Durch Eintragung im Grundbuch wurde jemand das Recht gewährt „über das Grundstück Pl.Nr. xyz zugehen, um in das Nebengebäude zu gelangen“ (genaue Wortlaut). Das Nebengebäude wurde vor Jahren an den Nutznießer dieser Eintragung verkauft , ist aber auch anderweitig zugänglich. Seit kurzem wird über das Grundstück gefahren und ein Hänger in dem Nebengebäude geparkt.
Bedeutet der Wortlaut „zugehen“ automatisch auch zu fahren?
Macht der Gesetzgeber bei solchen Einlassungen einen Unterschied zwischen „zugehen“ und „zufahren“? Oder ist das nur eine großzügige Auslegungssache der anderen Partei?
Beim Darüberfahren geht doch viel mehr Platz verloren, denn „diese Schneise“ müßte man ja permanent freihalten. Diese Fläche für die „Einfahrt“ ist praktisch nicht mehr nutzbar.
Danke im voraus für das Bemühen.