neuer Anlauf - neuer Erfolg? Ich habe nochmal folgende Frage zur Grunderwerbsteuer:
Wenn sich zwei Gemeinden zu einer neuen zusammenschließen - fällt da bzw. unter welchen vermeidbaren Umständen fällt dabei Grunderwerbsteuer für die im Eigentum der beiden Gemeinden befindlichen Immobilien und Grundstücke an?
Meiner Meinung nach ist dazu im GrEStG nichts zu finden. Vor allem sehe ich nicht die Gegenleistung als Bemessungsgrundlage. Somit fiele dabei auch keine GrESt an. Könnte man - als Idee - das UmwStG im weitesten Sinne verwenden (müssen), um zu begründen, ob die GrESt anfällt?
warum sollte da Grunderwerbsteuer anfallen ? Die neue Gemeinde wird einfach Rechtsnachfolger der alten. Auch beim Vererben z.fällt ja keine GrErwSteuer an.
mit dem Vererben kann man den Vorgang nicht vergleichen, weil er im Gegensatz zu diesem nicht in der Liste der „Allgemeinen Ausnahmen“ in § 3 GrEStG aufgeführt ist.
Die gemeindeeigenen Grundstücke gehen auch nicht auf eine Gesamthand iSd § 5 GrEStG über, weil die neue Samtgemeinde kein Verband der weiter existierenden bisherigen Gemeinden ist, sondern eine neue Körperschaft, die sich von diesen unterscheidet. Eine Verschmelzung kommt nicht in Frage, weil die Gemeinden keine verschmelzungsfähigen Rechtsträger iSd § 3 UmwG sind.
Und deswegen liegt, meine ich, ein Übergang des Eigentums an Grundstücken vor - und der löst halt immer Grunderwerbsteuer aus, wenn er nicht einen explizit im GrEStG genannten Ausnahmetatbestand erfüllt.
hört sich überzeugend an, aber ist wohl nicht ganz so. Google hat mir noch was gefunden, es geht wohl nur um die gewerblichen Betriebe der Gemeinden und deren Grundbesitz