Grunderwerbssteuer

Hallo,

soweit mir bekannt ist, steht bei der Grunderwerbssteuer immer noch ein Gerichtsurteil aus. Es geht dabei um die Rechtmäßigkeit des Teils der Grunderwerbssteuer, der auf den Wert des auf dem Grundstück stehenden Hauses berechnet wird. Wie weit ist dieses Verfahren und wann kann hier mit einer Entscheidung gerechnet werden?

(Es gab ja kürzlich ja die Entscheidung in Hannover, in dem die Grunderwerbssteuer nur für den reinen Grundstücksgegenwert gezahlt werden musste, NICHT jedoch für das darauf stehende Haus. Das betraf aber nur einen Einzelfall und war nicht allgemeingültig!)

MfG
Werner

Hallo Werner,

soweit mir bekannt ist, steht bei der
Grunderwerbssteuer immer noch ein
Gerichtsurteil aus.

Meinst Du dieses:

Rechtsfrage (Thema)
Für Bauerrichtungskosten keine Grunderwerbsteuer mehr? Unterliegen in Fällen des sog. einheitlichen Vertragswerks allein nur die Anschaffungskosten des (noch unbebauten) Baugrundstücks und nicht auch die Herstellungskosten des (noch zu errichtenden) Gebäudes der Grunderwerbsteuer (entgegen ständiger BFH-Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteil in BStBl II 1997, 85; in BStBl II 1995, 331)? Nach Auffassung des Finanzgerichts findet die Erweiterung der Bemessungsgrundlage für die GrESt um die (künftigen) Bauerrichtungskosten keine Stütze im Steuergesetz; deren Nichteinbeziehung decke sich zudem mit der Intension des Gesetzgebers, der Vermeidung einer Doppelbesteuerung von USt und GrESt (§ 4 Nr. 9 a UStG).

Eingangsdatum: 20.05.1999
Aktenzeichen: II R 37/99
Normenkette: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 , GrEStG § 8 Abs. 1 , GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 , UStG § 4 Nr. 9 BuchSt. a

Rechtszug
FG Niedersachsen 1998-09-15 VII (III) 2/89

Wie weit ist dieses
Verfahren und wann kann hier mit einer
Entscheidung gerechnet werden?

Sieh mal auf das Eingangsdatum der Revision… Das kann also noch dauern!

(Es gab ja kürzlich ja die Entscheidung
in Hannover, in dem die
Grunderwerbssteuer nur für den reinen
Grundstücksgegenwert gezahlt werden
musste, NICHT jedoch für das darauf
stehende Haus. Das betraf aber nur einen
Einzelfall und war nicht
allgemeingültig!)

Urteile betreffen immer Einzelfälle!
Aber, die Sache ist anhängig am BFH, so daß man sein eigenes Verfahren ruhen lassen kann, bis zur Entscheidung.

M.f.G.
Undine