Grunddienstbarkeit

Hallo Experten,

wenn der Besitzer eines dienenden Grundstücks dem Grundbucheintrag einer regulären Grunddienstbarkeit nicht zustimmt, wie können vorhandene Erschließungsleitungen über seinen Grund trotzdem rechtlich geschützt werden?
Welcher Fachanwalt ist für Grunddienstbarkeiten zuständig?
Dank und Gruß
Franz

Hallo,

wenn der Besitzer eines dienenden Grundstücks dem
Grundbucheintrag einer regulären Grunddienstbarkeit nicht
zustimmt, wie können vorhandene Erschließungsleitungen über
seinen Grund trotzdem rechtlich geschützt werden?

Garnicht?
Das wird schwierig werden. Wie sind denn die Leitungen in die Erde gekommen? Und welche Vereinbarungen gab/gibt es dazu?

Welcher Fachanwalt ist für Grunddienstbarkeiten zuständig?

Einer, der gleichzeitig Notar ist?

Gruß
Jörg Zabel

Hallo Jörg,

‚dienendes‘ und ‚herrschendes‘ Grundstück waren zuvor in einer Hand. Im Testament des Vorbesitzers steht, dass er den Erben des dienenden Grundstücks bittet, dem Erben des herrschenden Grundstücks die Verlegung dieser Leitungen zu genehmigen; der Vorbesitzer hat sie dann aber noch zu seinen Lebzeiten verlegen lassen.

Ohne diese Versorgungsleitungen wird aus einem Wohnhaus ein nutzloses Gemäuer. Wird das ein Schadensersatzfall?

Gruß Franz

Hallo,
wenn man in so einer Situation auf ein Leitungsrecht angewiesen ist, bleibt einem nur der Gang zum Anwalt und ggf. anschließend je nach Wert und Bundesland zum Amts- oder Landgericht.

Die Eintragungsbewilligung benötigt die Zustimmung des Grundstückseigentümers. Die kann allenfalls durch Urteil ersetzt werden. Ob die testamentarische Verfügung (hier auch noch milder als Bitte bezeichnet) reicht, um daraus einen Anspruch auf Eintragung abzuleiten, kann einem nur vor Ort ein Richter oder Anwalt mitteilen (möglicherweise kommt es vor dem Gang zum Gericht auch zu einem Schiedsverfahren, das wäre dann etwas günstiger).

Eine andere Sicherungsmöglichkeit wäre eine Baulast, die muss aber das Bauordnungsamt akzeptieren und benötigt genauso die Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Gruß vom
Schnabel

Hallo Franz,

‚dienendes‘ und ‚herrschendes‘ Grundstück waren zuvor in einer
Hand. Im Testament des Vorbesitzers steht, dass er den Erben
des dienenden Grundstücks bittet, dem Erben des herrschenden
Grundstücks die Verlegung dieser Leitungen zu genehmigen; der
Vorbesitzer hat sie dann aber noch zu seinen Lebzeiten
verlegen lassen.

Oha.
Da sollte sich eine rechtskundige Person mal genau das Testament ansehen. Was ist wie wo geregelt und was kann daraus hergeleitet werden?

Ohne diese Versorgungsleitungen wird aus einem Wohnhaus ein
nutzloses Gemäuer. Wird das ein Schadensersatzfall?

Die Versorgungsleitungen müssen nicht zwingend im Grundbuch gesichert sein/werden. Wichtig ist, ob der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Leitungen dulden muss. Diese Frage ist wahrscheinlich mit „ja“ zu beantworten…

Gruß
Jörg Zabel

Hallo,

so direkt gar nicht. Das analog § 917 BGB hergeleitete „Notleitungsrecht“ gibt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Duldung der (noch zu verlegenden) Leitung (bzw. auf konkrete Maßnahmen zum Unterhalt/Betrieb). Da die Leitung hier ja schon vorhanden ist, braucht aber insoweit nichts zu unternommen werden. Und solange keine konkreten Dinge bzgl. der Leitung zu unternehmen sind, besteht insoweit aktuell kein Rechtschutzbedürfnis.

Erst wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Leitungen kappen, oder sich nötigen Sanierungsmaßnahmen, … widersetzen würde, könnte man dann im konkreten Einzelfall nach § 917 BGB vorgehen.

Gruß vom Wiz