Grunderwerbsteuer

Hallo liebe Experten.

Manche Bundesländer, z. B. auch Sachsen, streben an, daß Gemeinden ohne eine gewisse Mindesteinwohneranzahl zu vergrößern, also mit anderen (Nachbar-) Gemeinden zusammenzuschließen sind.

Wenn die sich zusammenschließenden Gemeinden Eigentümer vermieteter Immobilien sind - fällt bzw. unter welchen Bedingungen fiele dann Grunderwerbsteuer an?

GrESt fällt doch nur bei entgeltlichen Erwerben an, hier ist doch aber keine Entgeltlichkeit gegeben?

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

wenn ich das richtig verstehen sollen zwei selbständige Gemeinden zusammengeschlossen werden. Richtig?

Da kann keine Grunderwerbsteuer anfallen, da das Grundstück nicht den Eigentümer wechselt, sondern lediglich die Zugehörigkeit zur Gemeinde. Mensch das wäre ja ein Ding, wenn jeder nochmal Grunderwerbsteuer zahlen müsste… :frowning:

Sonnige Grüße Soni

wenn ich das richtig verstehen sollen zwei selbständige
Gemeinden zusammengeschlossen werden. Richtig?

Da kann keine Grunderwerbsteuer anfallen, da das Grundstück
nicht den Eigentümer wechselt, sondern lediglich die
Zugehörigkeit zur Gemeinde. Mensch das wäre ja ein Ding, wenn
jeder nochmal Grunderwerbsteuer zahlen müsste… :frowning:

Hallo Soni,

vielen Dank für Deine Antwort.

Richtig, es sollen zwei Gemeinden zusammengeschlossen werden. Jede Gemeinde hat selbst Immobilien, die als Wohnungen vermietet sind.

Die Stadtverwaltung A hat Befürchtungen, daß u. U. GrESt anfallen könnte, ich glaube es aber nicht, da ich u. a. die Entgeltlichkeit nicht als gegeben sehe (es liegt kein Kauf vor).

Könnte es denn sein, daß GrESt anfällt, wenn sich die Stadt A nur ‚vergrößert‘, indem Stadt B dazugenommen wird? Gemeint ist vor allem, daß der Stadtname A bleibt und die Ortsteile der Stadt B als OT der Stadt A weitergeführt werden. Sozusagen erwerbe A die Immobilien von B.

Übrigens war natürlich nicht angenommen worden, daß jeder Immobilieneigentümer nochmal GrESt zahlen muß. Wenn überhaupt, dann nur Stadt A oder B.

Also nochmal die Frage, ob GrESt im beschriebenen Fall, bzw. einer Variante davon, auftreten könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo Ronald,

das ist ja was anderes :wink:

Also ich habe im Grunderwerbsteuergesetzt gefunden:

§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. der Erwerb eines Grundstrücks durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlass des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlass von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiedend einem Betrieb gewerblicher Art dient;
    2…

passt das vielleicht?

Aber da es hier um etwas Größeres geht, würde ich direkt beim zuständigen Finanzamt oder sogar bei der zuständigen Oberfinanzdirektion nachfragen. Also die telefonische Auskunft müsste drin sein.

Sonnige Grüße von Soni