Grunddienstbarkeit vergessen im Grunbuch-verjährt?

Hallo,
Gunddienstbarkeit.
Folgendes Szenario:
Man nehme an, dass zwei Grundstücke mit jeweils Strassenanschluß sich einen Weg „teilen“, indem beide den des Grundstücks A zum Erreichen der Straße nützen. Nun gibt es keine Grundlage für ein Notwegerecht.
Man nehme weiter an, dass die jeweiligen Vorgänger (Grundstücksbesitzer) sich irgenwie geeinigt hatten, was die Benutzung angeht. Nach Jahren beruft sich B auf ein Notwegerecht, darüber wird gerichtlich verhandelt.
Jetzt „findet sich“ plötzlich ein über 35 Jahre altes Schriftstück das auf einen nicht erfolgten Eintrag im Grundbuch betreffs einer Grunddienstbarkeit zugunsten von B auf Grundstück und Straße A hinweist.
Man hat nun „scheinbar vergessen“, vor 35 Jahren (Verwaltungsreform??) den entsprechenden Grundbucheintrag mit der Grunddienstbarkeit zu vollziehen. Zusätzlich entfällt eigentlich durch Anliegen des Grundstücks B an der Straße die Grundlage des nicht vorhandenen Eintrags, der deshalb zu löschen wäre.
Welche juristische Konsequenz hat dies Szenario. Gibt es da Verjährungen? Oder ist hier auf nicht vorhandenem Papier eine rechtsgültige Grunddienstbarkeit vorhanden?
Mit Spannung die Antworten erwartend, Achim

Hallo Achim,

zunächst möchte ich klarstellen, das ich kein Experte auf dem Gebiet der Grundlasteintragung in Abteilung 2 des Grundbuchs bin.

Aber mein Menschenverstand hat mir immer gesagt, das eine Grundbuchlast von Dauer ist. Sie muß nicht einmal im Grundbuch eingetragen sein, sondern kann auch ein Gewonheitsrecht begründen.

So weit mein Beitrag
John

Aber mein Menschenverstand hat mir immer gesagt, das eine
Grundbuchlast von Dauer ist. Sie muß nicht einmal im Grundbuch
eingetragen sein, sondern kann auch ein Gewonheitsrecht
begründen.

Hallo, mir geht es auch darum, ob denn wenn es vor 35 Jahren „versäumt“ wurde, überhaupt einfach so gilt und / oder eingetragen werden kann, zumal das begünstigte Grundstück über einen Anschluß an den öffentlichen Raum verfügt. Herzlichen Gruß, Achim