Zwei Brüder haben ein Dreifamilienhaus, in welchem sie groß geworden sind und auch wohnhaft waren, geerbt zu gleichen Teilen und bilden damit eine Erbengemeinschaft. Im fünften Jahr nach Erbfall verstirbt ein Bruder und dessen zwei Söhne erben nun den 50% Hausanteil je zur Hälfte. Beide Neffen haben aber kein Interesse an ihren Hausanteilen und erwarten von ihrem Onkel ausbezahlt zu werden.
Frage: Muß der Onkel (möchte in diesem Haus weiter wohnhaft bleiben) für den 50% Hausanteil Grunderwerbssteuer bezahlen?
Welcher Wert muß bei der Auszahlung angesetzt werden, der Verkehrswert oder der Sachwert?
Vielen Dank im Voraus für jede Erläuterung.
Gruß
walterhein
Zwei Brüder haben ein Dreifamilienhaus, in welchem sie groß
geworden sind und auch wohnhaft waren, geerbt zu gleichen
Teilen und bilden damit eine Erbengemeinschaft. Im fünften
Jahr nach Erbfall verstirbt ein Bruder und dessen zwei Söhne
erben nun den 50% Hausanteil je zur Hälfte. Beide Neffen
haben aber kein Interesse an ihren Hausanteilen und erwarten,
von ihrem Onkel ausbezahlt zu werden.
Das dürfte wohl keine Erbauseinandersetzung sein. Die Erbauseinandersetzung fand vor 5 Jahren zwischen den Brüdern statt. Eine jetzige Erbauseinandersetzung könnte nur zwischen den Erben nach dem verstorbenen Bruder stattfinden, nicht jedoch zwischen diesen Erben und dem Onkel.
Aber wenn der Onkel die 50% des Hauses von den Erben nach seinem Bruder nicht erwerben möchte, was machen die Erben dann? An jemanden anders verkaufen? Oder anteilige Miete zahlen lassen? Verschenken (wäre zumindest GrESt-frei…)?
Frage: Muß der Onkel (möchte in diesem Haus weiter wohnhaft
bleiben) für den 50% Hausanteil Grunderwerbssteuer bezahlen?
Ja, er müßte es, wenn er den Anteil kaufen will.
Welcher Wert muß bei der Auszahlung angesetzt werden, der
Verkehrswert oder der Sachwert?
Der Wert, auf den sich die beteiligten Parteien einigen. Wahrscheinlich der Verkehrswert, es gibt da kein „muß“.
Die GrESt wird nach der Höhe des Kaufpreises bzw. der Gegenleistung bemessen.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald