Guten Tag,
ich habe ein Grundstück mit einem schlüsselfertig zu errichtendem Haus gekauft. Jetzt kommt das Finanzamt und möchte 3,5% von der gesammten Summe haben. Im „Konz“ (einem Steuerratgeber) steht aber, da ich für das Haus auch Umsatzsteuer bei der Errichtung bezahle, bekommt das ganze einen Charakter von einer Sonderumsatzsteuer.
Diese ist jedoch gem. EU- Recht nicht zulässig, so urteilte das FG Niedersachsen. Also soll man Einspruch und das Ruhen des Verfahrens beantragen bis zur endgültigen Entscheidung beim EuGH.Also nichts bezahlen und Einspruch einlegen.
Hat jemand schon solch einen Fall gehabt und kann mir dazu Auskünfte geben?
Hallo,
das war lange strittig, ist aber jetzt durch den Europäischen Gerichtshof geklärt.(EuGH Az: C-C 156/08):
Doppelte Belastung ist nach diesem Urteil Rechtens. Sowohl der Kauf des Grundstücks als auch die Bauleistungen unterliegen der Steuer. Eine Leistung darf demnach mehreren Steuern unterworfen werden, solange diese Steuern nicht denselben Zweck haben. Dies ist bei Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer nicht der Fall, sie sind an verschiedene Besteuerungstatbestände geknüpft.
Für Käufer schlüsselfertiger Immobilien und Bauherren, die Grundstück und Bauleistung schlüsselfertig kaufen, heißt das in Zukunft: Besonders aufpassen! Sie müssen unter Umständen doppelt bezahlen. Und zwar auch dann, wenn sie Haus und Grundstück von zwei verschiedenen Firmen kaufen, diese Unternehmen aber wirtschaftlich miteinander in Verbindung stehen.Es ist anzuraten,in jedem Fall genau zu prüfen, ob ein Zusammenhang zwischen Bauvertrag und Grundstückskaufvertrag besteht. Ist dies der Fall, wird der Erwerb der Immobilie doppelt besteuert.
Gruß
Wolfgang