Durch Eintragung im Grundbuch wurde jemand das Recht gewährt „über das Grundstück Pl.Nr. xyz zugehen, um in das Nebengebäude zu gelangen“ (genaue Wortlaut). Das Nebengebäude wurde vor Jahren an den Nutznießer dieser Eintragung verkauft , ist aber auch anderweitig zugänglich. Seit kurzem wird über das Grundstück gefahren und ein Hänger in dem Nebengebäude geparkt.
Bedeutet der Wortlaut „zugehen“ automatisch auch zu fahren?
Macht der Gesetzgeber bei solchen Einlassungen einen Unterschied zwischen „zugehen“ und „zufahren“? Oder ist das nur eine großzügige Auslegungssache der anderen Partei?
Beim Darüberfahren geht doch viel mehr Platz verloren, denn „diese Schneise“ müßte man ja permanent freihalten. Diese Fläche für die „Einfahrt“ ist praktisch nicht mehr nutzbar.
Nein, nicht automatisch.
Zugang = Fußweg
Zufahrt = Breite und Untergrund für mind. PKW ausreichend
Warum hat man nicht beim Verkauf entsprechende Vereinbarungen getroffen, denn ich nehme ja an, der Eigentümer des Nebengebäude war auch der, auf dessen Grundstück die Wegelast liegt ?
Wenn inzwischen auch eine Zufahrt über anderen Weg zum Nebengebäude möglich wäre, dann könnte so ein Bestehen auf dem Wegerecht auch missbräuchlich sein. Insbesondere wenn es nun auf Zufahrt mit Fahrzeugen ausgedehnt werden würde.
Aber man müsste die Örtlichkeit genau kennen um dazu etwas zu sagen.
Am besten regelt sich so etwas mit einem Gespräch, evtl. auch mit Hilfe eines Schiedsmannes.
Kann man ja gleich fürs neue Jahr 2017 in Angriff nehmen.
Tja, als ich 2001 den Vertrag machte, war für mich klar, daß das Nebengebäude keine Garage werden sollte, deshalb „zugehen“. Es ist zwar ein Schiebetor vorhanden, aber da wurde nur der fahrbare Rasenmäher geparkt, den ich kostenlos für die Rasenpflege zur Verfügung stellte.
Nun will ich das Gelände (400 qm) verkaufen. Der Interessent kennt die Grunddienstbarkeit, aber es schmeckt ihm nicht, daß da rein- und rausgefahren wird.
der Satz muss eh ausgelegt werden, weil er nur mit dem Wortlaut „zu gehen“ einen Sinn hätte. Das Wort „zugehen“ an dieser Stelle lässt nur vermuten, was gemeint sein könnte.
Gespräch ist sicher am sinnvollsten. Allerdings sehe ich bei etwas pingelantiger Sichtung des Grundbucheintrags insbesondere die (sinngemäß zusammengefassten) Worte „um in das Gebäude zu gehen“. Das würde ein fahrendes Auto - Richtung Garage oder Parkmöglichkeit - ausschließen.
Und was genau steht in diesem Vertrag? Er ist die Grundlage für den Eintrag ins Grundbuch gewesen. Möglicherweise ist hier mehr zu finden als im „nackten“ Grundbucheintrag.