Grunddienstbarkeit

Hallo,
Wenn eine Abwasserleitung über ein Grundstück verlegt ist und für diese eine Grunddienstbarkeit eingetragen ist,…bedeutet das, man muß die Leitung dulden, kann aber eine Benutzungsgebühr verlangen, da das Grundstück im Wert gesunken ist? Es sind ca. 250 m Leitung über ein landw. Grundstück verlegt, 2013 ausgeführt.

[Frage verschoben vom www Team]

Verlangen kann man immer. Es gibt aber einen Vertrag über die Eintragung, in dem das dann ggf. vorgesehen ist - oder vielleicht auch eine Einmalzahlung, die eben das ausschließt.

Die Idee, dafür Geld haben zu wollen, kommt „etwas spät“. Ja, grundsätzlich besteht diese Möglichkeit in vielen Fällen. Aber natürlich nur zum Zeitpunkt der Belastung. Nach fünf Jahren plötzlich damit zu kommen, wird auf der anderen Seite nur Kopfschütteln hervorrufen. Du würdest ja auch nicht akzeptieren, wenn dein Nachbar nach Jahren damit kommen würde, dass er Geld für einen minimalen Überbau haben will, den ihr damals mal bei einem Glas Bier als „passt schon“ erklärt hattet.

dann

Punkt. Eine Benutzungsgebühr kannst Du nur verlangen, wenn dies im Text der Grundbucheintragung stehen sollte - was ich stark bezweifle.

Vor allem wenn die Abwasserleitung keine private (eher unwahrscheinlich), sondern eine öffentliche (kommunale) ist, ist das äußerst unwahrscheinlich. Du kannst Dich da auch nicht gegen die Verlegung der Leitung durch Dein Grundstück wehren - Eigentum ist sozialpflichtig, vgl. Art. 14 GG. Da die Eintragung theoretisch den Verkehrswert (wenn auch nicht den Gebrauchswert) des landwirtschaftlichen Grundstücks mindert, z.B. wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche im Flächennutzungsplan zu Bauerwartungsland umdeklariert wird, kann man für die Eintragung der Grunddienstbarkeit eine Entschädigung verlangen. Allerdings nicht im Nachhinein. Wenn die Grunddienstbarkeit 2013 von Amts wegen eingetragen wurde, wurde der Eigentümer zumindest in Form einer Grundbuchbenachrichtigung (Post vom Amtsgericht) darüber in Kenntnis gesetzt. Da hätte man dann Widerspruch gegen die entschädigungslose Eintragung erheben können - und zwar innerhalb der Widerspruchsfrist. Was in diesem Fall hieße: innerhalb eines Monats.

Wobei sich mir die Frage stellt, ob die Eintragung tatsächlich entschädigungslos erfolgte. Um das festzustellen, müsste man ggf. in die Grundakten einsteigen, falls die Rechtsgrundlage der Eintragung nicht aus dem Eintragungstext hervorgeht.

Hallo,

Gibt es da eine „Geschichte hinter der Geschichte“? Warum taucht die Frage erst jetzt auf?

Gruß
Jörg Zabel

Es handelt sich um eine ehemalige Hofstelle. Ich habe akzeptiert daß der Nachbar dort ein Haus errichtet. Jetzt ist er fertig und jetzt beschwert er sich wegen kleinerer Dinge, Heuballen auf dem Feld, oder sagt mir unumwunden, er ist dagegen daß ich dort auch baue, er möchte allein sein.
Die Abwasserleitung ist privat und über mein Grundstück verlegt.
Wenn er mich schikaniert, dann möchte ich eben nicht entschädigungslos ihm den Vorteil überlassen sein Abwasser so zu entsorgen.Wir haben das Grundstück ungefähr zur gleichen Zeit gekauft, bei mir war im Notarvertrag, ich muß die Abwasserleitung dulden. Benutzungsgebühr wurde keine erwähnt.

Hallo,

Hört sich an wie der Beginn eines „langjährigen Nachbarschaftskrieges“. Meist gibt es dabei zwei Verlierer.

Dann dürfte „der Drops gelutscht“ sein.

Kleine Chancen könnten sich aus der genauen Formulierung des Notarvertrages ergeben (eher unwahrscheinlich).
Wie wäre es mit einem Beratungsbesuch bei dem Notar, der das seinerzeit beurkundet hat?

Gruß
Jörg Zabel

Euer Nachbarschaftsverhältnis ist da völlig irrelevant. Der (jeweilige) Eigentümer des Nachbargrundstücks (‚herrschendes Grundstück‘) hat durch die Grundbucheintragung das verbriefte Recht dazu, Dein Grundstück (‚dienendes Grundstück‘) in der durch den Eintragungstext bestimmten Art und Weise zu nutzen. Wenn in der Eintragung nicht ausdrücklich etwas anderes steht, kostenfrei. Ohne Wenn und Aber.

Ansonsten: nicht der Notarvertrag ist maßgeblich sondern die Eintragung im Grundbuch. Schau Dir Deinen Grundbuchauszug an; den hast Du nach dem Kauf bekommen. Falls Du den nicht mehr findest, kannst Du beim Amtsgericht Einsicht in das Grundbuch nehmen. In Abteilung II des Grundbuchblattes Deines Grundstücks steht genau, was Du zu dulden hast - und ggf. ob Du ein Nutzungsentgelt dafür verlangen kannst. Wenn da nicht ausdrücklich etwas steht, hast Du Pech gehabt.

Das ist übrigens genau der Punkt, den ich mit „Verkehrswertminderung“ angesprochen habe. Beim Kauf eines derart belasteten Grundstücks sollte man deswegen auch über einen Preisnachlass verhandeln, wenn man als Eigentümer des zum Kauf anstehenden Grundstücks rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten hat. Jetzt kommst Du aus der Nummer nicht mehr 'raus. Sorry.

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