dann
Punkt. Eine Benutzungsgebühr kannst Du nur verlangen, wenn dies im Text der Grundbucheintragung stehen sollte - was ich stark bezweifle.
Vor allem wenn die Abwasserleitung keine private (eher unwahrscheinlich), sondern eine öffentliche (kommunale) ist, ist das äußerst unwahrscheinlich. Du kannst Dich da auch nicht gegen die Verlegung der Leitung durch Dein Grundstück wehren - Eigentum ist sozialpflichtig, vgl. Art. 14 GG. Da die Eintragung theoretisch den Verkehrswert (wenn auch nicht den Gebrauchswert) des landwirtschaftlichen Grundstücks mindert, z.B. wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche im Flächennutzungsplan zu Bauerwartungsland umdeklariert wird, kann man für die Eintragung der Grunddienstbarkeit eine Entschädigung verlangen. Allerdings nicht im Nachhinein. Wenn die Grunddienstbarkeit 2013 von Amts wegen eingetragen wurde, wurde der Eigentümer zumindest in Form einer Grundbuchbenachrichtigung (Post vom Amtsgericht) darüber in Kenntnis gesetzt. Da hätte man dann Widerspruch gegen die entschädigungslose Eintragung erheben können - und zwar innerhalb der Widerspruchsfrist. Was in diesem Fall hieße: innerhalb eines Monats.
Wobei sich mir die Frage stellt, ob die Eintragung tatsächlich entschädigungslos erfolgte. Um das festzustellen, müsste man ggf. in die Grundakten einsteigen, falls die Rechtsgrundlage der Eintragung nicht aus dem Eintragungstext hervorgeht.