verstorbenen auch gehörte.
Hier 1/3 der Wohnung.
Gibt’s kein Testament, dann erbt Sohn von dem Drittel die Hälfte und die andere Hälfte die Ehefrau.
Gibt’s ein Testament, dann ist es nicht viel anders.
Entweder Sohn ist „enterbt“, weil Ehefrau alles erben soll. Dann erbt Sohn 1/6, eben das Pflichtteil.
Soll Sohn alles erben, dann bekommt die Ehefrau das Pflichtteil( 25 % vom Drittel) und Sohn 75% vom Drittel.
Hat der Sohn im Todesfall seines Vaters erbrechtlichen Anspruch auf 1/2 der Wohnung
Nein. Der Sohn beerbt den Vater, und wenn dem nur 1/3 gehören, erbt der Sohn davon die Hälfte (falls es zwischen den Eheleuten keine anderen Verfügungen gibt).
Wenn die Stiefmutter den Vater u. Ehemann überlebt, kann man von einer Lebenden selbstredend nix erben oder sonstwie wegnehmen. Der Nachlaß des Vaters kann sich nicht ohne irgendeinen Rechtsgrund einfach vergrößern.