Grunddienstbarkeit Leitungsrecht - Vorhandene Leitung

Folgendes Problem soll zur Diskussion gestellt werden: Es wurde vor geraumer Zeit für die Einfamilienhäuser von Nachbar A und B auf Kosten von A eine gemeinsame Abwasserleitung zum Anschluss an das Abwassernetz mit mehreren Revisionsschächten gebaut.
Das Einfamilienhaus von Nachbar B wurden zwangsversteigert und
eine Baufirma, die die Grundstücke kaufte, hat auf die Grundstücke
ein 5-Familienhaus gebaut. Ein zweites 7-Familienhaus ist auf den
gleichen Grundstücken in der Entstehungsphase.
Die Baufirma hat auf dem Grundstück von Nachbar A ein Wege- und Leitungsrecht
vom Vorbesitzer „geerbt“.
Frage:
Muss Nachbar A dulden, dass die Abwässer von zukünftig 13 Familien durch
seine Abwasserleitung abgeführt werden oder könnten er von der Baufirma fordern, dass
diese über das Grundstück von Nachbar A eine eigene Abwasserleitung legt?

Das Leitungsrecht ist nach Wikipedia " ein beschränktes dingliches Recht an einem fremden Grundstück und beinhaltet das Recht, eine oder mehrere Leitunge auf dem fremden Grundstück zu verlegen und zu betreiben. Es besagt aber nicht, dass Nachbar B die von A bezahlte Leitung auch mitbenutzen darf.

Hallo, jetzt aber mit Berücksichtigung der FAQ, ok,

Das Leitungsrecht ist nach Wikipedia " ein beschränktes
dingliches Recht an einem fremden Grundstück und beinhaltet
das Recht, eine oder mehrere Leitunge auf dem fremden
Grundstück zu verlegen und zu betreiben. Es besagt aber nicht,
dass Nachbar B die von A bezahlte Leitung auch mitbenutzen
darf.

hierzu müsste man wissen, wie die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen ist, bzw. die Formulierung?

Ansonnsten, ein Vorteil bei gemeinsamer Nutzung, auch gemeinsame Kosten bei Verstopfung oder Undichtigkeiten, nicht umbedingt als negativ zu sehen.

Die Durchspülung wäre auch höher, das ist in jedem Fall ein Vorteil, bei nur einem angeschlossenem Objekt und der notorischen Wassersparerei, kann man davon ausgehen, dass irgendwann ein Unternehmen kommen muss um die Leitung durchzuspülen.

Gruß

BHShuber

FAQ’s sind ok und ich bin lernfähig.

Wie sieht es aus, wenn im Grundbuch bei Nachbar A „nur“ das Wege- und Leitungrecht von B eingetragen wäre, ohne auf die Mitnutzung einer vorhandenen Leitung zu verweisen?

Könnte A von B den Bau einer eigenen Leitung über das Grundstück von A verlangen?
Es ist davon auszugehen, dass Nachbar A keine Lust und Zeit hat, sich mit 13 zukünftigen Parteien in den Mehrfamilienhäusern bei evtl. zukünftigen Reparaturen über die Kosten auseinander zu setzen.

Nachbar A weiss natürlich, dass er um eine Rechtsberatung in diesem Fall nicht herum kommt.

Hallo nochmal,

wenn keine Mitnutzung eingetragen ist, dann muss oder sollte ein Mitnutzung vereinbart werden.

Wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks das nicht möchte, muss der Leitungsrechtberechtigte eine eigene Ableitung mit Anschluss an den Hauptkanal herstellen.

Durchaus kann man für die Mitnutzungsrechte da noch nicht eingetragen einen €-Betrag als Ovolus verlangen, denn der neue Eigentümer spart sich durch die Mitnutzung sehr viel Geld für den Anschluss und Herstellung einer eigenen Leitung, auch nicht von der Hand zu weisen?!

Ebenso wäre eine Regelung der Instandhaltung und Reparatur möglich zu diktieren alles in Maßen natürlich.

Man muss sich überlegen ob es Ziel ist, dass das dienende Grundstück nochmal durch Herstellung von Abwasserrohrleitung durchpflügt wird und in wieweit man dadurch eine Beeinträchtigung für sich selber in Kauf nimmt, denn verhindern kann man das nicht, hierfür wurde das Leitungsrecht eingetragen.

Gruß

BHShuber

Da die Leitung bereits besteht, sehe ich hier sehr wenig Spielraum für Verhandlungen. Und für die höhere Abwassermenge jetzt Geld zu fordern, sehe ich auch recht aussichtslos. Oder wurde beim Leitungsrecht eine Höchstmenge vereinbart?

vnA

Hallo,

Oder
wurde beim Leitungsrecht eine Höchstmenge vereinbart?

Das sollte die Hauptfrage sein: Was wurde seinerzeit überhaupt vereinbart?
Bisher kennen wir nur die Kurzfassung (des Eigentümers) von der Kurzfassung (aus dem Grundbuch). Was genau wurde seinerzeit vereinbart? Und wie ist das mit dem neuen bzw. geplanten Zustand zu vereinbaren? Sowohl rechtlich (Grundakte), als auch technisch (Größe der Leitung).

Gruß
Jörg Zabel

Vielen Dank für die rege Diskussion.

Zur Frage: Es wurde „seinerzeit“ nichts vereinbart. Der Eintrag im Grundbuch ist wirklich nur sehr kurz und räumt den Flurstücken des Nachbarn B eine „Grunddienstbarkeit (Ver- und Entsorgungsleitungsrecht“ und Wegerecht auf einem Flurstück des Nachbarn A ein.
Nicht mehr und nicht weniger.

Nachbar A beabsichtigt nicht wg. irgendwelchen Durchleitungsmengen Verhandlungen über Geld zu führen. Darum geht es nicht.
Ihm geht es einzig und allein darum, dass Nachbar B (derzeit eine Baufirma) für die beiden Mehrfamilienhäuser einen eigenen Kanal über das Flurstück von Nachbar A anlegt.

Nach Meinung von Nachbar A muss er Nachbar B die Durchleitung der Abwässer durch seinen eigenen Kanal gestatten.

HarrisonG

Hallo nochmal,

das hier habe ich in Netz gefunden:

http://www.gesetze-im-internet.de/meanlg/__14.html

Vielleicht hilft das weiter.

Die Grunddienstbarkeit Ver-und Entsorgungsleitungsrecht heisst aber nicht, dass der Nachbar B Baufirma durch bereits vorhandene Leitungen sein Abwasser entsorgen darf, hier kommt es auf die Aufnahme der Leitung an, allenfalls kann Nachbar B in einem Versorgungsschacht, bzw Abzweig mit anschließen.

Gruß

BHShuber