Hallo, liebe Forensi,
ein fiktives Beispiel: Erbengemeinschaft erbt ein Haus. Die Erben sind sich einig, dass das Haus verkauft werden soll. Ein gemeinschaftlicher Erbschein liegt vor.
Im Kollegenkreis wurde die Frage aufgeworfen, ob zunächst die Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen werden muss oder ob dies seitens des Notars, den ja der Käufer des Anwesens in Anspruch nehmen muss, gleichzeitig mit den Verkaufsformalitäten erledigt wird.
Danke für Informationen.
Ev22853